Entscheidungsstichwort (Thema)
Sachfirma einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
Die Firma einer GmbH muss einen Hinweis auf den Gegenstand des Unternehmens enthalten, durch den dieser dem Publikum im Wesentlichen erkennbar ist. Dabei widerspricht es nicht dem Grundsatz der Firmenklarheit, wenn die Sachfirma nicht in deutscher Sprache abgefasst ist.
Normenkette
GmbHG § 4; BGB § 18 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Kassel (Aktenzeichen 11 T 3/78) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß und die Verfügung des Amtsgerichts in Kassel vom 13. März 1978 werden aufgehoben.
Das Amtsgericht in Kassel wird angewiesen, die Eintragung der Betroffenen nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert beträgt 6.000,– DM.
Gründe
Das Amtsgericht hat die Eintragung der Betroffenen abgelehnt, weil ihre Firma nicht genügend konkretisiert sei. Die Beschwerde der Betroffenen ist vom Landgericht zurückgewiesen worden. Es hat die Auffassung vertreten, daß der Firmenbestandteil „Food- und Non-Food” als fremdsprachiger Ausdruck die Sachfirma nicht in zulässiger Weise bezeichnen könne, und deshalb dahinstehen lassen, ob, wenn von der Sachfirma neben der Ableitung ihres Namens aus dem Geschäftsgegenstand auch eine Individualisierung in allgemeiner firmenrechtlicher Hinsicht zu verlangen ist, etwa der Firmenbestandteil „Heka” diesem Erfordernis genügt. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Betroffene ihren Antrag, sie in das Handelsregister einzutragen, weiter.
Das Rechtsmittel ist unbefristet statthaft (§ 27 S. 1 FGG) und auch sonst zulässig (§ 29 Abs. 1 FGG).
In der Sache führt es zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Anweisung des Amtsgerichts, die Eintragung der Betroffenen nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen. Die Vorentscheidungen beruhen auf einer Verletzung des Gesetzes. Amtsgericht und Landgericht haben § 4 GmbHG nicht richtig angewendet. Entgegen ihrer Auffassung ist die Firmenbildung der Betroffenen rechtlich zulässig.
Nach Z.§ 4 GmbHG muß die Sachfirma einer GmbH vom Gegenstand des Unternehmens entlehnt sein. Das bedeute, daß die Firma einen Hinweis auf den Gegensand des Unternehmens zu erhalten hat, durch den dieser für das Publikum, wenn auch nicht erschöpfend, so doch im Wesentlichen erkennbar ist (Scholz/Fischer, GmbHG, 8. Aufl., 1978, § 4 Anm. 3; Ulmer/Heinrich in Hachenburg GmbHG 7. Aufl. 1975, § 4 RdNr. 14; vgl. auch Baumbach/Hueck, GmbHG, 13. Aufl., 1970, § 4 Anm. 2 A). Gegenstand des Unternehmens der Betroffenen bildet der Handel mit und der Vertrieb von Food- und Nonfood-Artikeln jeder Art. Dieser Gegenstand ist in dem Firmennamen im wesentlichen wiedergegeben.
Dieser Umstand das es sich bei der Bezeichnung „Food” und „Nonfood” um englisch-sprachige Ausdrücke handelt, steht der Zulässigkeit der Firmierung nicht entgegen. Dadurch widerspricht die Firma nicht dem Grundsatz der Firmenklarheit (§ 18 Abs. 2 HGB). Denn die Sachfirma einer GmbH muß nicht in deutscher Sprache abgefaßt sein (Ulmer/Heinrich, aaO, RdNr. 18); sie kann zulässigerweise auf fremdsprachiger Grundlage gebildet werden (Sudhoff/Bär, Gesellschaftsvertrag der GmbH, 3. Aufl. 1973, S. 94). Insbesondere Begriffe aus der englischen Sprache sind vielfach auch einem deutschsprechenden Publikum verständlich (Ulmer/Heinrich, aaO, RdNr. 18; ähnlich Balser/Meyer/Pichura, Die GmbH, 6. Aufl. 1975, S. 25; wohl auch Baumbach/Hueck, aaO, § 4 Anm. 2 D). Dabei kann dahinstehen, ob es genügt, wenn eine interessierte Öffentlichkeit aus der Bezeichnung die Kenntnis von den Gegenständen des Unternehmens erlangen kann, selbst wenn einzelne Personen sich dazu der Hilfe Dritter bedienen müssen (BayObLG BB 1977, 813, 814 im Anschluß an OLG Karlsruhe, OLGR 43, 324 = JW 1923, 525, 526 mit Anmerkung von Bauer und OLG Stuttgart OLGZ 1974, 337, 339 = GmbHRdsch. 1974, 91 = Rpfleger 1974, 194, 195) oder eine fremdsprachliche Firma ihre Grenze jedenfalls dort hat, wo die Deutsche Öffentlichkeit sie nicht mehr versteht (Baumbach/Duden, HGB, 22. Aufl., 1977, Anm. 3 A; Schlegelberger/Hildebrandt/Steckhan, HGB 5. Aufl. 1973, § 17 RdNr. 1; Ulmer/Heinrich, aaO, RdNr. 18). Denn die Begriffe „Food” (Lebensmittel) „Nonfood” (Waren, die ohne Lebensmittel zu sein, ebenfalls dem Konsum dienen, wie Kosmetika, Waschmittel, Papierwaren, Kleintextilien, Glas- und Porzellanwaren, Gartenbedarfsartikel und Ähnliches) sind, wie ihre Verwendung namentlich durch Großmärkte zeigt, längst als allgemein bekannt in den deutschen Wortschatz aufgenommen. Das verkennt das Landgericht, wenn es in der Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auch darauf abhebt, daß Englisch als Fremdsprache zumindest in der älteren Generation nicht so verbreitet sei, daß ohne weiteres von einer allgemeinen Kenntnis der Bedeutung des Wortes „Food” ausgegangen werden könne.
Zutreffend hat das Amtsgericht angenommen, daß im Unterschied zu früher heute in der Praxis eine nähere Individualisierung der Sachfirma gefördert wird (vgl. OLG Hamm GmbHRdsch. 1961, 1...