Leitsatz (amtlich)

Bei der Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät "PoliScan Speed" handelt es sich um ein standardisiertes Verfahren.

 

Gründe

1.

Der Zulassungsantrag wird verworfen, weil eine Nachprüfung der Entscheidung weder zur Fortbildung des sachlichen Rechts noch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).

Da eine Geldbuße von nicht mehr als 100,-- EUR verhängt wurde, kann die Rechtsbeschwerde wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht zugelassen werden (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).

Mit der erhobenen Verfahrensrüge der fehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags bzw. des Verstoßes gegen die richterliche Aufklärungspflicht wird ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht dargetan. Eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs, die zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen müsste, liegt nur dann vor, wenn nicht zweifelhaft ist, dass der Beweisantrag unter Verstoß gegen das Willkürverbot aus offensichtlich unzutreffenden verfahrensrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist. Dies ist hier nicht der Fall.

In materiell-rechtlicher Hinsicht enthält das angefochtene Urteil keine Ausführungen, die einer obergerichtlichen Klärung zugeführt werden müssten. Insbesondere ist zwischenzeitlich obergerichtlich hinreichend geklärt, dass es sich bei dem eingesetzten Messgerät "PoliScan Speed" der Firma ... um ein anerkanntes Gerät handelt, das in einem standardisierten Verfahren eingesetzt wird (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2010 - IV-5 Ss (OWi) 206/09- (OWi) 178/09; KG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 2 Ss 349/09).

Die Überprüfung einer Einzelfallentscheidung soll durch das Zulassungsverfahren nicht ermöglicht werden.

2.

Damit gilt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 Satz 4 OWiG).

3.

Die Kosten des Verfahrens hat der Betroffene zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2573706

VRA 2010, 138

VRR 2010, 203

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