Leitsatz (amtlich)

Erlöschen des Widerrufsrechts bei unentgeltlichem Darlehensvertrag

 

Normenkette

BGB § 356d S. 2, § 495 Abs. 1, § 514 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Darmstadt (Urteil vom 03.12.2019; Aktenzeichen 13 O 144/19)

 

Tenor

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Die Berufung des Klägers gegen das am 03.12.2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Berufung wird auf 18.695,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufes gerichteten Willenserklärung des Klägers.

Am 21.03.2016 schloss der Kläger den streitgegenständlichen Darlehensvertrag mit der Nummer ... mit der Beklagten ab. Dem Kläger wurde mit dem Vertrag eine Widerrufserklärung erteilt, auf deren Inhalt gemäß Anlage K1 (Bl. 18f. der Akten) Bezug genommen wird. Vermittelt worden war das Darlehen über ein Autohaus in Stadt1. Das Darlehen diente der Finanzierung des Erwerbs eines Neuwagens Marke1 Typ1.

Der Kaufpreis des Neuwagens betrug insgesamt 32.967,30 EUR. Hinsichtlich des Darlehens wurden eine Anzahlung in Form der Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in Höhe von 7.500 EUR und ein Bruttodarlehensbetrag in Höhe von 25.486,30 EUR vereinbart.

Ausweislich des streitgegenständlichen Darlehensvertrages (Anlage K 1, Bl. 18f. der Akten) entsprach der Nettodarlehensbetrag in Höhe von 25.467,30 EUR im Wesentlichen - bis auf einen Differenzbetrag in Höhe von 19 EUR - dem Darlehensgesamtbetrag in Höhe von 25.486,30 EUR. Die Erhöhung des Darlehensgesamtbetrages um 19 EUR resultierte aus der vertraglich vereinbarten einmaligen Gebühr in entsprechender Höhe für die sicherungsweise Einlagerung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Seite 1 des Darlehensvertrages, Anlage K 1, Bl. 18f. der Akten).

Im Oktober 2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragserklärung zum Abschluss des Darlehens. Die Beklagte wies den Widerruf zurück.

Der Kläger hat mit seiner Klage von der Beklagten Rückzahlung der von ihm geleisteten Darlehensraten Zug um Zug gegen Rückgabe des erworbenen Fahrzeuges beantragt. Weiter hat er die Feststellung beantragt, dass der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag ab dem Zeitpunkt des Widerrufs keine Ansprüche gegen den Kläger zustehen. Der Kläger hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, er habe den Darlehensvertrag wirksam widerrufen können, da die Widerrufsbelehrung aus mehreren Gründen fehlerhaft sei und erforderliche Pflichtangaben im Vertrag fehlten.

Hinsichtlich des weiteren Vortrages des Klägers, hinsichtlich des Vortrages der Beklagten und hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Tatbestandes wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dargelegt, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückabwicklung des Verbundgeschäftes zustehe, da zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung durch den Kläger die Widerrufsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Die Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden und die erforderlichen Pflichtangaben in ausreichender Art und Weise im Vertragstext enthalten. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er rügt, dass das Landgericht den Sachverhalt sowohl unter tatsächlichen als auch unter rechtlichen Gesichtspunkten unzutreffend beurteilt habe.

Hinsichtlich der Einzelheiten seiner Angriffe wird auf die Berufungsbegründung vom 23.03.2020 (Bl. 217f. der Akten) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 03.12.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt zum Az. 13 O 144/19

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.695,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs Marke1 Typ1, 133 KW mit der Fahrgestellnummer ... von dem Kläger an die Beklagte;

2. festzustellen, dass der Beklagten gegen den Kläger ab dem 15.10.2018 keine Ansprüche aus dem Darlehen Nr. ... über einen Gesamtbetrag von ursprünglich 25.486,30 EUR zustehen;

3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs Marke1 Typ1, 133 KW mit der Fahrgestellnummer ... in Verzug befindet;

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.698,13 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 07.07.2020 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen (Bl. 305f. der Akten).

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung h...

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