Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine analoge Anwendung von § 91 GWB auf die in § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geregelte erstinstanzliche Zuständigkeit des OLG

 

Normenkette

GWB § 91; ZPO § 1062

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.09.2022; Aktenzeichen KZB 75/21)

 

Tenor

Der Antrag, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Rechtsanwalt A, dem Beisitzer B und dem Beisitzer Rechtsanwalt C, am 27.04.2020 erlassenen Schiedsspruch teilweise aufzuheben, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 11.500.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt die teilweise Aufhebung eines Schiedsspruchs, mit dem sie dazu verurteilt worden ist, Pachtflächen eines von ihr betriebenen Steinbruchs nach Ablauf von 12 Monaten nach Zustellung des Schiedsspruchs zu räumen und an die Antragsgegnerin herauszugeben.

Die Antragsgegnerin gehört zur D AG, einer österreichischen Immobilien- und Beteiligungsholding. Sie ist seit 2006 Eigentümerin des Stadt1 Waldes, den sie vorwiegend als Forstbetrieb bewirtschaftet. Gleichzeitig ist die Antragsgegnerin Verpächterin der beiden im Stadt1 Wald gelegenen Basaltsteinbrüche, von denen der Steinbruch Stadt1-Stadt2 an die Antragstellerin und der Steinbruch Stadt3 an die E AG (im Folgenden: E) verpachtet ist.

Die Antragstellerin gehört zur F-Gruppe, die in verschiedenen Bereichen der Bauwirtschaft tätig ist. Sie betreibt den von der Antragsgegnerin an sie verpachteten Basalt-Steinbruch Stadt2 als einzige Betriebsstätte und vertreibt die dem Steinbruch entnommenen Natursteinprodukte u.a. für die Verwendung im Straßenbau.

Seit der Beendigung einer von 2000 bis 2014 bestehenden Kooperation der Antragstellerin und der E im Rahmen eines Gemeinschaftsunternehmens werden die Steinbrüche von der Antragstellerin und der E jeweils eigenständig und im Wettbewerb zueinander betrieben. Die Pachtzahlungen für beide Steinbrüche sind nach den Pachtverträgen zum größten Teil umsatzabhängig.

Der von der Antragstellerin mit dem Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin am 31.01.1963 geschlossene Pachtvertrag über den Steinbruch Stadt1-Stadt2 hatte eine feste Laufzeit von 30 Jahren ab dem 01.02.1963 und sah einen Anspruch der Pächterin auf Verpachtung für weitere 30 Jahre zu den Bedingungen des Ursprungsvertrages vor. Mit einer am 03.12.1986 zwischen dem Rechtsvorgänger der Antragsgegnerin und der Antragstellerin geschlossenen Vereinbarung einigten sich die Vertragsparteien unter Modifikation der Vertragsbedingungen auf eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses bis zum 31.01.2023.

Neben dem Pachtverhältnis besteht für die Antragstellerin aufgrund eines 1964 geschlossenen Erbbaurechtsvertrages ein im Grundbuch eingetragenes Erbbaurecht an einer Teilfläche des Steinbruchs. Die Antragstellerin ist aufgrund des Erbbaurechtsvertrages berechtigt, auf der Teilfläche Bauwerke oder Betriebseinrichtungen zu errichten und zu unterhalten, die ausschließlich dem von ihr betriebenen Basaltsteinbruchbetrieb dienen müssen. Die Antragstellerin betreibt auf der Erbbaurechtsfläche eigene Aufbereitungsanlagen. Der Erbbaurechtsvertrag sieht vor, dass das Erbbaurecht mit dem Pachtverhältnis enden soll.

In einem von der Antragstellerin mit Zustimmung der Antragsgegnerin betriebenen Planfeststellungsverfahren wurde mit Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Stadt3 vom 16.02.2016 ein Rahmenbetriebsplan festgestellt, der den Betrieb des Steinbruchs bis zum 31.12.2038 gestattet.

Nach einem persönlichen Treffen der Geschäftsführer der Parteien im Juni 2016, das die Frage einer Erneuerung des Pachtvertrages betraf und dessen Einzelheiten zwischen den Parteien im Schiedsverfahren streitig waren, kam es im Mai und Juni 2017 zu weiteren Gesprächen der Parteien, bei denen die Antragsgegnerin nach Behauptung der Antragstellerin die vorzeitige Kündigung des Pachtvertrages für den Fall angedroht haben soll, dass sich die Antragstellerin nicht zu einer erneuten Kooperation mit der E oder einem Verkauf des Steinbruchs an dieses Unternehmen bereit erklären würde.

Im Folgenden sprach die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.06.2017 eine Kündigung des Pachtvertrages aus.

Es kam nach den Feststellungen des Schiedsgerichts, nachdem die Antragstellerin der Kündigung widersprochen hatte, im Oktober 2017 zu einem Gespräch zwischen den Geschäftsführern der Parteien G und F sowie dem Vorstand der E I, bei dem es um den Verkauf der Anlagen der Antragstellerin in dem Steinbruch an die E ging.

Die Antragstellerin behauptet im vorliegenden Verfahren, dass die Antragsgegnerin sie auch nach Ausspruch der ersten Kündigung weiterhin zu einer Übertragung des Steinbruchs an die E gedrängt habe und nimmt dazu auf interne Beiratsprotokolle der Antragsgegnerin Bezug.

Die Antragstellerin unterrichtete im November 2017 das Bundeskartellamt über die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Kündigung des Pachtvertrages. Das Bundeskartellamt verhängte mit Beschlu...

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