Leitsatz (amtlich)
Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Antrag auf Genehmigung der geschlossenen Unterbringung eines Minderjährigen im Wege einstweiliger Anordnung setzt voraus, dass diesem Antrag Erfolgsaussicht beizumessen ist. Denn ein solches Genehmigungsverfahren ist ein Antrags-, kein Amtsverfahren (Bestätigung des SenatsBeschlusses vom 20.05.2015, 4 UF 122/15).
Zu den Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung, mit der die geschlossene Unterbringung eines minderjährigen genehmigt werden soll.
Normenkette
FamFG § 51 Abs. 1, § 76 Abs. 1, §§ 167, 331; ZPO § 114
Verfahrensgang
AG Gelnhausen (Beschluss vom 20.06.2016; Aktenzeichen 62 F 856/16) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 23.06.2016 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Gelnhausen vom 20.06.2016, Az. 62 F 856/16 eAUB, in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 27.06.2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Am 13.06.2016 beantragte die für die minderjährige C., geb. 17.03.2001, allein sorgeberechtigte Antragstellerin die Genehmigung der Unterbringung der Minderjährigen im Wege einstweiliger Anordnung und die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe hierfür. Sie führte dabei aus, dass sich C. bereits vom 09.09.2015 bis 17.11.2015 in vollstationärer psychiatrischer Behandlung befand und eine Kindeswohlgefährdung durch Fremd- bzw. Eigengefährdung sich durch ein einzuholendes familienpsychologisches Sachverständigengutachten bestätigen lasse.
Bereits einige Tage zuvor hatte die Antragstellerin die Genehmigung der Unterbringung in der Hauptsache beantragt, was beim Familiengericht zu Az. 62 F 811/16 UB geführt wird und Anlass weiterer gerichtlicher Ermittlungen ist.
Hintergrund der vorliegenden Anträge war, dass C. am Abend des 09.06.2013 ein hochaggressives Verhalten gezeigt haben soll, welches sowohl zu körperlichen Auseinandersetzungen mit der Antragstellerin als auch - auf Veranlassung derselben - zu einem Eingreifen der Polizei gemäß § 10 HFEG führte, infolge dessen gegen C. die sofortige Ingewahrsamnahme angeordnet und diese in die Kinder- und Jugendpsychiatrische Klinik nach Herborn gebrachte wurde.
Aufgrund einer Mitteilung der Polizei an das Familiengericht über die erfolgte Ingewahrsamnahme leitete dieses am 10.06.2016 zu Az. 62 F 835/16 eAUB, weitere Ermittlungen ein, ob eine weitere (öffentlich-rechtliche) Unterbringung C. s anzuordnen sei; insofern liegt zu dortigem Az. ein Vermerk des Familiengerichts über ein Telefonat mit der behandelnden Ärztin der Klinik, Frau D., in Herborn vor, wonach C. nicht in der dortigen Klinik bleiben möchte, andererseits die Ärztin aus ärztlicher Sicht keinen Grund für eine Unterbringung sehe. C. wurde daher dort am 10.06.2016 entlassen.
Am 14.06.2016 wies das Familiengericht auf eine fehlende Erfolgsaussicht der am 13.06.2016 gestellten Anträge hin und wies - ohne bisher über den gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu entscheiden - den auf Verfahrenskostenhilfebewilligung gerichteten Antrag der Antragstellerin am 20.06.2016 zurück. Hiergegen richtet sich ihre sofortige Beschwerde vom 23.06.2016, der das Familiengericht am 27.06.2016 nicht abhalf. Am 11.06.2016 wies der Senat auf die fehlende Erfolgsaussicht der sofortigen Beschwerde hin; die Antragstellerin nahm hierzu am 19.07.2016 dahingehend Stellung, dass der im Hauptsacheverfahren tätige Verfahrensbeistand am 15.07.2015 im Anschluss an ein dort eingeholtes Sachverständigengutachten vom 12.07.2016 die vorübergehende stationäre Unterbringung C. s in einer geschlossenen Einrichtung zur psychiatrischen Behandlung der Minderjährigen befürworte.
II. Die zulässige, §§ 76 II FamFG, 567 ff. ZPO, Beschwerde der Kindesmutter und Antragstellerin ist unbegründet, weil das Familiengericht am 20.06.2016 zutreffend der Antragstellerin die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe für Durchführung eines Verfahrens auf Genehmigung der Unterbringung der minderjährigen C. auf Antrag der Antragstellerin ablehnte. Denn dieser Antrag hatte und hat nicht die nötige Erfolgsaussicht, vergl. §§ 76 I FamFG, 114 ZPO.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Tatbestandsmerkmal der Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung vorliegend Bedeutung hat, weil es sich bei dem Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung eines Minderjährigen durch den/die Sorgeberechtigten um ein Antragsverfahren handelt. Zwar nennt § 1631b BGB selbst ein solches Antragserfordernis nicht ausdrücklich, so dass entsprechend des Grundsatzes der freiwilligen Gerichtsbarkeit, dass alle Verfahren, für die kein Antragserfordernis im Gesetz postuliert ist, Amtsverfahren sind, von einem Amtsverfahren auszugehen wäre, dem sich ein Mussbeteiligter im Sinne von § 7 II FamFG nicht entziehen könnte, so dass es auch nicht auf die Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung maßgeblich ankäme (vergl. Senatsbeschluss vom 18.02.2011, 4 WF 5/11, www.hefam.de). Der Senat hat aber bereits entschieden (FamRZ 2015, 2070-2071), dass Unterbringungsverfahren nach § 1631b BGB - wegen § 5...