Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Verein
Leitsatz (amtlich)
Zur Abgrenzung des wirtschaftlichen von einem nicht-wirtschaftlichen Verein im Hinblick auf eine - vorliegend nicht bejahte - Tätigkeit an einem inneren Markt gegenüber seinen Vereinsmitgliedern.
Normenkette
BGB §§ 21-22
Verfahrensgang
AG Hanau (Beschluss vom 26.08.2015; Aktenzeichen 46 AR 41/15) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Registergerichts vom 26.08.2015 wird aufgehoben und das Registergericht wird angewiesen, die Anmeldung der Ersteintragung des Antragstellers vom 10.06.2015 (Urkunde Nr. .../2015 des Notars A, Stadt1) nicht aus dem in dem aufgehobenen Beschluss angeführten Grund zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Antragsteller hat mit Anmeldung vom 10.06.2015 (Urkunde Nr. .../2015 des Notars A, Stadt1) seine Ersteintragung in das Vereinsregister angemeldet.
Auf Anmeldung, Gründungsprotokoll vom 13.05.2015 und Vereinssatzung vom selben Tag wird Bezug genommen.
§ 2 der Vereinssatzung lautet auszugsweise wie folgt:
" Der Verein verfolgt folgende Ziele:
1. Die Ziele dieses Vereins sollen die Mitglieder, als Marktteilnehmer im einzelnen fördern und betreuen, im Sinne des § 21 BGB. Informationen über Dienstleistungen und Produkte Dritter kostenlos prüfen und oder beschaffen, im Sinne von Verbraucherschutz, dieses im Verbund mit anderen Vereinen und Verbraucherschützern.
2. Ständige Kostenlose Betreuung und Beratung der Vereinsmitglieder durch Dozenten und Spezialisten.
3. Das Mitglied dabei zu unterstützen:
1.) Als bewusst handelnder, sachlich abwägender, preis- und qualitätsbewusster Marktteilnehmer aufzutreten.
2.) Seine Rechte zu kennen und gegenüber dem Anbieter auch wahrzunehmen.
3.) Die Fähigkeit zu erwerben, aus verschiedenen Angeboten, unter Zuhilfenahme von weiteren Produktinformationen, z.B. Tests, das für ihn günstigste auszuwählen.
4.) Seine Rolle als Gewerbetreibender oder als Verbraucher im Gesamtzusammenhang des alltäglichen erlebten Wirtschaftsablaufes zu erkennen, sich ein eigenständiges Urteil zu bilden und zu Durchsetzung seiner Interessen allein oder zusammen mit anderen zu handeln.
5.) Die Beratung bewegt sich nicht im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes.
6.) Durchführung von fachspezifischen Tagungen, Seminaren und Treffen.
7.) Der Verein ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral...".
Der Rechtspfleger des Registergerichts hat zunächst, insbesondere im Hinblick auf Bedenken hinsichtlich des Vorliegens eines wirtschaftlichen Vereins, eine Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer Stadt2-Stadt3-Stadt4 (nachfolgend: IHK) angefordert, die unter dem 29.06.2015 abgegeben worden ist (Bl. 4 f der Registerakte). Dort ist unter anderem mitgeteilt worden, dass es deutschlandweit 87 Vereine gebe, die den Begriff "Verbraucherforum" führen würden, davon allein zehn Vereine in Bundesland1. Für die IHK gebe sich nicht eindeutig, welche Tätigkeiten vorliegend konkret ausgeführt werden sollten. Es erschließe sich nicht, wie und in welchem Umfang der Antragsteller seinen Mitgliedern Unterstützung biete. Es könne daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht beurteilt werden, ob der Verein wirtschaftlich tätig sei. Weiterhin weist die IHK auf einen Beschluss des LG Saarbrücken vom 24.08.1999, Aktenzeichen 5 T 440/99, hin, nach dem ein Verein, dessen Zweck auf die "Informationsverbreitung von verbraucherfreundlichen und innovativen Produkten via EDV-Preisvergleichen und Verbreitung über das Internet" gerichtet ist, als wirtschaftlich eingestuft worden ist. Nach Ansicht der IHK bedürfe es vorliegend weiterer Informationen bzw. Klarstellungen seitens des Antragstellers.
Mit Schreiben vom 01.07.2015 hat der Rechtspfleger des Registergerichts unter Übersendung einer Kopie der vorgenannten Stellungnahme der IHK den Antragsteller darauf hingewiesen, dass er zu prüfen habe, ob es sich vorliegend um einen wirtschaftlichen Verein handeln könne. Es werde darum gebeten, den Vereinszweck klarzustellen. Vorsorglich werde darauf aufmerksam gemacht, dass die bereits erfolgten Eintragungen anderer Vereine kein Recht auf Eintragung des Antragstellers begründen würden. Zurzeit besteht die Gefahr, dass es sich vorliegend um einen wirtschaftlichen Verein handeln könne, der nicht eintragungsfähig sei. Gestützt werde diese Annahme durch die in der Stellungnahme der IHK zitierte Entscheidung des LG Saarbrücken (Bl. 7 der Registerakte).
Mit Schreiben vom 20.07.2015 (Bl. 8 der Registerakte) hat der Antragsteller mitgeteilt, es sei ihm nicht klar, wenn bereits die IHK bestätigt habe, dass sie hier kein wirtschaftliches Handeln erkennen könne, wie hier ein so umfangreiches Thema beantwortet werden solle. Der Verein verfolge keine wirtschaftlichen Interessen, wie auch aus § 2 eindeutig erkennbar sei. Eine Parallele zu der Entscheidung des LG Saarbrücken könne man nicht erkennen. Die Angebote des Antragstellers würden sich ausschließlich an die Mitglieder richten, die ausnahmslos auch Verbraucher seien. Was daran wirtschaftliche Tätigk...