Leitsatz (amtlich)
Die Ausschlussfrist des § 1835 Abs. 1 S. 3, 1836 Abs. 2 S. 4 BGB a.F. ist auch auf den Anspruch auf Verzinsung der Betreuervergütung und des Aufwendungsersatzes nach altem Recht anzuwenden.
Normenkette
BGB §§ 256, 286, 288, 291, 669-670, 1835 Abs. 1 Nr. 3, §§ 1836, 1836a; BVormVG § 1; FGG § 56g
Verfahrensgang
LG Marburg (Beschluss vom 28.05.2004; Aktenzeichen 3 T 177/03) |
AG Schwalmstadt (Aktenzeichen 53-XVII 106/95) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 850,26 EUR.
Gründe
Die sofortige weitere Beschwerde, mit welcher die ehemalige Betreuerin weiterhin eine Verzinsung der für ihre Tätigkeit in der Zeit von Februar 1999 bis Januar 2001 gegen die Staatskasse festgesetzten Vergütung und des Aufwendungsersatzes begehrt, ist kraft Zulassung im angefochtenen Beschluss gem. § 56g Abs. 5 S. 2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insb. form- und fristgerecht eingelegt wurde. In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
Wie bereits das BayObLG (BayObLG FamRZ 2002, 767) und das OLG Hamm (OLG Hamm BtPrax 2003, 81) rechtsgrundsätzlich entschieden haben, kommt eine Verzinsung des Anspruches des Berufsbetreuers auf Vergütung auf der Grundlage der hier anwendbaren und bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Betreuungsrechts-änderungsgesetzes - 2. BtÄndG - zum 1.7.2005 gültigen Rechtsvorschriften des § 1836 BGB a.F. und im Falle der Mittellosigkeit bei Inanspruchnahme der Staatskasse zusätzlich des BVormVG gem. § 291 BGB erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses nach § 56g FGG in Betracht. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Der Zeitpunkt des Einganges eines Vergütungsantrages im Verfahren nach § 56g FGG beim VormG kann dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit i.S.d. § 291 Abs. 1 S. 1 BGB hierbei allerdings nicht gleich gesetzt werden. Denn der Vergütungsanspruch entsteht dem Grunde nach zwar bereits mit der Erbringung der entsprechenden Leistung, der Höhe nach wird die Vergütung aber erst durch die gerichtliche Festsetzung konkretisiert und abschließend bestimmt. Zu § 291 BGB ist jedoch anerkannt, dass in Fällen, in denen die Verpflichtung zu einer Geldleistung erst durch eine gestaltende gerichtliche Entscheidung begründet wird, die Verzinsungspflicht erst mit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung beginnen kann (Staudinger/Löwisch, BGB, 13. Bearb., § 291 Rz. 9; Thode in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 291 Rz. 9). Dies trifft auch auf den Vergütungsanspruch des Betreuers zu, so dass eine Verzinsung nach § 291 BGB nicht ab Antragstellung, sondern erst ab Rechtskraft der Festsetzungsentscheidung gem. § 56g FGG in Betracht kommt (BayObLG FamRZ 2002, 767; OLG Hamm BtPrax 2003, 81; Palandt/Diederichsen, BGB, 64. Aufl., § 1835 Rz. 1; Jürgens, Betreuungsrecht, 3. Aufl., § 1836 BGB Rz. 11).
Eine früher einsetzende Verzinsungspflicht kann entgegen der Auffassung der ehemaligen Betreuerin hier auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus den §§ 286, 288 BGB abgeleitet werden. Denn der bei dem VormG zu stellende Antrag auf Vergütungsfestsetzung gem. § 56g FGG kann weder als Mahnung i.S.d. § 286 Abs. 1 BGB noch als Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung i.S.d. § 286 Abs. 3 BGB angesehen werden. Dem steht bereits der vorerwähnte Umstand entgegen, dass durch die gerichtliche Festsetzung der Vergütungsanspruch der Höhe nach erst konkretisiert und begründet wird. Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung gerade nicht einer Handwerkerrechnung oder einer anderen vertraglich begründeten Entgeltforderung gleich gesetzt werden kann. Vielmehr hat der Gesetzgeber gerade wegen der Besonderheiten des Anspruches des Vormundes, Pflegers oder Betreuers auf Vergütung seiner berufsmäßig erbrachten Tätigkeiten, bei welchen es sich nicht um vertraglich geschuldete Leistungen, sondern die Wahrnehmung der mit dem Amt übertragenen Aufgaben handelt, das besondere Festsetzungsverfahren gem. § 56g FGG geschaffen, welches den Vergütungsanspruch einerseits einer gerichtlichen Kontrolle unterwirft, andererseits für den Betreuer jedoch ein Verfahren zur Verfügung stellt, das einfacher und schneller als eine zivilrechtliche Klage eine Realisierung der Ansprüche zulässt.
Da vorliegend wegen des vorhandenen und zunächst vermieteten Hausgrundstückes des Betroffenen und der im Grundbuch auf dessen Namen noch eingetragenen Waldgrundstücke die Festsetzung der einzelnen Vergütungen zunächst gegen den Betroffenen selbst erfolgt war und die Festsetzung gegen die Staatskasse mit den beiden Beschlüssen vom 19.4.2001 erst erfolgen konnte, nachdem sich herausgestellt hatte, dass der Betroffene selbst die Waldgrundstücke bereits veräußert und den Veräußerungserlös ausgegeben hatte sowie das Hausgrundstück wegen seines Zustandes und der Marktlage kurzfristig weder durch Vermietung noch durch Veräußerung zu verwerten ...