Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Abhilfeprüfung bei Kostenbeschwerde
Leitsatz (amtlich)
Der Abhilfebeschluss muss eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung und Würdigung der mit der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen enthalten. Andernfalls kann die Sache zur erneuten Abhilfeprüfung an den Rechtspfleger zurückverwiesen werden.
Normenkette
ZPO § 104 Abs. 3, §§ 567, 572
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 14.05.2009; Aktenzeichen 2-3 O 481/08) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Frankfurt/M. vom 14.5.2009 (Az.: 2-3 O 481/08) wird der Beschluss des LG Frankfurt/M. vom 25.9.2009, soweit er der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen hat, aufgehoben.
Die Sache wird an das LG Frankfurt/M. zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe zurückgegeben.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO).
In der Sache führt sie zur Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses vom 25.9.2009 sowie zur Nachholung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens.
Der Nichtabhilfebeschluss des LG beruht auf einem erheblichen Verfahrensfehler. Eine zulässige Vorlage setzt die Durchführung eines ordnungsgemäßen Abhilfeverfahrens voraus, das hier nicht gegeben ist. Der Abhilfebeschluss muss eine auf den Einzelfall bezogene Sachüberprüfung der mit der Beschwerde vorgetragenen Beanstandungen enthalten. Andernfalls wird der mit der Neufassung der §§ 572 Abs. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RpflegerG verfolgte Zweck unterlaufen, durch die Vorschaltung einer Selbstkontrolle ein weiteres Beschwerdeverfahren zu vermeiden.
Die sofortige Beschwerde wendet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 14.5.2009, mit welchem dem Vertreter der Berufungsbeklagten eine 1,1 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3201 Nr. 1, 3200 VV zugesprochen wurde. Mit der Beschwerde ist vorgetragen worden, zwischen den Parteivertretern sei bei Einlegung der Berufung eine Stillhaltevereinbarung getroffen worden. Hierzu haben der Beschwerdeführer umfangreich in tatsächlicher Hinsicht und beide Parteivertreter unter Heranziehung entsprechender Kommentierungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vorgetragen.
Demgegenüber heißt es in dem Nichtabhilfebeschluss lapidar, die Kosten seien bereits dadurch entstanden, dass die Berufungsschrift zugestellt wurde und dies der Mandantschaft zu vermitteln gewesen sei. Eines besonderen Schriftsatzes zur Akte bedürfe es hier nicht. Diese Begründung würdigt in keiner Weise den beiderseitigen Vortrag der Parteivertreter und lässt nicht erkennen, dass sich der Rechtspfleger damit in der Sache überhaupt auseinandergesetzt hat. Damit beruht der Nichtabhilfebeschluss auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Sache ist daher zur Herbeiführung einer ordnungsgemäßen Abhilfeentscheidung unter Würdigung des Beschwerdevortrags der Klägerin an das LG zurückzugeben (OLG Hamm MDR 2004, 412; OLG Nürnberg MDR 2004, 169; Zöller/Hessler, ZPO, 27. Aufl., § 572 Rz. 4).
Fundstellen