Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtskraftwirkung des eine Werklohnklage teils endgültig, teils als derzeit unbegründet abweisenden Urteils

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Abweisung einer Werklohnklage hinsichtlich der Teilforderung für nicht erbrachte Leistungen mit der Begründung, der Auftraggeber habe eine wirksame Sonderkündigung ausgesprochen, ist endgültig. Der Auftragnehmer kann wegen der Rechtskraft dieses Urteils nicht erneut auf Werklohn für nicht erbrachte Teilleistungen klagen, auch dann nicht, wenn er diese Teilforderung niedriger beziffert.

2. Die Abweisung einer Klage als zur Zeit unbegründet erwächst in Rechtskraft mit der Folge, dass der unterlegene Kläger eine zweite Klage zu derselben Forderung nur auf Tatsachen stützen kann, die nach dem Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im Vorprozess eingetreten sein, die Fälligkeit nachträglich herbeigeführt haben sollen. Es kommt insoweit nicht darauf an, wie das Berufungsgericht des Vorprozesses vor Rücknahme der Berufung die Fälligkeitsfrage beurteilt hat.

 

Normenkette

ZPO § 322 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.05.2016; Aktenzeichen 2-31 O 16/15)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.05.2016 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der vorliegende Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil und dem Beschluss vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 145.212,32 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem gekündigten Werkvertrag sowohl wegen bereits erbrachter als auch wegen nicht erbrachter Leistungen.

Die Klägerin erbringt Betonsanierungsarbeiten und wurde durch die Beklagte mit Arbeiten an einem Bauvorhaben am Klinikum der A Stadt1 beauftragt. Der Auftrag datierte vom 27.08.2010 (K 1) und wurde mit Schreiben vom 07.09.2010 (K 2) nochmals bestätigt. Weiter lagen dem Vertrag Verhandlungsprotokolle vom 12.08.2010 und 26.08.2010 (K 3), das Leistungsverzeichnis der Beklagten (K 4) sowie die Bedingungen zum Nachunternehmervertrag (K 5) zugrunde. Die VOB/B war von den Parteien einbezogen. Gemäß Ziff. 17 der Bedingungen zum Nachunternehmervertrag hatte die Klägerin spätestens 2 Wochen nach Vertragsschluss eine Vertragserfüllungsbürgschaft in Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme an die Beklagte zu übergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages zwischen den Parteien wird auf die Anlagen K 1 - K 5 zur Klageschrift vom 18.12.2014 verwiesen.

Nachdem die Klägerin vor der Aufnahme der Arbeiten keine Originalbürgschaftsurkunden in einer Höhe von 10 % der Nettoauftragssumme vorgelegt hatte, setzte die Beklagte der Klägerin eine Frist und kündigte den Bauvertrag mit Faxschreiben vom 11.01.2011.

Die Klägern erstellte hierauf am 01.02.2011 eine Schlussrechnung, in der sie ihre Gesamtforderung für bereits erbrachte Leistungen mit 171.723,21 EUR und für noch nicht erbrachte Leistungen mit 343.226,33 EUR bezifferte. Wegen der Einzelheiten der Schlussrechnung wird auf die Anlage K 20 zur Klageschrift vom 18.12.2014 verwiesen.

Nachdem die Beklagte auf die Schlussrechnung der Klägerin Einwände geltend gemacht und eine Zahlung verweigert hatte, erhob die Klägerin vor dem LG Frankfurtam Main, Az. X, Klage. Mit der als Teilklage bezeichneten Klage machte die Klägerin für bereits erbrachte Arbeiten 123.238,74 EUR geltend, wobei sie die von der Beklagten bereits erbrachten Abschlagszahlungen von 48.484,47 EUR auf die in der Schlussrechnung bezifferte Gesamtforderung in Höhe von 171.723,21 EUR in Abzug brachte. Weiterhin machte sie in Bezug auf noch nicht erbrachte Leistungen einen Teilbetrag in Höhe von 26.761,26 EUR geltend.

Das LG Frankfurt am Main wies die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2012 mit einem am 28.11.2012 verkündeten Urteil ab. In dem Urteil hieß es unter anderem: "Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, der Klägerin stehen die hiermit geltend gemachten Ansprüche jedenfalls derzeit nicht zu. Unstreitig hat die Klägerin das nach Ziffer 14. 1 der vertragsgegenständlichen Bedingungen zum Nachunternehmervertrag (Anlage K 5) beigefügte geprüfte Aufmaß nicht vorgelegt. Wenn - wie vorliegend - die Anfertigung eines Aufmaßes durch den Auftragnehmer nach Maßgabe der Fälligkeitsvoraussetzungen einer prüfbaren Abrechnung (§ 14 Abs. 1 VUB/B) geregelt wird (vgl. hierzu BGH NJW 1989, 836; BGH NJW-RR 1990, 1170, 1171), so liegt hierin eine Vereinbarung über die Fälligkeit des Werklohns (zur Abgrenzung vgl. BGH NJW-RR 1999, 1180 [BGH 29.04.1999 - VII ZR 127/98]). Dieser Vertragsregelung hat die Klägerin nicht entsprochen. Insbesondere is...

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