Verfahrensgang
Vergabekammer des Landes Hessen (Entscheidung vom 25.08.2006; Aktenzeichen 69 d - VK 37/2006) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Landes Hessen bei dem Regierungspräsidium Darmstadt vom 25.08.2006 - Az.: 69d VK - 37/06 - wird zurückgewiesen.
Die Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der der Antragstellerin in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 15.100,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin hat im Zusammenhang mit der Verbesserung der verkehrstechnischen Erschließung mehrerer innerörtlicher Straßen "Ingenieurleistungen für Verkehrsanlagen für die Leistungsphasen 3, 5, 6 HOAI sowie Entwurfsvermessung, Leistungsphasen 4, 6 HOAI" und - im Rahmen einer Option - als besondere Leistung "Trassenkoordination, Erstellung von GVFG-Anträgen, topografische Aufnahmen" mit einem geschätzten Vergütungsvolumen von ca. 370.000,- EUR netto europaweit im Wege des Verhandlungsverfahrens ausgeschrieben. Als Zuschlagskriterium war "das wirtschaftlich günstigste Angebot bezüglich: aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien" angegeben (Vk-Akte Bl. 117 - 124, insbesondere 119 und 122). Die Beigeladene und die Antragstellerin haben Teilnahmeanträge gestellt. Die Antragstellerin benannte als die für die Ausführung der Leistungen verantwortliche Projektleitung Herrn Dipl.-Ing. xxx sowie Herrn Dipl.-Ing. xxx (Vk-Akte Bl. 125-127). Nach Prüfung der Teilnahmeanträge übersandte die Antragsgegnerin der Antragstellerin unter dem 10.03.2006 die Ausschreibungsunterlagen und forderte diese auf, bis zum 24.03.2006 ein Angebot einzureichen. Unter den 10 Auftragskriterien war als Nr. 2 genannt: Qualifikation und fachliche Eignung des Projektleiters/Projektteams (Vk-Akte Bl. 128-131). Mit e-Mail vom 13.03.2006 fragte die Antragstellerin u.a. an, ob die topografische Aufnahme eine optionale Leistung sei, ob sie diese an einen Unterauftragnehmer (Vermessungsbüro) vergeben könne und welche Unterlagen von einem Unterauftragnehmer benötigt werden (Vk-Akte Bl. 228). Die Antragsgegnerin antwortete darauf mit e-Mail vom 21.03.2006, dass gemäß Veröffentlichung im Amtsblatt Subunternehmer nicht zugelassen seien, die Antragstellerin jedoch eine ARGE mit einem Vermessungsbüro bilden könne und von dem Büro alle in der Veröffentlichung genannten Unterlagen beizufügen seien (Vk-Akte Bl. 230).
Mit Schreiben vom 24.03.2006 reichte die Antragstellerin ihr Angebot ein und teilte im Anschreiben mit:
"Wie Sie der Bietergemeinschaftserklärung entnehmen können, würden wir, wenn Ihrerseits die optionalen Vermessungsleistungen angefordert werden, mit dem Büro Engineering aus als Bieter-Arbeitsgemeinschaft antreten. Falls diese optionalen Leistungen nicht vergeben werden sollten, wird unser Büro als alleiniger Bieter antreten. Aufgrund der Kürze der Zeit, können wir Ihnen die aktuellen Unterlagen des Vermessungsbüros entsprechend der Veröffentlichung bis zum 30.03.2006 einreichen."
Dem Angebot war eine Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft beigefügt, in der als bevollmächtigter Vertreter die Antragstellerin genannt wurde (Vk-Akte Bl. 132 -135 d.A.). Die angekündigten Nachweise betreffend das Vermessungsbüro Engineering legte die Antragstellerin am 30.03.2006 vor.
Die Antragsgegnerin wertete die eingegangenen Angebote im Rahmen einer formalen Wertung hinsichtlich der Kriterien
-
rechtzeitige Abgabe der Angebotsunterlagen
-
Vorliegen des Angebotsschreibens
-
Vorliegen einer Bieter/ARGE-Erklärung
-
Vorliegen einer Bindungserklärung sowie eines Organisationsplanes.
Eine Punktewertung hinsichtlich der Präqualifikation sowie des Honorarangebotes ergab für die Antragstellerin einen Wert von 92,4 Punkten, für die Beigeladene einen Wert von 89,3 Punkten.
Mit Schreiben vom 03.04.2006 lud die Antragsgegnerin die drei bestbewerteten Bewerber, nämlich die Antragstellerin, die Beigeladene sowie die Firma zu einem Aufklärungsgespräch am 13.04.2006 ein und teilte mit, sie gehe davon aus, dass die eingeladenen Bieter ihr Kernteam vorstellen werden, das im Auftragsfall für das Projekt zuständig sein würde, zumindest jedoch den vorgesehenen Projektleiter und dessen Stellvertreter (Vk-Akte Bl. 136). Am 05.04.2006 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, dass an dem Aufklärungsgespräch von ihrer Seite Herrxxx(Geschäftsführer), Herr xxx (Projektleiter) und Frau xxx (stellvertretende Projektleiterin) teilnehmen (Vk-Akte Bl. 137). Im Rahmen des Aufklärungsgesprächs am 13.04.2006 legt die Antragstellerin ein Organigramm vor, das als Projektleitung Dipl.-Ing. xxx und Dipl.-Ing. xxx (Vertreter) bezeichnete (Vk-Akte Bl. 138). Im
Protokoll des Aufklärungsgesprächs ist unter Nr. 2 vermerkt: stv. Projektleiter Fr. xxx anstelle H. xxx (Vk-Akte Bl. 139 - 141).
Durch Schreiben vom 09.06.2006 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin gemäß § 13 VgV mit, dass beabsichtigt sei, der Antragstellerin den Zuschlag nicht zu erteilen, weil es...