Leitsatz (amtlich)
Als Kontroll- oder Höchstwert für die einem ehrenamtlichen Betreuer nach dem Ermessen des Vormundschaftsgerichts ausnahmsweise zuzubilligende Vergütung kann nicht auf die Vergütung eines entsprechenden Berufsbetreuers nach §§ 4, 5 VBVG zurückgegriffen werden; eher kommt insoweit die Vergütung des Berufsvormundes nach § 3 VBVG in Betracht.
Normenkette
BGB § 1836 Abs. 2, §§ 1908i, 1908 Abs. 1; VBVG §§ 3-5
Verfahrensgang
LG Kassel (Aktenzeichen 3 T 632/07) |
Gründe
I. Der Betreuer ist seit 2003 für die 74jährige Betroffene, die an einem Parkinsonsyndrom sowie einer Demenz leidet, als Betreuer für die Aufgabenkreise der Vermögenssorge sowie der Vertretung gegenüber Heim- und Klinikleitung, Behörden, Versicherungen und sonstigen Institutionen bestellt. Er ist von Beruf Bankkaufmann und führt die Betreuung ehrenamtlich. Die Betroffene, die keine Familienangehörigen hat, lebt bisher trotz ihrer stetig fortschreitenden Erkrankung in ihrem eigenen Appartement in einer Seniorenresidenz. Der Betreuer organisiert und überwacht ihre dortige Versorgung durch eine Haushaltshilfe sowie drei studentische Hilfskräfte. Die Betroffene verfügt über Geldvermögen in der Größenordnung von zirka 150.000 EUR, welches aus verschiedenen Konten und Wertpapieren sowie diesbezüglichen Depots besteht und von dem Betreuer durch diverse jeweils vormundschaftsgerichtlich genehmigte Neuanlagen gewinnbringend verwaltet wird. Der Betreuer kümmert sich des Weiteren um die Beihilfeangelegenheiten der Betroffenen sowie die Vermietung eines älteren Einfamilienhauses, bei dem des öfteren Renovierungsarbeiten zu organisieren sowie Probleme mit den Mietern zu regeln sind.
Zwischenzeitlich wurde die Betreuung wegen des erneut verschlechterten Gesundheitszustandes der Betroffenen mit Beschluss des Vormundschaftsgerichts vom 11.4.2008 um die Aufgabenkreise der Gesundheitssorge sowie der Entscheidung über unterbringungsähnliche Maßnahmen erweitert.
In der Vergangenheit wurden dem Betreuer jeweils unter Beteiligung der auch im hiesigen Verfahren bestellten Verfahrenspflegerin Jahresvergütungen für 2003/2004 von 3.200 EUR, für 2004/2005 von 2.600 EUR und für 2005/2006 i.H.v. 2.100 EUR bewilligt.
Für seine Tätigkeit in der Zeit vom 6.2.2006 bis 5.2.2007 bat der Betreuer unter Hinweis auf den unverändert hohen Zeitaufwand sowie die Verantwortung für die Betreuung erneut um Festsetzung einer Vergütung i.H.v. 2.100 EUR. Dem trat die Verfahrenspflegerin mit dem Einwand entgegen, dass ein Berufsbetreuer mit der beruflichen Qualifikation eines Bankkaufmannes für die vorliegende Betreuung gem. §§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VBVG lediglich eine Vergütung i.H.v. viereinhalb Stunden monatlich zu je 33,50 EUR, mithin 1.809 EUR beanspruchen könne und die Vergütung für einen ehrenamtlichen Betreuer nicht höher ausfallen dürfe, so dass sie eine Vergütung von 1.800 EUR für angemessen und sachgerecht erachte.
Das AG setzte mit Beschluss vom 24.10.2007 für den ehrenamtlichen Betreuer eine Vergütung i.H.v. 2.100 EUR fest und führte zur Begründung aus, die vorliegende Betreuung erfordere weiterhin ein großes Verantwortungsbewusstsein und nicht unerheblichen Zeitaufwand. Da einem Berufsbetreuer der höchsten Vergütungsstufen ein Jahresbetrag von 2.376 EUR zugestanden hätte, erscheine es angemessen, dem Betreuer, der über mehr als durchschnittliche Kenntnisse verfüge, eine Vergütung im Sinne eines "Mittelwertes" zwischen den Vergütungsstufen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 und 2 VBVG zu bewilligen.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Verfahrenspflegerin wies das LG mit Beschluss vom 15.1.2008 zurück und führte zur Begründung aus, es könne dahinstehen, ob eine Begrenzung der Vergütung des ehrenamtlich tätigen Betreuers auch nach Inkrafttreten der Bestimmungen des VBVG durch den dort vorgegebenen Rahmen erfolgen müsse. Auch wenn man hiervon ausgehe, sei jedoch als Vergleichsmaßstab nicht die hypothetische Vergütung heranzuziehen, die dem konkret bestellten ehrenamtlichen Betreuer zustünde, wenn er berufsmäßig tätig wäre, sondern die Vergütung, die einem gleichermaßen geeigneten Berufsbetreuer festzusetzen wäre. Da die Betreuung hier sowohl besondere Kenntnisse im Bezug auf die Verwaltung des nicht unerheblichen Vermögens der Betroffenen als auch darüber hinaus einen besonderen Einsatz bei der Organisation der Wohnverhältnisse erfordere, läge die Bestellung eines Berufsbetreuers nach der höchsten Vergütungsstufe nahe, dem mit 2.376 EUR eine höhere Jahresvergütung als die hier festgesetzte zustünde.
Mit der gegen den landgerichtlichen Beschluss gerichteten sofortigen weiteren Beschwerde macht die Verfahrenspflegerin geltend, auch nach Inkrafttreten des VBVG dürfe dem ehrenamtlichen Betreuer nur eine Vergütung festgesetzt werden, die diejenige eines berufsmäßigen Betreuers entsprechender beruflicher Qualifikation nicht überschreite.
Der ehrenamtliche Betreuer hat sich im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde nicht geäußert.
II. Die kraft Zul...