Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichssperre und Aufklärungspflicht der Gerichte

 

Normenkette

VersAusglG §§ 18, 19 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 14.02.2014; Aktenzeichen 459 F 8218/12)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung zum Versorgungsausgleich aufgehoben und das Verfahren insoweit zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das AG zurückverwiesen wird.

Beschwerdewert: 6.480 EUR.

 

Gründe

Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers hat insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung über den angefochtenen Versorgungsausgleich führt.

Das AG hat bei seiner Entscheidung über den vom Beschwerdeführer angestrebten Ausschluss des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 19 Abs. 3 VersAusglG den Sinn und Zweck der Vorschrift verkannt und unter Verletzung seiner Amtsermittlungspflicht nach § 26 FamFG die in Italien bestehenden Versorgungsanrechte beider Beteiligter nicht aufgeklärt. Ausweislich der Gesetzesbegründung entbindet § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG, wonach ausländische Anwartschaften dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben, das Familiengericht nicht von seiner grundsätzlichen Pflicht, diese Anrechte im Hinblick auf § 19 Abs. 3 VersAusglG aufzuklären (BT-Drucks. 16/10144, 64). Nach § 19 Abs. 3 VersAusglG findet in den Fällen, in denen ein Ehegatte nicht ausgleichsreife Anrechte nach Abs. 2 Nr. 4 erworben hat, ein Wertausgleich bei der Scheidung auch in Bezug auf die sonstigen Anrechte der Ehegatten nicht statt, soweit dies für den anderen Ehegatten unbillig wäre. Die Gesetzesbegründung nennt als typischen Anwendungsfall die Konstellation, dass ein Ehegatte ausschließlich inländische Anrechte erworben hat, während dagegen der andere Ehegatte nur über ausländische Anwartschaften verfügt (BT-Drucks., a.a.O.), weil es für den zuerst genannten Ehegatten, der die Hälfte seiner ehezeitlichen Anrechte unwiederbringlich verlöre, unbillig wäre, ihn auf den insoweit schwächeren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen. Dies entspricht insoweit auch der ganz h.M. in der Rechtsprechung und Literatur (OLG Saarbrücken FamRZ 2014, 41; OLG Zweibrücken FamRZ 2013, 1492; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rz. 402; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rz. 599). Gerade ein solcher Regelfall liegt hier aber offenkundig vor, weil die Antragsgegnerin ausschließlich über in Italien bestehende Versorgungs-anwartschaften verfügt. Entgegen der Auffassung des AG geht der Gesetzgeber in § 19 Abs. 3 VersAusglG schon dann von einer unbilligen Sachlage für den anderen Ehegatten aus, wenn bei ihm der Versorgungsfall, z.B. wegen Invalidität, früher eintritt, weil die Voraussetzungen von § 35 VersAusglG dann nicht greifen oder auch bei einem möglichen Vorversterben des Ehegatten mit den ausländischen Anrechten, ohne dass es insoweit auf statistische Wahrscheinlichkeiten ankommt (Johannsen/Henrich/Hahne, Familienrecht, 5. Aufl., § 19 VersAusglG Rz. 20; Borth, a.a.O., Rz. 599).

Ob und ggf. in welcher Höhe von der Ausgleichssperre des § 19 Abs. 3 VersAusglG Gebrauch zu machen ist, kann nur geprüft und entschieden werden, wenn das Vorhandensein von ausländischen Anrechts dem Grunde und - zumindest annähernd - der Höhe nach aufgeklärt worden ist. Dies gilt vorliegend sowohl für die in Italien bestehenden Anrechte der Antragsgegnerin, als auch für diejenigen des Beschwerdeführers. Hierbei wird sich das AG ggf. der Hilfe von Sachverständigen zu bedienen haben, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass auch der Fall der Nichtermittelbarkeit von ausländischen Anrechten zur Anwendung von § 19 Abs. 3 VersAusglG führen kann (Borth, a.a.O.).

Sollte das AG nach Aufklärung der ausländischen Anrechte zum Ergebnis gelangen, dass hinsichtlich der bei der Beteiligten zu 1 bestehenden beiden Anrechte der Versorgungsausgleich ungeachtet § 19 Abs. 3 VersAusglG durchzuführen sein sollte, wird es bei der Prüfung von § 18 VersAusglG in Erwägung ziehen müssen, dass unter Beachtung der Grundsätze der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2012, 610) es der Halbteilungsgrundsatz gebieten kann, beide Anrechte zu teilen.

Aufgrund der Nichterfüllung der Amtsermittlungspflicht in Bezug auf die in Italien bestehenden Anrechte der Beteiligten, ist der angefochtene Beschluss in Bezug auf die Folgesache Versorgungsausgleich auf Antrag des Beschwerdeführers gem. § 69 S. 2 FamFG aufzuheben und die Sache zur Nachholung der notwendigen Ermittlungen und erneuten Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Familiengericht zurückzuverweisen.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus §§ 40 Abs. 1 S. 1, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7553517

NZFam 2014, 1107

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