Entscheidungsstichwort (Thema)

Reichweite postmortale Vollmacht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Reichweite einer postmortalen Vollmacht

2. Für ein Vertreterhandeln aufgrund postmortaler Vollmacht kann der Nachweis der Wirksamkeit durch die Sterbeurkunde des Vollmachtgebers geführt werden; die Vollmachtserteilung durch den Erblasser muss in öffentlicher oder öffentlich-beglaubigter Form nachgewiesen sein. Der Bevollmächtigte kann dann grundsätzlich auch noch handeln, wenn die Erben bereits im Grundbuch eingetragen sind.

 

Normenkette

GBO §§ 19-20, 53; BGB §§ 168, 172, 181, 2301

 

Verfahrensgang

AG Marburg (Beschluss vom 07.05.2013; Aktenzeichen WE-...-15)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 30.000,- EUR.

 

Gründe

I. Im betroffenen Grundbuch sind am 4.10.2010 X und Y, geb ..., aufgrund einer Auflassung vom 4.6.2010 in Abt. I lfd. Nrn. a und b des Grundbuchs zu je ½ als Eigentümer eingetragen worden.

X ist am ... 10.2012 verstorben. Am 16.1.2013 hat die Antragstellerin, die Tochter des X, unter Bezugnahme auf die sich in den Nachlassakten befindlichen Unterlagen, insbesondere einem Erbvertrag zwischen ihr und ihrem verstorbenen Vater vom 27.7.2007 (Bl. 159 ff. d.A.), um Grundbuchberichtigung gebeten. Das Grundbuchamt hat daraufhin am 6.2.2013 die Antragstellerin unter Abt. I lfd. Nr. c bezüglich des Anteils des X (Abt. I lfd. Nr. a) unter Bezugnahme auf den eröffneten Erbvertrag vom 27.7.2007 als Eigentümerin eingetragen. Unter Abt. II lfd. Nr. a hat das Grundbuchamt einen Nacherbenvermerk eingetragen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Grundbuchinhalt verwiesen.

Mit Schriftsatz des Notars N, Stadt1, vom 8.2.2013, beim Grundbuchamt eingegangen am 12.2.2013, ist beantragt worden, hinsichtlich dieses Miteigentumsanteils eine Eigentumsveränderung im Grundbuch vorzunehmen. Vorgelegt wurde eine Ausfertigung der notariellen Urkunde dieses Notars vom 6.2.2013, UR-Nr .../2013 (Bl. 169 ff. d.A.), auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird. Darin hatte Y, die Eigentümerin des anderen Miteigentumsanteils (Abt. I lfd. Nr. b) und Ehefrau des verstorbenen X, einen Übertragungsvertrag beurkunden lassen. § 1 dieser Urkunde lautet: "Im Grundbuch von Stadt2 Blatt ... stehen als Eigentümer eingetragen ich zu ½-Anteil und mein zwischenzeitlich verstorbener Ehemann X ebenfalls zu ½-Anteil. Ich übertrage hiermit aufgrund der Vollmacht vom 17.6.2010 - UR .../10 des Notars N in Stadt1 - den ½-Anteil meines Ehemannes an dem vorbezeichneten Grundbesitz auf mich, so dass ich zukünftig Alleineigentümerin des Grundbesitzes bin". Unter § 3 dieser Urkunde hat sie die Auflassung des bezeichneten Vertragsgegenstandes auf sich als Alleineigentümerin erklärt und die Eintragung des Eigentümerwechsels im Grundbuch bewilligt und beantragt. Dem notariellen Schriftsatz waren weiter beigefügt die Sterbeurkunde betreffend X und eine Y am 17.6.2010 erteilte erste Ausfertigung einer notariell beurkundeten Vollmacht vom gleichen Tage, UR-Nr .../2010 des Notars N. Darin hatte X seiner Ehefrau Y Vollmacht erteilt, den in seinem hälftigen Miteigentum stehenden Grundbesitz auf sich zu Alleineigentum aufzulassen und alle diesbezüglichen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vollmacht sollte gültig werden entweder mit seinem Tode oder nach Ablauf des 31.5.2016. Die Vollmacht sollte auch gegenüber seinen Erben wirksam bleiben. Wegen der Einzelheiten dieser Urkunde wird auf Blatt 173 ff. d.A. verwiesen. Am 25.2.2013 hat das Grundbuchamt in Abt. I des betroffenen Grundbuchs eingetragen: "Bezüglich des Anteils Abt. I Nr. c: An Nr. b aufgelassen am 6.2.2013; eingetragen am 25.2.2013."

Nach Übermittlung der entsprechenden Eintragungsnachricht hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 7.3.2013 gegen diese Eintragung Widerspruch erhoben und beantragt, einen Amtswiderspruch ins Grundbuch einzutragen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass sie als Eigentümerin zu keinem Zeitpunkt ein Rechtsgeschäft als kausales Grundgeschäft zugunsten von Y bezüglich der Eigentumsübertragung geschlossen und auch keine Auflassungserklärung abgegeben habe. Die notarielle Vollmacht vom 17.6.2010 habe sie am 3.12.2012 widerrufen. Nach dem Tod des X sei Y auch bei bestehender Vollmacht nicht in der Lage gewesen, eine entsprechende Erklärung für den Erblasser zu ihren Gunsten abzugeben; eine Befreiung von § 181 BGB liege nicht vor. Das Grundbuchamt hat sodann durch Verfügung vom 11.3.2013 zunächst Bedenken gegen die Begründetheit dieses Antrags angemeldet, denen die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14.3.2013 entgegengetreten ist. Nach einer weiteren Verfügung vom 20.3.2013 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt durch den angefochtenen Beschluss, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, den Antrag der Antragstellerin auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Umschreibung des Miteigentumsanteils Abt. I lfd. Nr. c zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin mit Schrif...

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