Leitsatz (amtlich)
- Ein Unterbringungsverfahren, auch als einstweiliges Anordnungsverfahren, i.S.v. § 1631b BGB setzt einen Antrag des Sorgeberechtigten voraus.
- Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen der Genehmigung einer Unterbringung Minderjähriger.
Normenkette
FamFG §§ 51, 331; BGB § 1631b
Verfahrensgang
AG Wiesbaden (Beschluss vom 20.04.2015; Aktenzeichen 533 F 98/15) |
Nachgehend
Tenor
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 27.4.2015 gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Wiesbaden vom 20.4.2015 - 533 F 98/15 EAUB, wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die am 20.4.2015 seitens des Familiengerichts im Wege einstweiliger Anordnung an die Antragstellerin erteilte Genehmigung, die Beschwerdeführerin bis längstens 1.6.2015 in einer geschlossenen Einrichtung unterbringen zu können.
Die Antragstellerin ist die alleinsorgeberechtigte Mutter der Beschwerdeführerin, die seit Anfang April des Jahres 2015 in einer Jugendhilfeeinrichtung lebt. Am 17.4.2015 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Genehmigung seitens des Familiengerichts zur geschlossenen Unterbringung der Beschwerdeführerin im Wege einstweiliger Anordnung, nachdem die Beschwerdeführerin im Bahnhofsviertel von Frankfurt/M. seitens der Polizei aufgegriffen worden war, wobei sie 0,14g netto Heroin und zwei Tabletten Diazepam mit sich führte. Zugleich steht sie in Verdacht, am 13. und 15.4.2015 jeweils einen Ladendiebstahl begangen zu haben. Auch am 16.4.2015 wurde die Beschwerdeführerin im Frankfurter Bahnhofsviertel seitens der Polizei aufgegriffen, wobei sie abermals im Besitz von "harten Drogen", Bl. 17 d.A., war.
Das Familiengericht nahm den Antrag zum Anlass, der Beschwerdeführerin am 17.4.2015 einen Verfahrensbeistand zu bestellen und am 20.4.2015 die Beteiligten in der mittlerweile von der Beschwerdeführerin besuchten Klinik persönlich anzuhören. Im Rahmen dessen erstatte Herr Dr. XY, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, mündlich ein ärztliches Zeugnis über die Beschwerdeführerin, worin er ihr eine Störung des Sozialverhaltens mit depressiver Symptomatik bei Tendenz zur Drogenabhängigkeit bescheinigte. Er sah eine Behandlungsindikation für gegeben und befürwortete eine Unterbringung von sechs Wochen.
Wegen ähnlicher Vorfälle war die Beschwerdeführerin bereits zwischen dem 12.12.2014 und dem 23.1.2015 mit Genehmigung des Familiengerichts geschlossen untergebracht; hierzu liegt der am 20.3.2015 erstellte klinische Abschlussbericht, Bl. 26 ff. d.A., vor, wonach die Beschwerdeführerin damals anfänglich über körperliche Entzugserscheinungen verfügte, sich zunächst wenig selbstkritisch in Bezug auf den Drogenkonsum zeigte sowie insgesamt durch "... mangelnden Halt und mangelnde Struktur und Grenzsetzung durch erwachsene Autoritäten und die stark erfahrbare erlebte Hilflosigkeit...", Bl. 31 d.A., auffiel. Eine angeratene Verlängerung der Unterbringung lehnten die Beschwerdeführerin und ihre Mutter ab.
Mit dem angefochtenen Beschluss, den Beteiligten unmittelbar bekanntgegeben, Bl. 34 d.A., erteilte das Familiengericht die beantragte Genehmigung mit Wirkung bis zum 1.6.2015 und ordnete die sofortige Wirksamkeit desselben an. Diese Entscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 23.4.2015 zugestellt. Hiergegen richtet sich ihre am 4.5.2015 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde vom 27.4.2015.
Der Senat hat die Beschwerdeführerin am 8.5.2015 auf die mutmaßliche Erfolglosigkeit der Beschwerde hingewiesen; eine Reaktion erfolgte nicht.
Nach telefonischer Rücksprache mit Herrn Dr. XY teilte dieser am 20.5.2015 gegenüber dem Senatsberichterstatter mit, er halte eine Unterbringung über den 1.6.2015 hinaus für notwendig; die Kindesmutter habe wohl am 19.5.2015 einen Verlängerungsantrag beim Familiengericht gestellt. Gutachtensaufträge etc. seien seines Wissens noch nicht erteilt.
2. Die statthafte, §§ 57 S. 2 Alt. 1, 151 Nr. 6, 58 ff. FamFG, und auch sonst zulässige, §§ 59 I, 60 S. 1, 63 II, 64 FamFG, Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unbegründet und war daher zurückzuweisen, § 69 I 1 FamFG, da das Familiengericht auf den Antrag der Mutter zu Recht dieser im Wege einstweiliger Anordnung, §§ 49 ff., 151 Nr. 6, 167 I, 312 Nr. 1, 331 FamFG, die Genehmigung erteilte, die Beschwerdeführerin geschlossen unterzubringen, § 1631b BGB.
Denn nach den verfahrensrechtlich zutreffend (hierzu lit. a.) durchgeführten Ermittlungen des Familiengerichts bestehen dringende Gründe für die Annahme, dass die Unterbringung zum Wohl der Beschwerdeführerin, insbesondere zur Abwendung einer aktuell bestehenden, erheblichen Selbstgefährdung erforderlich ist, wobei der Gefahr nicht auf anderem Weg begegnet werden kann (hierzu lit. b.).
Im Einzelnen:
a. Die alleinsorgeberechtigte Kindesmutter hat den erforderlichen Antrag gestellt, § 51 I 1 FamFG, da auch ein Hauptsacheverfahren nur a...