Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtansatz von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung (fehlende Vollstreckbarerklärung des Versäumnis-Teilurteils)
Normenkette
GKG § 21; ZPO § 708
Verfahrensgang
LG Limburg a.d. Lahn (Beschluss vom 06.02.2014; Aktenzeichen 3 S 161/13) |
Tenor
Auf die Erinnerung des Beklagten vom 13.12.2013 wird der mit Kostenrechnung des LG Limburg an der Lahn vom 27.11.2013 unter dem Kassenzeichen ... gegen den Beklagten erfolgte Kostenansatz aufgehoben.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
1. Die gem. § 66 Abs. 2 GKG statthafte Beschwerde des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist die von § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG vorausgesetzte Mindestbeschwer erreicht.
2. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Das LG hat das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten vom 13.12.2013 (Bl. 197, 198 d.A.) zutreffend als Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 27.11.2013 (Vorblatt II d.A.) qualifiziert; es hat sie aber zu Unrecht zurückgewiesen. Denn die gem. § 66 Abs. 1 Satz GKG statthafte Erinnerung des Beklagten war zulässig und begründet.
Der Beklagte ist zwar Kostenschuldner i.S.v. § 29 Ziff. 2. GKG, weil er gemäß dem Beschluss des LG vom 1.10.2013 (Bl. 164 bis 166 d.A.) die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Diese Kosten bleiben jedoch gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG außer Ansatz. Nach dieser Regelung werden Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dabei ist jedoch ein offensichtlicher schwerer Fehler des Gerichts vorausgesetzt (vgl. Hartmann, Rz. 8 zu § 21 GKG).
Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben.
Das AG hat bei Erlass des Versäumnis-Teilurteils vom 3.6.2013 (Bl. 51, 52 d.A.) die eindeutige gesetzliche Vorgabe des § 708 Ziff. 2, 1. Fall ZPO, der zufolge Versäumnisurteile für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind, missachtet und damit bei der Sachbehandlung einen offensichtlichen und schweren Fehler begangen. Es trifft zwar zu, dass auch der Beklagte die Durchführung des Berufungsverfahrens durch die rechtzeitige Stellung eines Antrags auf Urteilsergänzung gem. §§ 716, 312 ZPO hätte verhindern können. Dieser Umstand steht indes der der Qualifizierung des Verfahrensfehlers des AG als schwerwiegend nicht entgegen. Denn es war dem Beklagten nicht abzuverlangen, gegen seine eigenen Interessen gerichtet zu beantragen, dass das Versäumnis-Teilurteil vom 3.6.2013 im Wege der Urteilsergänzung für vorläufig vollstreckbar erklärt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom LG in Bezug genommenen Beschluss des BGH vom 4.5.2005 (Az. XII ZR 217/04, NJW-RR 2005, 1230 - zitiert nach juris). Denn diese Entscheidung betrifft einen Fall, in dem die Kostenschuldner nicht gegen ihre eigenen Interessen hätten handeln müssen, um das Rechtsmittelverfahren zu vermeiden.
Da das Berufungsverfahren bei richtiger Sachbehandlung durch das AG nicht hätte durchgeführt werden müssen, wären die in diesem Verfahren angefallenen Kosten bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden.
3. Das Beschwerdeverfahren ist gem. § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden gem. § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG nicht erstattet.
Fundstellen
Haufe-Index 7223823 |
AGS 2014, 285 |