Leitsatz (amtlich)
Auslegung eines Werkvertrages zur Bestimmung der Leistungen, die von der Leistungsbeschreibung erfasst sind
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Urteil vom 21.02.2018; Aktenzeichen 5 O 211/16) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.02.2018 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung seitens der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert der Berufung wird festgesetzt auf 585.357,76 EUR.
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 585.357,76 EUR in Anspruch.
Dem liegt - neben einer von der Klägerin als zutreffend hingenommenen weiteren Kürzung ihrer Schlussrechnungsforderung - zugrunde, dass die Beklagte die Massen einer von der Klägerin mit einem negativen Einheitspreis versehenen Position im Rahmen der Schlussrechnungsprüfung heraufgesetzt hat. Der Klageforderung liegt die damit verbundene Erhöhung des von der Klägerin hinzunehmenden Abzugsbetrags zugrunde.
Die Klägerin war bereits vor dem vorliegend streitgegenständlichen Vorhaben für ein anderes Bauvorhaben der Beklagten durch Zuschlag auf eine öffentliche Ausschreibung der Beklagten mit der Erstellung einer vorläufigen Markierung beauftragt worden.
Die seinerzeitige Positionsbescheibung 15 hatte folgenden Wortlaut gehabt:
15 TA 3.600,00 m Markierung Typ II herstellen Markierung Typ II für vorübergehende Markierung herstellen und warten. Zu markierende Fläche von losem Schmutz reinigen. Vormarkieren. Sicherungsmaßnahmen durchführen. Markierung = unterbrochener Strich. Strichbreite: 0,15 m(...)Markierungsfolie rückstandsfrei und deckenschonend entfernen. Markierungsabfall aufnehmen und der Verwertung nach Wahl des AN zuführen. Für Bauphase: Bauabschnitt 3(Gemäß Verkehrszeichenplan Nummer 01).
Der damals in Bezug genommene Verkehrszeichenplan-Nummer 01 (Anlage 5.1.) hatte ungefähr die im Vordersatz der Positionsbeschreibung 15 ausgewiesene Länge von 2.700 m. Betroffen war seinerzeit ein Abschnitt DE km 2.700 bis km 28.281.
Die Klägerin hatte die seinerzeit erbrachten Leistungen in ihrer Schlussrechnung wie folgt abgerechnet (Anlage K 3.8).
15 Markierung Typ II1.260,00 m Einheitspreis 0,14 EUR Gesamtpreis 167,40 EUR
Dies war von der Beklagten bei ihrer Schlussrechnungsprüfung ohne Korrektur geblieben (Anlage K 3.1.).
Der Text von Ordnungsziffer 12 des dem vorliegenden Zuschlag an die Klägerin zugrunde liegenden Leistungsverzeichnisses lautet wie folgt.
12- TA 3 570,00 m Markierung Typ II herstellen Markierung Typ II für vorübergehende Markierung herstellen und warten. Zu markierende Fläche von losem Schmutz reinigen. Vormarkieren. Sicherungsmaßnahmen durchführen. Markierung = unterbrochener Strich. Strichbreite: 0,15 m(...)Markierungsfolie rückstandsfrei und deckenschonend entfernen. Markierungsabfall aufnehmen und der Verwertung nach Wahl des AN zuführen. Für Bauphase: Bauabschnitt 01(Gemäß VZP_Nr. 01/Blatt Nr, 01).
Für Einzelheiten des dabei als VZP 01/Blatt Nr. 01 in Bezug genommenen Verkehrszeichenplans wird auf Anlage B 6 und Bl. 33 d.A. Bezug genommen. Die Baubeschreibung (Anlage B 10, Bl. 273 ff. d.A.) führt unter 3.1.1. (Seite 16, Bl. 288 d.A.) aus, dass die Verkehrsführungspläne den Ausschreibungsunterlagen beigefügt würden und als Kalkulationshilfe dienten. Unter Ziffer 3.3.1 - Markierungen - wird ausgeführt, diese seien wie u.a in der RMS festgelegter Form auszuführen. Nach den Vorgaben der Richtlinie für Markierung an Straßen (RMS, Anlage B 5) ist eine Strichlänge von 6 m und eine Länge der Lücken zwischen den Strichen von jeweils 12 m vorgesehen.
Von der Klägerin wurde auf Position 12 (vorläufige Markierung) ein negativer Einheitspreis von- (minus) 209,14 EUR je m geboten (Anlage B 1).
Für Position 13 TA 100 m Markierung Typ II für vorübergehende Markierung herstellen und warten. Zu markierende Fläche von losem Schmutz reinigen. Vormarkieren. Sicherungsmaßnahmen durchführen. Markierung = unterbrochener Strich. Strichbreite: 0,15 m(...)Markierungsfolie rückstandsfrei und deckenschonend entfernen. Markierungsabfall aufnehmen und der Verwertung nach Wahl des AN zuführen. Für Bauphase: Bauabschnitt 01(Gemäß VZP_Nr. 01/Blatt Nr, 01).
bot die Klägerin einen positiven Einheitspreis von 7.41 EUR je m.
Die in Titel 5 des Leistungsverzeichnisses enthaltene Position 10 enthielt für die endgültige Markierung den folgenden Positionstext:
11. TA 1.140,00 m Längsmarkierung Typ 2 herstellen. Längsmarkierung Typ II einschl. evtl. Sperrflächenumrandung herstellen. Losen Schmutz von zu markierender Fläche entfernen. Abgerechnet wird der markierte Strich, bei Doppelstrichen 2 Striche. Strich mit Vormarkier...