Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Bemessung des Beschwerdewerts im aktienrechtlichen Squeeze-out-Verfahren
Normenkette
AktG §§ 247, 327c; FamFG §§ 26, 61 Abs. 1, § 68 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 24.01.2012; Aktenzeichen 3/5 O 53/11) |
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.12.2011; Aktenzeichen 3/5 O 53/11) |
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.11.2011; Aktenzeichen 3/5 O 53/11) |
Tenor
Die Beschwerden der Beteiligten zu 2), 4) - 8), 10) -16) werden als unzulässig verworfen.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 3), 9) und 17) werden einschließlich der Hilfsanträge zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden auch im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Geschäftswert der Beschwerde: 7,5 Mio EUR.
Gründe
I. Die A AG ist eine börsennotierte Aktiengesellschaft mit einem derzeitigen Grundkapital von 131.375.000 EUR eingeteilt in 131.375.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von 1 EUR.
Die Antragstellerin und hiesige Beteiligte zu 1) ist ein Gemeinschaftsunternehmen, an dem die B AG und die C Ltd. jeweils 50 % halten. Die C Ltd. ist eine (mittelbare) hundertprozentige Tochtergesellschaft der D plc, die wiederum eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der D1 plc ist.
Am 6.4.2011 unterbreitete die Antragstellerin den Aktionären der A AG ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb der von ihnen gehaltenen, nennwertlosen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der A AG mit der ISIN DE ... ("A-Aktien") gegen Zahlung eines Geldbetrags i.H.v. EUR 24 je A-Aktie, wobei dieser Betrag durch Angebotsänderung vom 16.5.2011 auf EUR 26 je A-Aktie erhöht wurde. Die Annahmefrist für das Angebot endete am 1.6.2011 um 24:00 Uhr, die zweiwöchige weitere Annahmefrist am 20.6.2011 um 24:00 Uhr. Wegen weiterer Einzelheiten des Angebots wird auf die Angebotsunterlage vom 5.4.2011 sowie die Angebotsänderungen vom 2.5.2011 und vom 16.5.2011 (Anlagen Ast. 2 -4, Sonderband Anlagen AStV) verwiesen.
Das Angebot wurde bis zum Ende der verlängerten Angebotsfrist insgesamt für 121.720.476 A-Aktien und damit für 92,65 % aller A-Aktien angenommen. Dabei stammten 37.343.751 Aktien von der B1 mbH, O2 (im Folgenden B1), einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft der B AG. Für diesen Bestand hat die B1 das Angebot gemäß einer zuvor am 9.3.2011 mit der B AG und der D plc zugunsten der Antragstellerin geschlossenen unwiderruflichen Vereinbarung (sog. "irrevocable undertaking") angenommen. Weiterhin hielt bei Ablauf der Weiteren Annahmefrist der B. e.V., O2 73.159 A -Aktien, die der B AG zugerechnet werden. Weitere 5.680.819 Aktien stammten von Vorstandsmitgliedern der A AG, davon gehörten 2.286.956 Aktien dem damaligen Finanzvorstand und heutigen Vorstandsvorsitzenden E. Wegen der weiteren Einzelheiten des Handels von Organmitgliedern der A AG mit A-Aktien wird auf die zu der Akte gereichte Aufstellung "Directors' Dealings der A Aktie" (BI.115 d.A.) Bezug genommen.
Der Vollzug des Angebots insgesamt stand gem. Ziff. 13 der Angebotsunterlage unter bestimmten Vollzugsbedingungen, die zwischenzeitlich eingetreten sind.
Während der Annahmefrist erwarb die Antragstellerin zusätzlich am 20. und 23.5.2011 über die Börse weitere 2.000.000 A-Aktien, d.h. 1,52 % aller A-Aktien gegen Zahlung von EUR 25,845 bis EUR 25,90 je A-Aktie.
Bei Ablauf der weiteren Annahmefrist betrug damit die Anzahl an A-Aktien, die von der Antragstellerin unmittelbar gehalten wurden bzw. für die das Angebot angenommen wurde, insgesamt 123.720.476 Stück. Dies entsprach einem Anteil von 94,17 % des ausgegebenen Grundkapitals der A AG.
Weiter erwarb die Antragstellerin 1.085.774 Stück Aktien der A AG im Zeitraum zwischen dem 7.7.2011 bis zum 8.8.2011 über die Börse gegen Zahlung von EUR 25,70 bis EUR 26 je A-Aktie. Weitere 2.305.047 Stück erwarb die Antragstellerin am 11.8.2011 außerhalb der Börse für einen Kaufpreis von EUR 26 je A-Aktie.
Die Antragstellerin gab am 10.8.2011 gem. § 23 Abs. 1 WpÜG bekannt, dass sie nunmehr 127.111.297 Aktien der A AG halte, d.h. ca. 96,75 % des Grundkapitals der A AG. Wegen der Einzelheiten dieser Bekanntmachung wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Anlage ASt. 9, Sonderband Anlagen AStV) verwiesen.
In der Folgezeit erwarb die Antragstellerin börslich und außerbörslich weitere Aktien der A AG, wobei sie ausweislich der vorgelegten Depotbescheinigungen mit Stand 14.9.2011 (Anlagen ASt. 10 und ASt. 11, Sonderband Anlagen AStV) insgesamt 128.393.570 Aktien der A AG hielt. In keinem Fall zahlte die Antragstellerin mehr als EUR 26,- je Aktie. Ausweislich der Depotbestätigungen vom 4.1.2012 und vom 6.2.2012 hält die Antragstellerin inzwischen 130.066.776 Aktien, davon 1.033.022 Stück aufgrund des Andienungsrechts nach § 39c WpÜG (Bl. 496, 525/526 d.A.).
Mit Antragsschrift vom 11.8.2011 - eingegangen bei Gericht am 11.8.2011 - hat die Antragstellerin beantragt...