Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungspflichten des Grundbuchamts
Leitsatz (amtlich)
Das Grundbuchamt hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob ein Rechtsvorgang seiner Art nach in den Geltungsbereich des GrdstVG fällt. Es kann nur bei Bestehen von begründeten Zweifeln über die Genehmigungspflicht dem Antragsteller aufgeben, eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Frage der Genehmigungspflicht beizubringen. Der Verweis auf ein seitens des Grundbuchamts intern erstelltes und dem Antragsteller übermitteltes Formblatt mit abstrakt formulierten Nachweisanforderungen ersetzt hierbei nicht die gebotene Einzelfallprüfung.
Normenkette
GBO §§ 13, 19-20; GrdstVG § 1 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 3 Ziff. 2
Verfahrensgang
AG Wetzlar (Beschluss vom 27.10.2016) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
I. Der Antragsteller zu 1) ist als Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes (Gebäude- und Freifläche,...weg... in Stadt1 mit 233 qm) im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Kaufvertrag vom 26.04.2016 (UR-Nr.../2016 des verfahrensbevollmächtigten Notars) veräußerte der Antragsteller zu 1) unter Erklärung der Auflassung einen Miteigentumsanteil von ½ des streitgegenständlichen Grundbesitzes an die Antragstellerin zu 2). Diesbezüglich wurde am 08.06.2016 in Abt. II lfd. Nr. 2 des Grundbuchblattes eine Auflassungsvormerkung für die Antragstellerin zu 2) eingetragen.
Mit Schriftsatz vom 21.09.2016 hat der verfahrensbevollmächtigte Notar beantragt, die Eigentumsumschreibung zu ½ auf die Antragstellerin zu 2) vorzunehmen.
Mit Verfügung vom 26.09.2016 hat die Grundbuchrechtspflegerin mitgeteilt, es bedürfe noch der Vorlage der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG), da das Grundstück bebaut sei. Alternativ könne eine Erklärung in notarieller Form vorgelegt werden, dass das Objekt nicht landwirtschaftlich genutzt werde. Im Zusammenhang mit weiterer Korrespondenz wurde dem verfahrensbevollmächtigten Notar ein Formschreiben der Grundbuchrechtspfleger/innen des AG Wetzlar übersandt zum Erfordernis einer Genehmigung nach § 2 GrdstVG bzw. eines Zeugnisses nach § 5 GrdstVG, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird.
Mit Beschluss vom 27.10.2016 hat die Grundbuchrechtspflegerin den Antrag auf Eigentumsumschreibung sodann zurückgewiesen. Sie hat unter Bezugnahme auf das übersandte Formschreiben im Wesentlichen ausgeführt, es sei bei dem streitgegenständlichen bebauten Grundstück grundsätzlich eine Genehmigung bzw. ein Zeugnis des Kreisausschusses nach § 2, 5 GrdstVG erforderlich, es sei denn, es werde in die notarielle Urkunde ein Zusatz aufgenommen, dass das Grundstück nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzt werde. Die Bebauung eines Grundstücks bedeute nämlich nicht zwangsläufig, dass dieses Grundstück nicht landwirtschaftlich genutzt werde. Die Formulierung im Bestandsverzeichnis "Gebäude- und Freifläche" lasse gerade nicht ersehen, welcher Art die Nutzung des Gebäudes sei. So sei auch ein Bauernhof ein Gebäude. Diese Möglichkeit sei auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das streitgegenständliche Grundstück mit 233 qm klein bemessen sei.
Die Antragsteller haben mit Schriftsatz vom 13.12.2016 gegen den Beschluss vom 27.10.2016 Beschwerde eingelegt. Sie sind der Auffassung, eine Genehmigung nach § 2 GrdstVG sei nicht erforderlich, da die Grundstücksgröße nur 233 qm betrage. Das Grundstück sei mit einem Wohnhaus bebaut, welches nur zu Wohnzwecken diene. Es werde auf die Ausführungsgesetze für das Land Hessen verwiesen. Des Weiteren sei aus der - in Anlage beigefügten - Flurkarte zu entnehmen, dass sich das Grundstück scheinbar im Kern von Stadt1 befinde. Eine andere Nutzung als zu Wohnzwecken sei überhaupt nicht möglich.
Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Beschluss vom 15.12.2016 der Beschwerde nicht abgeholfen. Eine schriftliche Erklärung des Notars ohne Siegel stelle keine notarielle Erklärung dar; eine solche sei aber vorliegend erforderlich. Sie hat sodann die Akte dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Über die Beschwerde hat nach der erfolgten Nichtabhilfeentscheidung der Grundbuchrechtspflegerin gemäß §§ 72, 75 GBO der Senat als Beschwerdegericht zu entscheiden.
Die gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 27.10.2016 gerichtete Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Zwar hat der verfahrensbevollmächtigte Notar in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 13.12.2016 nicht angegeben, in wessen Namen er die Beschwerde einlegt. Vorliegend ist aber davon auszugehen, dass die Beschwerdeeinlegung durch den Notar namens aller antragsberechtigten Antragsteller aufgrund der Ermächtigung des § 15 GBO erfolgt ist (vgl. Demharter, GBO, 30. A., § 15 Rz. 20 mwN).
Auch in der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Das Grundbuchamt hat die beantragte Eintragung der Eigentumsumschreibung zu ½ auf die Antragstellerin zu 2) zu Unrecht zurückgewiesen.
Soweit das Grundbuchamt die Zurückweisung des mit Schriftsatz vom 21.09.2016 gestellten Antrags auf Eigentumsumschreibung auf die fehlende Vorlage der mit Ve...