Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung eines Haftungsausschlusses ins Handelsregister
Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung eines Haftungsausschlusses in das Handelsregister nach § 25 Abs. 2 HGB kommt nicht in Betracht, wenn es an einer Geschäftsübernahme sowie einer Vereinbarung fehlt, weil neben einem fortbestehenden Handelsgeschäft eine weitere Gesellschaft mit identischem oder ähnlichem Namen gegründet und betrieben wird.
Normenkette
HGB § 25 Abs. 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin meldete unter dem 27.12.2004 die Gesellschaft sowie einen Haftungsausschluss zur Eintragung in das Handelsregister an.
Der eingereichte Gesellschaftsvertrag enthält hierzu folgende Passage:
IV. Haftungsbeschränkung
1. Eine Gesellschaft gleichen Namens ist/war im Handelsregister des AG Hanau unter HRB 91106 verzeichnet. Sie ist durch Verschmelzungsvertrag des amtierenden Notars von heute (UR-Nr. 343/2004) auf die Firma P. Beratungs- und Vertriebsgesellschaft für ... mbH (HRB 12516) verschmolzen worden und damit erloschen.
2. Die Erschienenen gehen davon aus, dass die heute gegründete Gesellschaft möglicherweise im Firmenkern identisch ist mit beiden vorbezeichneten Unternehmen. Die neue Gesellschaft betreibt darüber hinaus dieselben Geschäfte wie die beiden genannten Unternehmen in denselben Geschäftsräumen mit denselben Mitarbeitern. Deshalb kommt eine Haftung der neuen Gesellschaft für die Verbindlichkeiten beider Firmen in Betracht (§ 25 HGB).
3. Das ist aber nicht gewollt. Eine Haftung der heute neu gegründeten Firma "e.P. GmbH" für die Schulden der P. Beratungs- und Vertriebsgesellschaft ... mbH sowie der auf diese verschmolzenen alten Firma "e.P. GmbH" (HRB 91106) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Geschäftsführer sollen die Eintragung des Haftungsausschlusses im Handelsregister herbeiführen.
Der Registerrichter teilte mit Schreiben vorn 13.1.2005 mit, die Eintragung der Gesellschaft könne erst erfolgen, wenn die Löschung der gleichnamigen, an der Verschmelzung beteiligten Gesellschaft erfolgt sei; die Eintragung des Haftungsausschlusses komme mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 HGB nicht in Betracht. Nachdem der Registerrichter seine Rechtsauffassung bezüglich der Unzulässigkeit der Eintragung des Haftungsausschlusses erneut dargelegt und die Antragstellerin auf einer diesbezüglichen Entscheidung beharrt hatte, trug das AG mit Verfügung vom 29.3.2005 die Gesellschaft in das Handelsregister ein und lehnte mit Beschluss vom selben Tage die Eintragung des Haftungsausschlusses ab.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin vom 14.4.2005 wies das LG mit Beschluss vom 2.5.2005 (nicht: 2.5.2004/offensichtliches Schreibversehen) zurück und führte zur Begründung aus, die Antragstellerin habe kein Handelsgeschäft übernommen, sondern bei ihrer Gründung aus freien Stücken eine Firmierung gewählt, die nach ihrer Befürchtung eine Rechtsscheinshaftung auslösen könne. Damit setze sie sich durch eigenes Handeln der Gefahr einer Haftung aus, was nicht dazu führen könne, dass sie die Privilegierung des § 25 Abs. 2 HGB in Anspruch nehmen könne. Mit der hiergegen gerichteten, am 23.5.2005 bei Gericht eingegangenen weiteren Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Ziel auf Eintragung des Haftungsbeschränkungsvermerks im Handelsregister fort.
II. Die zulässige weitere Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO). Die Vorinstanzen haben die Eintragung des Haftungsausschlusses zu Recht abgelehnt.
Ein angemeldeter Haftungsausschluss ist gem. § 25 Abs. 2 HGB in das Handelsregister einzutragen, wenn die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB gegeben sind. Ob die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB erfüllt sind, hängt von der rechtlichen Wertung eines oft komplexen Sachverhaltes ab und muss im Einzelfalle ggf. im Zivilrechtswege entschieden werden.
Dabei besteht in Rechtsprechung und Literatur sowohl über die dogmatische Begründung als auch über die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen erheblicher Streit (vgl. zum Meinungsstreit: Lieb in MünchKomm/HGB, § 25 Rz. 9 ff.; Koller/Roth/Morck, HGB, 5. Aufl., § 25 Rz. 2 ff.; K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 8 I 2 und II 1b; BGH v. 4.11.1991 - II ZR 85/91, MDR 1992, 564 = NJW 1992, 911; v. 25.4.1996 - I ZR 58/94, MDR 1996, 1250 = NJW 1996, 2866, jeweils m.w.N.). Insbesondere in der Rechtsprechung wird der Haftungszweck des § 25 Abs. 1 HGB darin gesehen, dass bei einem Wechsel des Inhabers eine durch tatsächliche Umstände nach außen dokumentierte Unternehmenskontinuität auch mit einer Hafturgskontinuität verbunden sein soll, was häufig zu einer weiten Auslegung der Haftung führt. Unter diesem Gesichtspunkt gewinnt die in § 25 Abs. 2 HGB gesetzlich eingeräumte Möglichkeit eines Haftungsau...