Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwirkung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt
Normenkette
BGB § 1579 Nr. 7
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 35 F 10281/96-64) |
Tenor
Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Klägerin konnte Prozesskostenhilfe für ihre Berufung nicht bewilligt werden, da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist zu versagen, da die Inanspruchnahme des Beklagten aus einem schwerwiegenden Grund grob unbillig wäre (§ 1579 Nr. 7 BGB). Die Klägerin lebt seit spätestens Frühjahr 1994 in einer festen sozialen Verbindung mit Herrn S., zu dem sie eine eheähnliche Partnerschaft aufgenommen hat, von deren Fortbestehen auszugehen ist. Die Klägerin räumt ein, mit dem Zeugen S. befreundet zu sein. Mit ihrem Schriftsatz vom 14.7.1997 zum Trennungsunterhaltsverfahren, den sie zum Gegenstand ihres Vortrags macht, hat sie weiter eingeräumt, zu Herrn S. eine Beziehung aufgenommen zu haben. Sie ist unmittelbar nach der Trennung im Mai 1994 in das Haus gezogen, das dem Großvater von Herrn S. gehörte und welches jetzt, nach dessen Tod, seiner Tochter gehört. Ob Herr S. dort getrennte Räume gegenüber denen der Klägerin hat oder nicht, spielt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände keine Rolle. Tatsache ist, dass zwischen beiden schon zum Zeitpunkt der Trennung der Parteien eine Beziehung bestand und dass sie sich als Paar verstehen und so in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten. Dies wird eindrucksvoll dokumentiert in der Todesanzeige für den verstorbenen Großvater vom April 1997 in der örtlichen Zeitung. Wenn dort Herr S. mit Vorname und Name mit dem Zusatz „und G.” (ausgeschriebener Vorname der Klägerin) aufgeführt ist, so ist damit dokumentiert, dass beide ein Paar sind. Der Vortrag der Klägerin, die Gestaltung sei ohne ihr Wissen und ohne Wissen von Herrn S. vorgenommen worden, ist unverständlich. Der Text der Anzeige muss der Zeitung bekannt gegeben worden sein. Es mag sein, dass dies nicht durch die Klägerin oder Herrn S., sondern einen anderen Angehörigen oder eine andere Angehörige geschah. Jedenfalls hat diese Angehörige oder dieser Angehörige den Text so an die Zeitung weitergegeben. Erklärbar ist dies nur daraus, dass in der Familie klar war, dass Herr S. und die Klägerin als Paar auftreten, mögen sie auch, wie die Klägerin behauptet, im gleichen Haus verschiedene Räume bewohnen.
Diese feste Verbindung zwischen der Klägerin und Herrn S. bestand zum Zeitpunkt der Scheidung mindestens seit knapp 3 Jahren, nämlich seit der Trennung der Parteien im Mai 1994. Schon zu diesem Zeitpunkt hielt sich Herr S. während der Abwesenheit des Beklagten bei der Klägerin auf, damals noch in der Ehewohnung. Dies folgt aus der Schilderung in dem in diesem Rechtsstreit eingeführten Schriftsatz vom 14.7.1997, wonach sich die Tochter der Parteien nach einer Auseinandersetzung mit Herrn S. in ihr Zimmer in der Mansarde zurückzog. Das in diesem Schriftsatz in Bezug genommene Schreiben der Tochter der Parteien vom 28.3.1995, auf das sich die Klägerin in ihrem Schriftsatz bezieht, bestätigt dies. Danach war Anlass für die Auseinandersetzung zwischen der Tochter der Parteien und Herrn S., dass diese wegen der Beziehung ihrer Mutter mit Herrn S. eifersüchtig war. Dass dieses Schreiben insoweit inhaltlich nicht den Tatsachen entsprechen würde, behauptet die Klägerin, die sich auf dieses Schreiben bezieht, nicht.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich seit dem Erscheinen der Todesanzeige an der Art der Beziehung zwischen der Klägerin und Herrn S. irgendetwas geändert hätte. Eine solche Verbindung des unterhaltsberechtigten Ehegatten mit einem neuen Partner kann nach einem gewissen Zeitablauf dazu führen, dass eine Unterhaltsbelastung des geschiedenen Ehegatten und der damit verbundene Eingriff in seine Handlungsfreiheit und Lebensgestaltung unzumutbar ist (BGH v. 21.12.1988 – IVb ZR 18/88, MDR 1989, 528 = FamRZ 1989, 487 [490]). Der Annahme einer solchen festen sozialen Verbindung muss nicht entgegenstehen, wenn jeder der Partner noch eine eigene Wohnung besitzt (BGH v. 4.3.1998 – XII ZR 173/96, MDR 1998, 600 = FamRZ 1998, 671 [672]). Dies gilt insbesondere dann, wenn der eine der Partner in das Haus zieht, in dem auch der andere seine Wohnung hat (BGH v. 11.7.1984 – IV ZR 22/83, MDR 1985, 213 = FamRZ 1984, 986).
Unter den gegebenen Umständen wäre eine Heranziehung des Beklagten, auch nur zu einem Teil des an sich geschuldeten Unterhalts grob unbillig, zumal der Beklagte bei einem Nettoeinkommen von 3.000 DM nicht in üppigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt. Ob neben diesem objektiven Unterhaltsausschlussgrund, der nichts mit einem schuldhaften Verhalten der Klägerin zu tun hat, weitere vom Beklagten vorgebrachte Unterhaltsausschlussgründe nach § 1579 BGB bestehen, konnte bei dieser Sachlage dahingestellt bleiben.
Eine Erfolgsaussicht der Berufung ergibt sich auch nicht d...