Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit von § 1928 Abs. 3 BGB
Leitsatz (amtlich)
§ 1928 Abs. 3 BGB verstößt nicht gegen Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
Normenkette
BGB § 1928
Verfahrensgang
AG Hanau (Beschluss vom 17.02.2016; Aktenzeichen 213 VI 39/99) |
Tenor
Die befristeten Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) gegen den Beschluss des AG Hanau vom 17.2.2016 werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligte zu 1) und 2). Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 112.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der am ... 1999 verstorbene Erblasser war ledig und kinderlos. Er hinterließ keine Verfügung von Todes wegen. Zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebende gesetzliche Erben zweiter und dritter Ordnung waren nicht vorhanden. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind jeweils Abkömmlinge der gesetzlichen Erben vierter Ordnung. Bei den Beteiligten zu 1) und 2) handelt es sich um Enkel einer Schwester des Großvaters des Erblassers mütterlicherseits. Demgegenüber ist der am ... 2008 nachverstorbene Ehemann der Beteiligten zu 3) ein Sohn eines Bruders der Großmutter des Erblassers mütterlicherseits. Weitere zum Zeitpunkt des Erbfalls noch lebende Abkömmlinge der gesetzlichen Erben vierter Ordnung sind vorbehaltlich weiterer Ermittlungen von Amts wegen derzeit nicht bekannt, wobei hinsichtlich der Verwandtschaftsverhältnisse des Erblassers im Einzelnen auf Blatt 465 ff. d.A. verwiesen wird.
Nach dem Tod des Erblassers beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) am 23.4.2007 einen Erbschein, der sie als Erben zu jeweils 1/2 ausweist (Bl. 273 ff. d.A.). Im Zuge des Erbscheinsverfahrens wurde den Beteiligten zu 1) und 2) in Unkenntnis der Person des Ehemanns der Beteiligten zu 3) nach nicht weiter angegriffenem Vorbescheid ein Teilerbschein erteilt, worin den Beteiligten zu 1) und 2) ein Erbteil jeweils von zumindest 1/8 ausgewiesen wurde (Bl. 326 d.A.).
In der Folge regten die Beteiligten zu 1) und 2) an, den ihnen erteilten Erbschein einzuziehen, weil sie weiterhin der Auffassung waren, Erben zu jeweils 1/2 geworden zu sein. Die Anregung wies das Nachlassgericht mit Beschluss vom 23.4.2009 zurück (Bl. 352 f. d.A.). Eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte insoweit Erfolg, als das Beschwerdegericht das Nachlassgericht zu weiteren Ermittlungen und erneuter Entscheidung anwies.
Mit Beschluss vom 30.12.2009 hat das Nachlassgericht sodann die Sicherstellung des erteilten Erbscheins angeordnet (Bl. 390 d.A.). Zur Begründung hat es nicht angegeben, dass es von einer über 1/8 hinausgehenden Erbenstellung der Beteiligten zu 1) und 2) überzeugt sei. Vielmehr hat es zur Begründung seines Beschlusses ausgeführt, dass aufgrund der weiter durchgeführten Ermittlungen das Vorhandensein von Erben dritter Ordnung nicht ausgeschlossen werden könne. Sofern Erben dritter Ordnung bzw. deren Abkömmling zum Zeitpunkt des Erbfalls noch gelebt hätten, seien die Beteiligten zu 1) und 2) von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Erbschein müsse dann als unrichtig eingezogen werden. Um dieser unsicheren Rechtslage Rechnung zu tragen sei der bereits erteilte Erbschein sicherzustellen. Eine hiergegen von den Beteiligten zu 1) und 2) erneut eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Mit Beschluss vom 1.3.2010 hat der damals zuständige 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Beschwerde zurückgewiesen (Bl. 411 ff. d.A.).
In der Folge hat das Nachlassgericht umfangreiche weitere Ermittlungen zu den gesetzlichen Erben des Erblassers anstellen lassen, wobei hinsichtlich des Ermittlungsergebnisses auf die jeweiligen Sachstandsberichte der A Bank AG verwiesen wird. Im Zuge der weiteren Nachforschungen ist der nachverstorbene Ehemann der Beteiligten zu 3) ermittelt worden. Daraufhin hat die Beteiligte zu 3) mit am 2.9.2015 als Alleinerbin ihres Mannes einen Alleinerbschein nach dem Erblasser zu Gunsten ihres Mannes beantragt (Bl. 462 ff. d.A.). Das Nachlassgericht hat dem Antrag bislang noch nicht stattgegeben, weil es, um neben der Beteiligten zu 3) weitere gesetzliche Erben des Erblassers mit gleichem Verwandtschaftsgrad ausschließen zu können, die Beibringung verschiedener öffentlicher Urkunden noch für erforderlich hält.
Allerdings hat es mit dem angefochtenen Beschluss, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, den erteilten Mindesterbschein vom 27.1.2009 eingezogen (Bl. 486 f. d.A.). Zur Begründung hat das Nachlassgericht ausgeführt, dass die Beteiligten zu 1) und 2) neben der Beteiligten zu 3) nicht erbberechtigt seien. Denn bei dem Ehemann der Beteiligten zu 3) sowie den Beteiligten zu 1) und 2) handele es sich zwar jeweils um Erben vierter Ordnung bzw. deren Abkömmlinge. Der nachverstorbene Ehemann der Beteiligte zu 3) sei jedoch gegenüber den Beteiligten zu 1) und 2) dem Grade nach näher mit dem Erblasser verwandt, weswegen dieser die Beteiligten zu 1) und 2) gemäß § 1928 Abs. 3 BGB von der Erbschaft aussc...