Entscheidungsstichwort (Thema)
Erforderlicher Inhalt einer Zwangsgeldandrohung
Leitsatz (amtlich)
1. Zum erforderlichen Inhalt einer Zwangsgeldandrohung nach §§ 388 FamFG, 14, 33 Abs. 1 HGB gegenüber einem Idealverein, der eine unter das Nebenzweckprivileg fallende Kletterhalle betreibt.
2. Zur Frage der Anwendung von § 33 Absatz 1 HGB auf einen Idealverein, der eine unter das Nebenzweckprivileg fallende Kletterhalle betreibt.
Normenkette
FamFG § 388; HGB §§ 1, 14, 33
Verfahrensgang
AG Darmstadt (Beschluss vom 21.08.2014) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Registergerichts wird aufgehoben.
Gründe
I. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein gerichtliches Zwangsgeldverfahren gegen die Beteiligten zu 2) bis 4).
Nach § 2 Abs. 1 der zuletzt im Vereinsregister eingetragenen Satzung der "B e.V." (nachfolgend: der Verein) vom 20.03.2015 ist Vereinszweck, das Bergsteigen und alpine Sportarten vor allem in den Alpen und den deutschen Mittelgebirgen, besonders für die Jugend und die Familien zu fördern und zu pflegen, die Schönheit und Ursprünglichkeit der Bergwelt zu erhalten, die Kenntnisse über die Gebirge zu erweitern und dadurch die Bindung zur Heimat zu pflegen.
Der Verein hat eine im Jahr 2009 eröffnete Kletterhalle errichtet, die er gegen Zahlung einer Gebühr nicht nur seinen Vereinsmitgliedern sondern auch anderen Mitgliedern des Vereins1 und Dritten zur Verfügung stellt. Die Nutzungsgebühr für die eigenen Vereinsmitglieder ist dabei niedriger als die für andere Mitglieder des Vereins1 und diese wiederum niedriger als diejenige für Dritte. Dabei können auch Dritte in unbegrenztem Umfang unter anderem Tageskarten, aber auch Halbjahres- oder Jahreskarten erwerben. Mit der Kletterhalle wird zusammen mit der TU Stadt1 ein Bistro betrieben. Weiterhin ist Teil der Kletterhalle ein durch den Verein vermietetes Ladengeschäft. Gegen Gebühr kann die Kletterhalle auch für Kindergeburtstage, Firmenevents und ähnliche Veranstaltungen gebucht werden. Außerdem erzielt der Verein Einnahmen aus der Zurverfügungstellung von Werbeflächen in der Kletterhalle, der Durchführung von Kletterkursen - auch für Nichtmitglieder - und dem Verleih von Kletterutensilien. Nachfolgend wird diese Gesamtnutzung in der Regel unter dem Oberbegriff "Kletterhalle" bzw. "Betrieb der Kletterhalle" zusammengefasst.
Mit Schreiben vom 07.06.2010 hat ein Rechtspfleger des Registergerichts vor dem Hintergrund des Betriebs der Kletterhalle den Verein unter Bezugnahme auf § 33 HGB wegen seiner wirtschaftlichen Betätigung darauf hingewiesen, dass diese Betätigung in das Handelsregister eingetragen werden müsse und um Vorlage einer entsprechenden Anmeldung zum Handelsregister gebeten (Bd. I, Bl. 405 der Registerakten).
Nachfolgend hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 28.10.2010 (zu Az. 20 W 254/10, Bd. II, Bl. 34 ff der Registerakten) eine Beschwerde der IHK. gegen einen Beschluss des Registergerichts zurückgewiesen, mit dem dieses deren "Antrag" auf Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister nach § 395 FamFG wegen angeblich eingetretener Verfehlung eines nicht wirtschaftlichen Vereinszwecks durch den neu von dem Verein aufgenommenen Betrieb einer Kletterhalle zurückgewiesen hat. Der Senat hat dabei zwar festgestellt, dass es sich bei dem neuen Teilbereich des Betriebs der Kletterhalle um eine Tätigkeit handelt, mit der der Verein planmäßig und auf Dauer angelegt in unternehmerischer Funktion durch Einschaltung in wirtschaftliche Umsatzprozesse mit einer regelmäßig entgeltlichen Tätigkeit auch an einem äußeren Markt auftritt. Weiterhin hat der Senat ausgeführt, dass die wirtschaftliche Betätigung in der planmäßigen Teilnahme am unternehmerischen Wettbewerb besteht, es sich mithin also um eine Tätigkeit handelt, die bei typologischer Einordnung einem wirtschaftlichen Verein im Sinne von § 22 BGB zuzuordnen ist. Allerdings hat der Senat in diesem Beschluss auch festgestellt, dass der Verein seine Eigenschaft als nicht wirtschaftlicher Verein trotz der Aufnahme des unternehmerischen Betriebs der Kletterhalle nicht verloren hat, weil damit die Grenze des so genannten "Nebenzweckprivilegs" nicht überschritten worden ist. Weiterhin hat der erkennende Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Gegenstand des dortigen Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage war, ob der Verein aufgrund des Betriebs der Kletterhalle insgesamt aus dem Vereinsregister zu löschen ist, nicht jedoch die weitere Frage, ob bei seiner fortbestehenden Eintragung für den Nebenbetrieb des Vereins die Merkmale der §§ 1, 2 HGB vorliegen, mit der Folge, dass insoweit möglicherweise die Vorschriften des HGB für Kaufleute anzuwenden wären.
Mit Schreiben vom 22.11.2010 an sämtliche Vorstandsmitglieder hat der nunmehr zuständige Rechtspfleger des Registergerichts unter nochmaliger Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Schreibens des Registergerichts vom 07.06.2010 um Mitteilung gebeten, ob eine entsprechende Handelsregisteranmeldung bereits erfolgt ist.
Mit Schriftsatz des Verfahrensbevo...