Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessene Abfindung gemäß § 305 I AktG

 

Normenkette

AktG § 305 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.09.2013; Aktenzeichen 3-8 O 94/01)

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des LG Frankfurt am Main vom 4.9.2013 wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin zu 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 6.768.610 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Es handelt sich um ein Spruchstellenverfahren nach dem Abschluss eines Unternehmensvertrages und hierbei um ein Parallelverfahren des ebenfalls beim Senat derzeit anhängigen Verfahrens A GmbH gegen B GmbH (Az. 21 W 64/13).

Die Antragstellerin war Aktionärin der Antragsgegnerin zu 1), deren Aktien im Freiverkehr der Börsen Frankfurt am Main, Berlin und München gehandelt wurden. Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von damals 419.069.100 DM war in 8.381.382 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft war die Herstellung und der Vertrieb von Waren zur Ernährung von... Die Geschäftstätigkeit umfasste vier Segmente, nämlich... Die Gesellschaft, deren Geschäftsjahr das Kalenderjahr war, galt als weltweit größter...hersteller. Mehrheitsgesellschafterin mit einem Anteil von 97,34 % der Aktien war die Antragsgegnerin zu 2). Entsprechend waren 222.945 Aktien (= 8.381.382 × (1 - 0,9734)) von dem Unternehmensvertrag betroffen.

Die Antragsgegnerinnen beabsichtigten den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags. Zum Zweck des beabsichtigten Unternehmensvertrags beauftragte die Antragsgegnerin zu 2) die C AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Ermittlung des Unternehmenswertes der Antragsgegnerin zu 1) und damit verbunden der Höhe der Abfindung nach § 305 AktG sowie der Ausgleichszahlung nach § 304 AktG. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte einen Unternehmenswert von 4.682.379 TDM und darauf aufbauend einen anteiligen Wert von 558,67 DM (285,64 EUR), wobei zur Erläuterung auf den Vertragsbericht verwiesen wird (Bl. 219 ff. d.A.). Da der durchschnittliche Börsenkurs drei Monate vor der am 11.5.2001 erfolgten öffentlichen Mitteilung, einen Unternehmensvertrag abschließen zu wollen, sich auf nur 174,64 EUR belief, orientierte man sich bei der Festsetzung der Abfindung an dem anteiligen Ertragswert und setzte die Barabfindung auf umgerechnet 285,64 EUR je Stückaktie fest. Die jährliche Ausgleichszahlung war in § 3 des Unternehmensvertrags in einer Höhe von umgerechnet 15,34 EUR vereinbart worden.

Die gerichtlich bestellte Vertragsprüferin, die D AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, bestätigte die vorgesehenen Kompensationsleistungen als angemessen, wobei insoweit auf den Prüfbericht vom 31.5.2001 Bezug genommen wird (Bl. 281 ff. d.A.).

Am 6.7.2001 stimmte die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) dem Unternehmensvertrag zu. Die Eintragung des Beschlusses ins Handelsregister erfolgte am 11.9.2001, die Veröffentlichung der Eintragung am 9.10.2001.

Die Angemessenheit der gewährten Kompensationszahlungen ist Gegenstand des unter anderem von der Antragstellerin beantragten Spruchverfahrens. Das LG hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens und eines Ergänzungsgutachtens. Hinsichtlich des Inhalts der Beweisaufnahme wird auf das von X erstellte und sich gesondert bei den Akten befindliche Sachverständigengutachten sowie das entsprechende Ergänzungsgutachten verwiesen.

Nach der Vorlage der Gutachten haben die ursprünglichen Antragsteller zu 1) bis 6) sowie zu 8) bis 19), die Vertreter der außenstehenden Aktionäre und die Antragsgegnerinnen in der mündlichen Verhandlung am 12.6.2013 einen Teilverfahrensvergleich abgeschlossen. Darin ist die angemessene Barabfindung auf 316 EUR je Aktie erhöht worden. Den Ausgleich haben die Vergleichspartner auf 24,60 EUR festgelegt. Im Gegenzug haben die Antragsteller und die beiden gemeinsamen Vertreter alle Ansprüche aus dem vorliegenden Spruchverfahren für erledigt erklärt. Entsprechend ist im Verfahren auf Antragstellerseite nur die jetzige Beschwerdeführerin verblieben.

Im Anschluss an den Vergleichsabschluss hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss die Abfindung je Stückaktie auf 316 EUR und den Ausgleich vor Unternehmenssteuern und vor persönlichen Steuern auf 24,60 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen auf die Ausführungen des Sachverständigen verwiesen und sich ergänzend auf den Teilvergleich als Anhalt für die Angemessenheit der Abfindung berufen. Soweit - so die Kammer - der Sachverständige allerdings im Rahmen seines Ergänzungsgutachtens einen anteiligen Unternehmenswert von 323,54 EUR ermittelt habe, könne dem nicht gefolgt werden. Vielmehr sei ein anteiliger Unternehmenswert in Höhe von 316 EUR zutreffend, weil unter Berücksichtigung des ergänzenden Vortrags der Antragsgegnerinnen eine Kürzung der Restrukturierungsmaßnahmen nicht mehr - wie vom Sachverständigen...

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