Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 08.10.1999; Aktenzeichen 2-9 T 760/99) |
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 05.08.1999; Aktenzeichen 83 M 5959/99) |
Tenor
Der Beschluß des Landgerichts Frankfurt am Main – 9. Zivilkammer – vom 8. Oktober 1999 sowie der Beschuß des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 5. August 1999 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung über die Vollstreckungserinnerung des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 7. Juni 1999 an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Diesem wird auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Dem Gläubiger wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin … ratenzahlungsfrei Prozeßkostenhilfe für das Verfahren über die weitere sofortige Beschwerde bewilligt.
Tatbestand
I.
Der jetzt 5-jährige Gläubiger erwirkte, vertreten durch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin, am 16. März 1999 gegen seinen Vater ein Anerkenntnisurteil, durch das dieser verurteilt wurde, monatlich 224 DM an den Gläubiger zu Händen seiner gesetzlichen Vertreterin als Kindesunterhalt zu zahlen.
Die fällige Zahlung für den Monat April 1999 bewirkte der Schuldner durch Überweisung vom 13. April 1999. Zugleich richtete er mit Wirkung zum 1. Juni 1999 einen monatlich auszuführenden Dauerauftrag zu Gunsten seines Sohnes ein.
Für den Monat Mai zahlte der Schuldner keinen Unterhalt. Daraufhin setzte der Gläubiger durch anwaltliches Schreiben vom 20. Mai 1999 an die frühere Prozeßbevollmächtigte des Schuldners ergebnislos eine Frist bis zum 26. Mai 1999 zum Nachweis der Zahlung des Mai-Unterhaltes und der Einrichtung eines Dauerauftrages hinsichtlich der künftig fällig werdenden Unterhaltszahlungen.
Am 27. Mai 1999 trafen der Schuldner und die Mutter des Gläubigers beim Jugendamt zusammen; dabei legte ihr der Schuldner den Beleg über die Einrichtung des Dauerauftrages vor.
Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Schuldner im Anschluß an dieses Zusammentreffen außerhalb der Räume des Jugendamtes der Kindesmutter vorgeschlagen hat, den Unterhalt für den Monat Mai bis zum 15. Juli 1999 bewirken zu dürfen, weil er dann Urlaubsgeld erhielt. Die Mutter des Gläubigers ist der Behauptung des Schuldners entgegengetreten, sie habe der Stundung unter der Bedingung zugestimmt, daß „es mit dem Dauerauftrag klappe”.
Am 1. Juni 1999 wurde der Dauerauftrag erstmals ausgeführt.
Mit am 31. Mai 1999 eingegangenem anwaltlichen Schreiben vom 27. Mai 1999 hatte der Gläubiger zwischenzeitlich den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen des Mai-Unterhalts und wegen der künftig monatlich fälligen Unterhaltszahlungen beantragt; mit dem am 7. Juni 1999 antragsgemäß erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde Arbeitseinkommen des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet.
Nach Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wies der Schuldner der Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers die Einrichtung des Dauerauftrages und die in Ausführung dieses Auftrags erfolgten Unterhaltszahlungen für die Monate Juni und Juli 1999 nach.
Die Vollstreckungserinnerung des Schuldners vom 14. Juli 1999 wies das Amtsgericht mit Beschluß vom 5. August 1999 zurück, weil sich der Schuldner im Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Verzug mit der fälligen Unterhaltszahlung für den Monat Mai 1999 befunden habe und eine Stundung nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen worden sei.
Diesen Beschluß sowie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 7. Juni 1999 hat das Landgericht auf die sofortige Beschwerde des Schuldners aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses habe ein die Vorratspfändung rechtfertigender Unterhaltsrückstand bestanden; jedoch sei die zunächst zu Recht erfolgte Pfändung wegen der zukünftigen Unterhaltszahlungen später rechtsmißbräuchlich geworden, nachdem der Schuldner den Mairückstand getilgt, einen Dauerauftrag eingerichtet und die Raten ab Juni 1999 pünktlich gezahlt habe.
Dagegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach §§ 568 Abs. 2 S. 1, 793 Abs. 2 ZPO an sich statthafte und auch nach § 568 Abs. 2 S. 2 ZPO im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers ist begründet.
Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts steht nämlich nicht fest, daß die Aufrechterhaltung der Vorratspfändung rechtsmißbräuchlich ist.
1.
Im Ausgangspunkt zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, daß die Vollstreckungserinnerung des Schuldners gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 7. Juni 1999 nur Erfolg haben kann, wenn entweder im Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Pfändungsvoraussetzungen wegen des Unterhaltsanspruchs für den Monat Mai und damit wegen § 850 d Abs. 3 ZPO zugleich auch die Voraussetzungen für eine Pfändung wegen der künftig fällig werdenden Unterhaltsansprüche (sog. Vorrat...