Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch: Prüfungspflichten des Grundbuchamts im Hinblick auf § 2 GrdstVG
Leitsatz (amtlich)
1. Das Grundbuchamt hat selbstständig zu prüfen, ob ein Rechtsvorgang überhaupt in den Bereich des § 2 GrdstVG fällt.
2. Bei dieser Prüfung ist das Grundbuchamt nur weder berechtigt, noch verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen, sondern hat grds. anhand des ihm vorgelegten Vertrags, des Inhalts des Grundbuchs und unter Berücksichtigung eventuell offenkundiger Tatsachen (Kenntnis der örtlichen Verhältnisse) selbst zu entscheiden.
3. Die Vorlage einer Genehmigung oder einer Negativbescheinigung darf nur verlangt werden, wenn sich aus den genannten Umständen konkrete Zweifel an der Genehmigungsfreiheit ergeben.
Normenkette
GBO § 18; GrdstVG §§ 1, 2 Abs. 3, §§ 4, 7
Verfahrensgang
AG Eschwege (Beschluss vom 02.02.2011) |
AG Eschwege (Verfügung vom 03.12.2010) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 1.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsteller zu 1) und 2) hatten am ... 1983 mit ihren Eltern einen Übergabevertrag geschlossen, durch den das hier betroffene, 1377 qm große Grundstück, dessen Wirtschaftsart und Lage mit "Hof- und Gebäudefläche, A-Sraße" im BV eingetragen ist, auf den Antragsteller zu 2) übertragen wurde. Zwei weitere, als "Grünland" bezeichnete Grundstücke erhielt die Antragstellerin zu 1). Der Antragsteller zu 2) verpflichtete sich zur Zahlung eines Ausgleichsbetrags von 20.000,00 DM an die Antragstellerin zu 1). Der Antragsteller zu 2) bestellte außerdem für seine Eltern Wohnungsrechte. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 2- 4 d.A. Bezug genommen. Am 22.8.1983 erfolgte die Eintragung einer Grundschuld i.H.v. 125.000,00 DM auf dem betroffenen Grundstück. Mit notarieller Urkunde des Verfahrensbevollmächtigten v ... 2005 (Bl. 25-31 d.A.) übertrug der Antragsteller zu 2) den hälftigen Miteigentumsanteil an dem betroffenen Grundstück auf die Antragstellerin zu 1), so dass die Antragsteller zu 1) und 2) seit dem 7.7.2005 im Grundbuch als Miteigentümer des betroffenen Grundstücks zu je ½ eingetragen sind. Zu seiner UR-Nr .../2010 hat der Verfahrensbevollmächtigte am ... 2010 den Kaufvertrag samt Auflassung an den Antragsteller zu 3) bezüglich des betroffenen Grundstücks protokolliert.
Der Verfahrensbevollmächtigte hat am 25.11.2010 diese Urkunde beim Grundbuchamt eingereicht und gem. § 15 GBO u.a. die Eintragung der Eigentumsumschreibung beantragt. Durch die angefochtene Zwischenverfügung hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt dem Verfahrensbevollmächtigten u.a. aufgegeben, zum Vollzug der Eigentumsumschreibung die Genehmigung nach § 2 GrdstVG vorzulegen.
Dagegen hat der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben v. 21.12.2010 Beschwerde eingelegt, da § 2 GrdstVG keine rechtliche Grundlage für das Verlangen einer Genehmigung biete. Auch nach einem Hinweis der Rechtspflegerin auf den Senatsbeschluss v. 28.10.2010 -20 W 296/10- hat der Verfahrensbevollmächtigte seine Beschwerde aufrechterhalten und gemeint, schon auf Grund der Grundstücksgröße unter 0,25 ha bedürfe es keiner Genehmigung. Außerdem handele es sich nicht um ein landwirtschaftliches Grundstück, was sich aus der Straßen- und Hausnummernbezeichnung, der Lage innerorts, der Bebauung und der Bestellung von Wohnrechten bereits in 1983 ergebe. Durch Beschl. v. 2.2.2011 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt "der Erinnerung des Notars A1" aus den Gründen der angefochtenen Zwischenverfügung nicht abgeholfen. Sie hat darauf verwiesen, das nach Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Genehmigungsfreiheit im Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken v. 18.12.1989 (GV Bl I, 497) eine Genehmigung nur dann nicht erforderlich ist, wenn das Grundstück kleiner als 0,25 ha und nicht bebaut ist. Da nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers das Grundstück bebaut sei, sei eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorzulegen, da das Grundbuchamt nicht prüfen könne, ob es sich um ein landwirtschaftliches Grundstück handele. Die Lage und Bezeichnung des Grundstücks im Grundbuch könnten allenfalls Anhaltspunkte sein, gäben hierüber aber keine Auskunft.
Auch in ihrer Stellungnahme zu dem Nichtabhilfebeschluss haben die Antragsteller an ihrer Auffassung festgehalten, dass die verlangte Genehmigung nicht erforderlich sei, u.a. da es sich offensichtlich nicht um eine Hofstelle handele, da nach dem Grundbuchinhalt seit rund 30 Jahren den Eigentümern keine weiteren Grundstücke gehörten. Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts finde § 1 des Hessischen Gesetzes über die Genehmigungsfreiheit Anwendung, da die fehlende Bebauung keine kumulative Voraussetzung der Befreiung darstelle. Es sei nicht Aufgabe der Landwirtschaftsbehörden, den Grundstücksverkehr bebauter, noch dazu kleiner Grundstück zu regeln.
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung, über die nach Art. 111 Satz 1 FGG-RG i.V.m. § 72 ...