Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuchberichtigungszwang
Leitsatz (amtlich)
1. Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Festsetzung von Zwangsgeld zur Durchsetzung des Grundbuchberichtigungszwangs obliegt dem Einzelrichter des für Beschwerden in Grundbuchsachen zuständigen Senates des OLG.
2. Der Berichtigungszwang bezieht sich nur auf die unrichtige Eigentümereintragung, nicht aber auf eine unrichtig gewordene und in Abteilung I Spalte 4 vermerkte Eintragungsgrundlage oder einen in Abteilung II eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk.
Normenkette
GBO § 82 S. 1; FamFG § 35 Abs. 5; ZPO § 567 Abs. 1, § 568 Abs. 1 S. 1, §§ 569-571
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 15.09.2010) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
I. Als Eigentümerin des eingangs bezeichneten Grundbesitzes war ursprünglich die am -.-. 2003 verstorbene Frau A eingetragen.
Unter dem 26.1.2005 wurde der Betroffene als Eigentümer eingetragen, wobei als Grundlage der Eintragung zunächst der Erbschein des AG Höchst - Az. 501 VI 1033/03 - vom 19.9.2003 vermerkt wurde. Sodann wurde am 18.2.2009 vermerkt, dass der Erbschein vom 19.9.2003 für kraftlos erklärt und eingezogen wurde und Eintragungsgrundlage nunmehr der Erbschein vom 17.8.2007 ist. Gleichzeitig wurde in Abt. II lfd. Nr. 1 eingetragen, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist.
Mit Beschluss vom 14.1.2010 zog das Nachlassgericht den Erbschein vom 17.8.2007 als unrichtig ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Erbschein bezüglich des Vermerks, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist, inhaltlich unzutreffend sei. Das Testament sei im Wege der ergänzenden Testa-mentsauslegung dahingehend auszulegen, dass der Betroffene Alleinerbe und die sich allein auf die unwirksame Erbeinsetzung einer zu gründenden Stiftung beziehende Anordnung der Testamentsvollstreckung gegenstandslos sei. Außerdem wurde ebenfalls mit Beschluss vom 14.1.2010 das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 19.9.2003 als unrichtig eingezogen. Nachfolgend verfügte die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts mit Beschluss vom 23.3.2010, dass das Testamentsvollstreckerzeugnis vom 19.9.2003 und der Erbschein vom 17.8.2007, der den Testamentsvollstrecker-vermerk enthält, wegen Unrichtigkeit eingezogen bzw. jeweils für kraftlos erklärt werden.
Nach Zuleitung dieser Beschlüsse an das Grundbuchamt forderte der dortige Rechtspfleger den Betroffenen auf, innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Grundbuchberichtigung bezüglich der Eintragungsgrundlage seiner Person als Eigentümer und bezüglich der Löschung des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch zu stellen und eine Ausfertigung eines Erbscheins des Nachlassgerichts ohne Vermerk bezüglich der Anordnung von Testamentsvollstreckung vorzulegen, welchen er bei dem Nachlassgericht formlos beantragen könne.
Nachdem der Betroffene hierauf nicht reagiert hatte, forderte der Grundbuch-rechtspfleger ihn mit Verfügung vom 24.7.2010 erneut zur Vorlage eines Berichtigungsantrags nebst Erbschein des Nachlassgerichts ohne Vermerk bezüglich der Anordnung von Testamentsvollstreckung binnen eines Monats auf und wies darauf hin, dass ein Zwangsgeld von 1.500,- EUR festgesetzt werden könne, wenn der Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen werde.
Dem widersprach der Betroffene mit Schreiben vom 28.7.2010, mit welchem er die Auffassung vertrat, der Fehler liege beim Nachlassgericht und sei ihm nicht anzulasten. Es sei Sache des Nachlassgerichts, tätig zu werden und den alten Erbschein zu berichtigen.
Der Rechtspfleger des Grundbuchamts setzte sodann mit Beschluss vom 15.9.2010 zur Durchsetzung der Verfügung vom 24.7.2010 gem. § 35 FamFG gegen den Betroffenen ein Zwangsgeld von 1.500,- EUR fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld i.H.v. 5.000,- EUR an.
Gegen diesen ihm am 23.9.2010 zugestellten Beschluss hat der Betroffene mit einem am 27.9.2010 bei Gericht eingegangenen Schreiben sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher er seine Ausführungen aus dem Schreiben vom 28.7.2010 im Wesentlichen wiederholt und geltend macht, an der Beantragung eines neuen Erbscheins sei er gehindert, weil bei der Räumung seiner Mietwohnung am 14.2.2007 die Gerichtsvollzieherin sämtliche dort befindlichen Unterlagen in Besitz genommen habe.
Der Rechtspfleger hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 19.10.2010 nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Gegen die Zwangsgeldfestsetzung ist nach § 82 GBO i.V.m. § 35 Abs. 5 FamFG die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 ZPO statthaft, über die gem. §§ 35 Abs. 5 FamFG, 568 ZPO der Einzelrichter zu entscheiden hat (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rz. 3 und § 81 Rz. 3; OLG Hamm FGPrax 2010, 276, Keidel/Zimmermann, FamFG, § 35 Rz. 8 und § 58 Rz. 90).
Die sofortige Beschwerde wurde formgerecht und rechtzeitig innerhalb der Zwei-Wochen Frist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt und führt auch in der Sache zum Erfolg.
Die Zwangsgeldfestsetzung wurde im Rahmen des Grundbuchberichtigungs...