Leitsatz (amtlich)

1. Die Führung eines Krankenhauses – auch als karitative Einrichtung – stellt sich regelmäßig als Betrieb eines Handelsgewerbes dar.

2. Der Zusatz „GmbH” und die Ortsbezeichnung in der Übernehmerfirma hindern bei i.Ü. gleich gebliebener Firma und beibehaltenem Geschäftssitz in „H.” (Kernbereich) nicht die Annahme einer Firmenübernahme.

3. Die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB ist auch bei einer in Abt. B des Registers (§ 43 HRV) einzutragenden Gesellschaft (hier: GmbH) zulässig.

4. Die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB ist wegen der damit erstrebten Außenwirkung nur rechtzeitig, wenn der neue Unternehmensträger die Anmeldung unverzüglich vorgenommen und die Eintragung und Bekanntmachung in angemessenem Zeitabstand (hier: knapp 5 Monate seit der Anmeldung) nachgefolgt sind (Anschluss an BGH NJW 1959, 241 [243]).

 

Normenkette

HGB § 6 Abs. 1, 25 Abs. 2; HRV §§ 40, 43

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Beschluss vom 25.02.2003; Aktenzeichen 14 T 1/03)

AG Mettmann (Aktenzeichen HRB…)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss und die zugrunde liegende Entscheidung des AG Mettmann (Rechtspfleger) vom 31.1./13.2.2003 werden aufgehoben. Der Rechtspfleger – Registerbeamte – wird angewiesen, von den erhobenen Bedenken in seiner vorbezeichneten Entscheidung gegen die von der Beteiligten unter dem 19.7.2002 nachgesuchte Eintragung in das Handelsregister Abstand zu nehmen.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 25.000 Euro.

 

Gründe

I. Die … Krankenhaus … GmbH (im Folgenden: Gesellschaft) wurde am 7.3.2002 gegründet und ist seit dem 3.4.2002 im Handelsregister des AG Mettmann unter HRB … eingetragen.

Mit notariellem Vertrag vom 19.7.2002 (UR-Nr. 1434/2002 des Notars Dr. P. in …) kaufte die beteiligte Gesellschaft von dem deutschen Orden, Brüder vom Deutschen Haus St. M. in Jerusalem, Deutsche Provinz, mit Sitz in W., einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, das von dieser Körperschaft in … betriebene Krankenhaus „…-Krankenhaus”. In dem Vertrag übernahm die Gesellschaft von der Verkäuferin näher bezeichnete Verbindlichkeiten.

Unter dem 19.7.2002, bei dem Registergericht eingegangen am 15.1.2003, hat die Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:

„Die Gesellschaft hat von dem Deutschen Orden … mit Wirkung zum 23.12.2002 den Betrieb des … Krankenhaus in … als ganzes mit Betreutes Wohnen, …, und Ambulanter Pflegedienst, ‚… kommt ins Haus’, …, mit dem Recht zur Fortführung des Namens übernommen. Eine Haftung der Gesellschaft für im Betrieb des … Krankenhaus in … vor dem 31.12.2001 entstandene Verbindlichkeiten mit Ausnahme solcher aus den übernommenen Arbeitsverhältnissen und den in Ziff. 1.5 und 1.7 des Kaufvertrages näher bezeichneten Verbindlichkeiten ist ausgeschlossen worden.”

Das AG – Rechtspfleger – hat die Anmeldung am 31.1.2003 abgelehnt, weil die Eintragung im Hinblick auf die Regelungen in der Handelsregisterverfügung unzulässig sei, aber auch aus anderen Gründen nicht erfolgen dürfe.

Hiergegen hat die Gesellschaft Beschwerde eingelegt, der das AG nicht abgeholfen hat.

Das LG hat am 25.2.2003 das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die beteiligte Gesellschaft mit der weiteren Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet. Denn die Entscheidung des LG erweist sich als rechtsfehlerhaft i.S.d. § 27 FGG.

1. Das LG hat ausgeführt: Das AG habe die Eintragung des Haftungsausschlusses in das Handelsregister zu Recht abgelehnt. Nach § 25 HGB hafte derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführe, für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, wenn nicht eine abweichende Vereinbarung getroffen und in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist. Die danach für die Eintragung erforderlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben. Es sei bereits nicht feststellbar, dass die Gesellschaft ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführe. Denn das … -Krankenhaus in … sei bis zum Erwerb durch die Gesellschaft kein Handelsgeschäft gewesen. Es sei ausweislich der zu den Registerakten eingereichten Unterlagen von der Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Bezeichnung „Deutscher Orden” als karitative Einrichtung betrieben worden, die eine Firma i.S.d. §§ 17 ff. HGB weder geführt habe noch hätte führen können.

2. Die Ausführungen des Landgerichtes halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Wird ein Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB zur Eintragung im Handelsregister angemeldet, so hat das Registergericht als Voraussetzung der Eintragung zu prüfen, ob die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB vorliegen: Es muss sich um den Erwerb eines Handelsgeschäfts unter Lebenden handeln, d.h., es muss ein Wechsel des Unternehmensträgers stattgefunden haben. Der neue Inhaber muss d...

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