Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Internetanschlussinhabers als Störer
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Ehepartner kann dem anderen Ehepartner seinen Internetanschluss überlassen, ohne ihn ständig überwachen zu müssen, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat.
2. Stellt sich nach Klageerhebung heraus, dass nicht der beklagte Anschlussinhaber, sondern sein Ehepartner eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, in dem er ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einer Tauschbörse zum Download angeboten hat, so setzt die Inanspruchnahme des verklagten Anschlussinhabers als Störer voraus, dass der Kläger die Umstände schlüssig darlegt, die eine Störerhaftung des Inanspruchgenommenen begründen.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 23.01.2013; Aktenzeichen 2-3 O 238/12) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 23.1.2013 - 2/3 O 238/12 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert entspricht der Höhe der Kosten des Rechtsstreits, erster Instanz.
Gründe
I. Der Kläger hat den Beklagten auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, da dieser über seinen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Filmwerke des Klägers ohne dessen Zustimmung zum Download angeboten habe. Hierbei ist der Kläger davon ausgegangen, dass sich nach den Regeln des Anscheinsbeweises die Täterschaft des Beklagten ergebe. Jedenfalls sei diesem der Internetanschluss als Gefahrenquelle, über die die Urheberrechtsverletzung erfolgte, zuzuordnen (GA 10). Nachdem die Ehefrau des Beklagten mit Schreiben vom 17.10.2012 eine Unterlassungserklärung abgegeben und sich zur Zahlung verpflichtet hatte, erklärte der Kläger den Rechtsstreit für erledigt. Zugleich berichtigte er seinen Vortrag dahingehend, dass die Ehefrau des Beklagten die in der Klageschrift vorgeworfene Urheberrechtsverletzung begangen und zugegeben habe (GA 117/118). Nachdem der Beklagte auf den Hinweis des LG gem. § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen hatte, hat das LG mit Beschluss vom 23.1.2013 die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt (GA 130 - 132). Hiergegen wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde, der das LG nicht abgeholfen hat (GA 138/139). Er ist der Ansicht, der Beklagte hafte jedenfalls als Störer, da die Verletzung über seinen Anschluss begangen wurde. Ein Sachverhalt, wonach die Störereigenschaft nicht vorliege, sei nicht vorgetragen worden.
II. Die sofortige Beschwerde ist nach §§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt.
Sie ist jedoch unbegründet.
1. Die Entscheidung nach § 91a ZPO ist eine Ermessensentscheidung. Da bei der Ausübung des Ermessens der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist, ist ausschlaggebend für die Kostenentscheidung im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang. Danach hat in der Regel derjenige die Kosten zu tragen, dem sie auch nach den allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmungen der ZPO aufzuerlegen gewesen wären.
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die von dem LG vorgenommene Kostenentscheidung nicht zu beanstanden.
2. Zu Recht hat das LG angenommen, dass ein Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch des Klägers ausscheidet.
a. Dass der Beklagte als Täter der in Rede stehenden Urheberrechtsverletzung nach §§ 19a, 97 UrhG auf Unterlassung und Schadensersatz haftet, wird von dem Kläger selbst nicht mehr geltend gemacht.
b. Der Beklagte haftet auch nicht als Teilnehmer der durch seine Ehefrau begangenen Urheberrechtsverletzung. Hierzu fehlt es an tatsächlichem Vortrag. Selbst wenn der Beklagte gewusst und gebilligt hätte, dass seine Ehefrau den Internetzugang zur Teilnahme an Peer-to-Peer-Netzwerken nutzte, ergäbe sich daraus noch nicht, dass er von den konkret in Rede stehenden Rechtsverletzungen gewusst hat [vgl. BGH, GRUR 2009, 730 - Halsband; OLG Köln Urt. v. 16.5.2012 - I-6 U 239/11 - Rz. 14 - jeweils veröffentlich bei juris].
c. Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass der Beklagte in sonstiger Weise als Störer für die durch seine Ehefrau begangene Urheberrechtsverletzung haftet.
aa. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Ein solcher Beitrag kann von dem Beklagten dadurch geleistet worden sein, dass er seiner Ehefrau den Zugang zum Internet zur Verfügung gestellt hat. Allerdings setzt die Haftung desjenigen, der selbst weder Täter noch Teilnehmer der Verletzung ist, die Verletzung vor Prüfpflichten voraus. Andernfalls würde die Störerhaftung in nicht hinnehmbarer Weise auf Dritte erstreckt, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben [BGH, Urt. v. 18.10.2001 - I ZR 22/99 - Meißner Dek...