Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Widerrufsrecht im Falle unechter Abschnittsfinanzierung
Normenkette
BGB-InfoV § 14; BGB §§ 355, 491, 495
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.09.2016; Aktenzeichen 2-18 O 41/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.09.2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert der II. Instanz wird auf 51.179,39 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte nach einem am 27.05.2015 erklärten Widerruf seiner Vertragserklärung zu einer am 29.06./02.07.2007 geschlossenen Vereinbarung betreffend einen grundpfandrechtlich besicherten Darlehensvertrag über eine Baufinanzierung auf Rückzahlung überzahlter Beträge in Anspruch. Der Vertrag war ursprünglich im Jahr 1999 geschlossen worden und wurde nach dem Verkauf des finanzierten Objekts im Oktober 2015 abgelöst. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs.1 Nr.1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, ein Widerrufsrecht habe dem Kläger schon deswegen nicht zugestanden, weil es sich bei der Vereinbarung des Jahres 2007 lediglich um eine Prolongation des bereits 1999 abgeschlossenen Vertrages gehandelt habe, durch die kein neues Kapitalnutzungsrecht habe eingeräumt werden sollen. Dies ergebe sich aus der Überschrift des Angebots vom Juli 2007 sowie aus dem Text, in dem auf ein bereits bestehendes Darlehen verwiesen werde. Bereits in dem ursprünglichen Vertrag des Jahres 1999 sei die Darlehenslaufzeit mit maximal 30 Jahren bezeichnet worden.
Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung auch nicht zu beanstanden. Der Belehrungstext sei insgesamt noch von der Gesetzlichkeitsfiktion erfasst und widerspreche in seiner Darstellung auch nicht dem Deutlichkeitsgebot. Die Hinzufügung einer Überschrift stelle keine inhaltliche Bearbeitung dar; auch die Angabe einer Postfachadresse, die zu einem physisch existenten Empfänger führe, sei hinreichend; die inhaltlichen Abweichungen im Bereich der Klammerzusätze bzw. der Formulierung ("Nutzen" anstelle von "Nutzungen") seien ebenfalls nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit der Belehrung zu begründen.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger, der seinen Antrag weiterverfolgt. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, das Landgericht habe das Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs.1 BGB überhaupt nicht geprüft und sich nur mit dem Vorliegen eines Widerrufsrechts gemäß § 495 Abs.1 BGB befasst. Beim Abschluss von Anschlusszinsvereinbarungen im Fernabsatz bestehe aber ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB, selbst wenn einem Darlehensnehmer kein neues Kapitalnutzungsrecht i.S.d. §§ 488, 495 BGB eingeräumt werde. Während die Beklagte den Darlehensbetrag nicht zurückgefordert und auf die Möglichkeit der Erlangung steigender Marktzinsen verzichtet habe, sei der Kläger zur Zahlung der neu festgelegten Zinsen verpflichtet worden. Damit sei jede Anschlusszinsvereinbarung im Fernabsatz einem Widerrufsrecht zu unterwerfen, weil es aufgrund der Fernabsatzsituation sowohl zu einer Überrumpelung als auch zu einer übereilten Unterzeichnung kommen könne. Darüber hinaus habe dem Kläger hinsichtlich des Änderungsvertrags aus dem Jahr 2007 wegen der Forward-Vereinbarung zudem auch ein Widerrufsrecht aus § 495 BGB zugestanden. Sofern diesbezüglich ergänzender Vortrag erforderlich gewesen wäre, sei eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht zu rügen.
Entgegen der Entscheidung des Landgerichts sei auch das Muster nach Anlage 2 zu § 14 Abs.1 BGB-InfoV nicht ohne eigene inhaltliche Bearbeitung übernommen worden. So liege bereits in dem Einfügen der Wörter "Nach Muster gemäß § 14 der BGB-Informationspflichten-Verordnung" zwischen der Überschrift "Widerrufsbelehrung" und der Überschrift "Widerrufsrecht" eine eigene inhaltliche Bearbeitung. Eine inhaltliche Abweichung vom Muster liege auch darin, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung keine ladungsfähige Adresse angegeben habe. Eine weitere Abweichung vom Mustertext sei in dem Auswechseln des Wortes "Nutzungen" durch das Wort "Nutzen" zu sehen. Die Widerrufsbelehrung habe auch in der äußeren Gestaltung nicht in jeder Hinsicht vollständig dem Muster entsprochen, was sich auch aus der Umgestaltung der Überschrift ergebe.
Rechtsfolge sei eine Rückabwicklung der Prolongationsvereinbarung gemäß §§ 357, 346 BGB . Der Kläger schulde der Beklagten im Rahmen der Rückabwicklung lediglich Zinsen in Höhe eines variablen Zinses. Durch die Zahlung des vereinbarten Zinsen sei nach dem...