Leitsatz (amtlich)
In Betreuungsverfahren obliegt die Vorlage eines Abgabestreites nicht dem Rechtspfleger, sondern ist dem Richter vorbehalten.
Normenkette
BGB § 1896; FGG § 46 Abs. 2 Nr. 1, § 65a Abs. 1 Nr. 1; RPflG § 14 Abs. 1 Nr. 4
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 44 XVII KUH 1560/06) |
Gründe
Zwar ist der Senat zur Entscheidung zuständig, weil die am Abgabestreit beteiligten AG in verschiedenen hessischen Landgerichtsbezirken liegen (§§ 65a Abs. 1 S. 1, 46 Abs. 2 S. 1 FGG).
In der Sache kann jedoch eine Entscheidung über die Abgabe nicht ergehen, weil die Rechtspflegerin des AG Frankfurt/M. nicht befugt war, den Abgabestreit dem Obergericht vorzulegen, da es sich hierbei um eine funktional dem Richter vorbehaltene Aufgabe handelt (so die h. M: BayObLG v. 26.11.1992 - 3Z AR 135/92, BayObLGReport 1993, 22 = MDR 1993, 382; OLG Frankfurt v. 7.8.1992 - 20 W 282/92, NJW 1993, 669; KG Rpfleger 1996, 400; OLG Zweibrücken FGPrax 2005, 216; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 15a Rz. 9; Damrau/Zimmermann, Betreuungsrecht, § 65a FGG Rz. 1). Dies folgt aus der gesetzlichen Aufgabenzuweisung in § 14 Abs. 1 Ziff. 4 RPflG, wonach in Betreuungsverfahren trotz der Übertragung einzelner Rechtsgeschäfte auf den Rechtspfleger in der Hauptsache die Entscheidung der über die Einrichtung, Verlängerung und Erweiterung der Betreuung nach wie vor dem Richter vorbehalten ist, dem des Weiteren im laufenden Verfahren weitere Prüfungs- und Überwachungspflichten obliegen. Der Senat vermag sich deshalb auch nicht der teilweise in der Rechtsprechung (OLG Hamm v. 7.10.1993 - 15 Sbd 70/93, OLGZ 1994, 343; OLG Köln v. 27.9.2000 - 16 Wx 136/00, FamRZ 2001, 939; OLG Düsseldorf v. 2.8.1993 - 3 Sa 17/93, Rpfleger 1994, 244) vertretenen Gegenauffassung anzuschließen, wonach die Abgabe eines Betreuungsverfahrens dann durch den Rechtspfleger erfolgen soll, wenn zu diesem Zeitpunkt kein akuter Anlass zu Maßnahmen gegeben ist, die der Richter zu treffen hat. Denn hierbei handelt es sich zur Überzeugung des Senates bereits deshalb nicht um ein geeignetes Abgrenzungskriterium, weil in Betreuungsverfahren auch kurzfristig und während eines laufenden Abgabestreites die Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung sich ergeben kann.
Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass sich eine weitere Auseinandersetzung der beiden beteiligten Gerichte über die Übernahme des Verfahrens sich vorliegend erübrigen dürfte, da zwischenzeitlich das noch ausstehende Vermögensverzeichnis und die Schlussrechnung, aus deren Fehlen sich der Streit ergeben hat, zur Akte gelangt sind, über den Betreuerwechsel bereits entschieden wurde und die Überprüfungsfrist auf den 15.6.2011 festgesetzt wurde.
Fundstellen
Haufe-Index 1728868 |
BtMan 2007, 106 |