Entscheidungsstichwort (Thema)

§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG differenziert nicht zwischen vom Sachverständigen selbst gefertigten Fotografien und anderen (Anschluss an Oberlandesgericht Hamm, Beschluss 04.09.2012 - 25 W 200/12)

 

Leitsatz (amtlich)

Der eindeutige Wortlaut der Regelung § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG macht den Ersatz der EUR 2,- pro Foto lediglich davon abhängig, ob das jeweilige Foto für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich war. Eine Beschränkung auf vom Sachverständigen selbst gefertigte Bilder findet sich im Gesetz nicht. Der Umstand, dass den Gesetzesmaterialien zufolge, "auch die Fertigung der Aufnahme und die Kosten der dafür verwendeten Kamera mit abgegolten werden" soll (BT-Drucksache 17/11471) führt nicht zu dem Schluss, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG gelte nur für vom Sachverständigen durch Fotografieren hergestellte Fotos. Denn ein Sachverständiger, der für sein Gutachten Fotos verwendet, wird diese regelmäßig einscannen oder auf elektronischem Wege empfangen, wofür er zwar keine Kamera, aber einen Scanner oder einen Computer mit Internetanschluss benötigt, die ebenfalls Kosten verursachen.

 

Normenkette

JVEG § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Hanau (Beschluss vom 21.08.2014; Aktenzeichen 3 T 169/15)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 31.08.2015 gegen den Beschluss des LG Hanau vom 21.08.2014 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

1. Die mit Schriftsatz vom 31.08.2015 (Bl. 325 d.A.) erhobene weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Hanau vom 21.08.2015 (Bl. 320 bis 324 d.A.) ist zulässig, weil das LG sie im angefochtenen Beschluss zugelassen hat.

2. Das Rechtsmittel hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das LG mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des AG Hanau vom 30.06.2015 (Bl. 297 bis 300 d.A.) dahin abgeändert, dass dem Beschwerdegegner für jedes der Fotos, die dieser zur Erstattung seines Gutachtens vom 04.02.2015 (Bl. 225 bis 246 d.A.) verwendet hat, ein Betrag von EUR 2,- zu vergüten ist, und eine Vergütung von insgesamt EUR 1.434,46 zugunsten des Beschwerdegegners festgesetzt.

Dies folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG. Nach dieser Regelung werden dem gerichtlich bestellten Sachverständigen für jedes zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderliche Foto EUR 2,- ersetzt. Dies gilt auch in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdegegner die Fotos nicht selbst angefertigt hat. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG differenziert nicht zwischen vom Sachverständigen selbst gefertigten Fotografien und anderen. Der eindeutige Wortlaut macht den Ersatz der EUR 2,- pro Foto lediglich davon abhängig, ob das jeweilige Foto für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlich war - was hinsichtlich der vom Beschwerdegegner verwendeten Fotos unstreitig der Fall ist. Eine Einschränkung der Erstattungsmöglichkeit allein darauf, dass eine entsprechende Vergütungsmöglichkeit nur für vom Sachverständigen selbst gefertigte Bilder gegeben sei, findet sich im Gesetz nicht. Vielmehr sollte durch die Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG eine vereinfachte Abrechnung ermöglicht werden, die den früher bestehenden Streit über die Abgeltung weiterer in Verbindung mit der Einstellung der Fotos in Zusammenhang stehender Kosten ein für allemal abschließen sollte und nun eine praktikable Abrechnungsmöglichkeit als Pauschalbetrag zur Verfügung stellt. (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss 04.09.2012 - 25 W 200/12 m w. N. - zitiert nach [...]; siehe auch Hartmann, Kostengesetze, Rdnr. 14 zu § 12 JVEG). Der Umstand, dass den Gesetzesmaterialien zu entnehmen ist, "auch die Fertigung der Aufnahme und die Kosten der dafür verwendeten Kamera mit abgegolten werden" soll (BT-Drucksache 17/11471) führt nicht zu dem Schluss, § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG gelte nur für vom Sachverständigen durch Fotografieren hergestellte Fotos. Denn ein Sachverständiger, der für sein Gutachten Fotos verwendet, wird diese regelmäßig einscannen oder auf elektronischem Wege empfangen, wofür er zwar keine Kamera, aber einen Scanner oder einen Computer mit Internetanschluss benötigt, die ebenfalls Kosten verursachen.

3. Das Verfahren zur Entscheidung über die weitere Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 HVEG nicht erstattet.

 

Fundstellen

Haufe-Index 8726841

BauR 2016, 724

IBR 2016, 247

MDR 2016, 49

BauSV 2016, 77

KfZ-SV 2016, 41

DS 2016, 136

DS 2018, 30

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?