Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenwiderspruch gegen Auftragswertbestimmung durch Vergabekammer
Leitsatz (amtlich)
Zur Bestimmung des Auftragswerts durch die Vergabekammer, wenn das Vergabeverfahren den Abschluss eines Rahmenvertrages zum Gegenstand hat, der den Anteil der von jedem Bieter abrufbaren Leistung nicht bestimmt
Normenkette
GWB § 182 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
Vergabekammer des Landes Hessen (Beschluss vom 05.07.2021; Aktenzeichen 69d VK 61/2020) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer vom 5.7.2021, Ziff. II (Az.: 69d - VK 39/2019; Festsetzung einer Gebühr in Höhe von EUR 26.698) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf Euro 7.913 festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung der Gebühr für das Verfahren vor der Vergabekammer.
Die Antragsgegnerinnen führen ein Vergabeverfahren zur Beschaffung interaktiver und nicht interaktiver Displays zur Installation in Klassenräumen durch. Gegenstand des hiesigen Nachprüfungsverfahrens ist das dortige Los 1, das die Lieferung, Installation und Inbetriebnahme "interaktiver Displays" in verschiedenen Produktklassen und -ausprägungen nebst Software und ergänzenden Vertragsleistungen wie Wartung, Schulungen, Einbau und Service umfasst.
Durch Zuschlagserteilung sollte eine Rahmenvereinbarung mit einer Höchstanzahl von drei Unternehmen geschlossen werden (Anlage Bf 2, Ziff. IV.1.3). Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung sollte 48 Monate betragen. Dem Auftraggeber sollte das Recht zustehen, vom Auftragnehmer zu verlangen, dass dieser seine Leistungen gemäß der Rahmenvereinbarung trotz deren Beendigung für eine bis zu 6-monatige Übergangszeit ganz oder in Teilen weiter erbringt. Während des Übergangszeitraums sollten die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung einschließlich der Regelungen über die Vergütung weitergelten (Auftragsbekanntmachung, Anlage Bf2, Ziff. II.2.7). Über die Regellaufzeit der Rahmenvereinbarung veranschlagte der Auftraggeber nach der Auftragsbekanntmachung einen Gesamtwert in Höhe von ca. EUR 60 Millionen ohne MwSt ohne eventuelle Erweiterungsrechte (Anlage Bf2, Ziff. II.2.4). Nach Ziff. 1.1.4 der Rahmenvereinbarung für Los 1 (Anlage Bf 5, Bl. 74 d.A.) steht dem Auftraggeber ein einseitiges Erweiterungsrecht als Mehrbedarf mit bis zu 20% des veranschlagten Gesamtwerts zu.
Nach Abschluss der Rahmenvereinbarung(en) durch Zuschlagserteilung sollten die jeweiligen Einzelaufträge von den abrufberechtigten Stellen nach den Bedingungen der Rahmenvereinbarung erfolgen. Abrufberechtigt sollten neben den Schulen und Schulträgern die Landeshauptstadt Stadt1, die Antragsgegnerin zu 1) und ihre Verbandsmitglieder, die Landkreise, Städte, Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbände im Bundesland Hessen jeweils einschließlich ihrer Einrichtungen und Zusammenschlüsse sein. Eine Abnahmeverpflichtung bestand nach der Vereinbarung nicht.
Nach Ziff. 22.3 der Bewerbungsbedingungen (Anlage Bf 6, Bl. 114 d.A.) kann der Auftraggeber bei den Einzelaufträgen aus dem Kreis der Unternehmen (Auftragnehmer) auswählen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen wurden. Die Auswahl erfolgt nach der dortigen Regelung grundsätzlich mittels des günstigsten Angebots anhand der vorliegenden aktuellen Preisliste oder mittels eines "Mini-Wettbewerbs" zwischen den Unternehmen. Bei dem "Mini-Wettbewerb" sollte die Auswahl zwischen den Unternehmen über die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Fähigkeit des Unternehmens, den Einzelauftrag ausführen zu können, erfolgen (vgl. insoweit auch Bieterinformation Nr. 2 zur Bieterfrage 7, Anlage Bf7, Bl. 117 d.A.).
Die Antragstellerin beteiligte sich mit einem Angebot am Los 1. Die Antragsgegnerinnen benachrichtigten sie, dass beabsichtigt sei, den Beigeladenen zu 1) und zu 2) sowie einem weiteren Bieter den Zuschlag zu erteilen. Die Antragstellerin rügte daraufhin die Zuschlagserteilung an die Beigeladenen zu 1) und zu 2) als vergabewidrig und stellte Nachprüfungsantrag. Die beabsichtigte Zuschlagserteilung an den weiteren Bieter griff sie nicht an.
Die Vergabekammer hat mit dem angegriffenen Beschluss den Nachprüfungsantrag zurückgewiesen. In Ziff. II des Tenors des angegriffenen Beschlusses hat sie die Gebühr für das Vergabekammerverfahren auf EUR 26.698 festgesetzt und ausgesprochen, dass die Antragstellerin die Gebühr zu tragen hat. Zur Begründung der Gebührenfestsetzung führt sie aus, sie lege zunächst den geschätzten Gesamtauftragswert von EUR 71,4 Millionen brutto zugrunde, weil die Gesamtanzahl der Geräte, die aus der Rahmenvereinbarung abgerufen werde, nicht feststehe. Da die Antragstellerin an einer Teilung des Auftrags zwischen ihr und dem weiteren beabsichtigten Zuschlagsempfänger interessiert sei, sei die Hälfte des geschätzten Gesamtbruttoauftra...