Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Die abschließende Entscheidung über den Prozeßkostenhilfeantrag bleibt dem Amtsgericht vorbehalten.
Gründe
Der minderjährige Antragsteller nimmt, vertreten durch seine Mutter, den Antragsgegner, seinen Vater, auf Auskunftserteilung über dessen Einkommen und Zahlung von Unterhalt in Anspruch. Die Ehe der Eltern ist geschieden. Das Familiengericht hat bei der Scheidung die elterliche Sorge für den Antragsteller beiden Eltern gemeinsam belassen.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht den Prozeßkostenhilfeantrag des Antragstellers für die Stufenklage mit der Begründung zurückgewiesen, daß er nicht ordnungsgemäß vertreten sei, da die Mutter nicht alleinige Sorgerechtsinhaberin sei.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist nach 127 ZPO zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Frage, ob der betreuende Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge der Eltern nach der Scheidung das minderjährige Kind im Unterhaltsrechtsstreit gegen den anderen Elternteil vertreten kann, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Das Amtsgericht hat sich der Auffassung angeschlossen, daß eine entsprechende Anwendung der Vertratungsregelung für die Zeit der Trennung der Eltern und während eines anhängigen Scheidungsverfahrens nach § 1629 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 BGB nicht möglich sei (ebenso OLG Frankfurt, 2. Senat für Familiensachen, FamRZ 1993 Seite 228). Demgegenüber bejahe die ganz überwiegende Meinung eine entsprechende Anwendung der Vertretungsregelung in § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB (OLG Düsseldorf, FamRZ 1994 Seite 767; Maurer FamRZ 1993 Seite 263 m.w.N.). Zum gleichen Ergebnis wie die Letztgenannten kommt das Oberlandesgericht Stuttgart (FamRZ 1986 Seite 595) unter Anwendung von § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB. Der Senat hat sich im Einzelrichterurteil vom 13. Juni 1994 (1 UF 35/94) der Auffassung angeschlossen, daß der betreuende Elternteil bei gemeinsamem Sorgerecht nach der Scheidung in entsprechender Anwendung von § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB das Kind im Unterhaltsprozeß gegen den anderen Elternteil vertraten kann. Hieran ist festzuhalten. Die Situation ist weitgehend derjenigen vergleichbar, in der getrenntlebende Eltern (noch) die gemeinsame elterliche Sorge für ein minderjähriges Kind haben. Für den Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge nach der Scheidung liegt eine Gesetzeslücke vor. Dieser Fall konnte durch das Bürgerliche Gesetzbuch nicht geregelt werden solange nach 1671 Abs. 4 Satz 1 bei einer Scheidung die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu übertragen war. Nachdem diese Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht (NJW 1983 Seite 101) für nichtig erklärt wurde, bestand insoweit eine Gesetzeslücke. Diese ist durch das bloße Untätigwerden des Gesetzgebers nicht dahin geschlossen worden daß auch für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den anderen Elternteil die allgemeine Vertretungsregelung ohne Berücksichtigung der Vorschrift des § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB gelten würden.
Der Senat ist weiter im Anschluß an die Ausführungen im erwähnten Beschluß vom 13. Juni 1994 der Auffassung, daß der betreuende Elternteil bei gemeinsamem Sorgerecht Unterhaltsansprüche nicht in entsprechender Anwendung von 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB nur im eigenen Namen geltend machen kann (so Maurer a.a.O.). Diese Vorschrift soll Kinder aus der durch das Scheitern der Ehe ihrer Eltern entstehenden Konfliktlage heraushalten. Ist die Ehe der Eltern erst einmal geschieden, tritt dieser Gesichtspunkt zurück. Entsprechend kann nach der Scheidung der Ehe der alleinsorgeberechtigte Elternteil Untarhaltsansprüche des Kindes nur noch in dessen Namen geltend machen. Es besteht kein Anlaß, hiervon bei gemeinsamem Sorgerecht nach der Scheidung abzuweichen (wie hier OLG Düsseldorf FamRZ 1994 Seite 767; ebenso 3. Familiensenat des OLG Ffm., Urteil vom 11.02.1994, 3 UF 224/91).
Eine Erfolgsaussicht für die Stufenklage des Antragstellers kann daher nicht verneint werden. Sie könnte im übrigen auch dann nicht verneine werden, wenn der Senat sich der Auffassung des 2. Familiensenats anschließen würde, wonach die Mutter den Antragsteller nicht vertreten könnte. Hängt die Beurteilung der Erfolgsaussicht von der Beantwortung einer umstrittenen Rechtsfrage ab, dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Das Prozeßkostenhilfeverfahren kann nicht dazu dienen, über zweifelhafte Rechtsfragen abschließend zu entscheiden. Solange eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage schwierig und nicht eindeutig geklärt ist, kann Erfolgsaussicht nicht verneint werden (Zöller-Philippi ZPO 18. Aufl. § 114 Rdnr. 23). Der Senat müßte, wenn er in der Sache entscheiden würde, die Revision zulassen, da die Frage der Vertretungsbefugnis in Unterhaltsprozessen bei gemeinsamer elterlicher Sorge nach der Scheidung grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 621 e Abs. 2 ZPO). Wäre aber gegen eine für den Antragsteller nachteilige Entscheidung die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutu...