Leitsatz (amtlich)
Eine Eintragung eines Haftungsausschlusses, die frühestens nach Ablauf von sieben Monaten seit Geschäftsübernahme durch den neuen Rechtsträger erfolgen kann, vermag die an die tatsächliche Geschäftsübernahme anknüpfende Verkehrsauffassung, der neue Rechtsträger sei zur Übernahme der Verbindlichkeiten des früheren Inhabers bereit, nicht mehr zu beseitigen.
Normenkette
HGB § 25 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Beschluss vom 07.11.2006; Aktenzeichen 1HK T 1845/06) |
AG Memmingen (Aktenzeichen HRA 11368) |
AG Ingolstadt (Aktenzeichen HRA 1909) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde der beteiligten Gesellschaft gegen den Beschluss des LG Ingolstadt vom 7.11.2006 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Urkunde vom 23.6.2006 meldete der verfahrensbevollmächtigte Notar die W. M. M. GmbH & Co. KG zur Eintragung in das Handelsregister an. Zweck der Gesellschaft ist die Fertigung von Möbeln und der Handel mit Inneneinrichtungsgegenständen. Die Anmeldung enthielt die Mitteilung, wonach die Gesellschaft die Geschäfte verschiedener im Handelsregister eingetragener Unternehmen fortführe. Deshalb wurde weiter beantragt, in das Handelsregister einzutragen, dass die neu errichtete Kommanditgesellschaft nicht für die Verbindlichkeiten der fortgeführten Unternehmen hafte. In dem Unternehmenskaufvertrag vom 26.6.2006 ist niedergelegt, dass die anmeldende Gesellschaft Sachen und Rechte der W. M. GmbH, der P. W. OHG und der Firma J. W. kauft. Die Verkäufer erteilten, soweit sie im Handelsregister eingetragen waren, die Zustimmung zur Firmenfortführung durch den Käufer. Die Übergabe des Betriebes erfolgte am 27.6.2006. Von diesem Tage an gingen sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Geschäftsbetrieb auf den Käufer, die anmeldende Gesellschaft, über. Verbindlichkeiten und Forderungen, außer den ausdrücklich bezeichneten, übernahm der Käufer nicht. Es war vereinbart, dass bei Firmenfortführung durch den Käufer ein Haftungsausschluss im Handelsregister einzutragen ist.
Mit Schreiben vom 3.7.2006 reichte der bevollmächtigte Notar die Anmeldung beim Registergericht ein und bat um eiligen Vollzug, weil aufgrund des bereits aufgenommenen Geschäftsbetriebs das Haftungsrisiko im Gründungszeitraum vermindert werden sollte.
Das Registergericht teilte dem anmeldenden Notar mit Schreiben vom 13.7.2006 mit, dass die vorgelegte Anmeldung aus mehreren Gründen nicht vollzogen werden könne. Insbesondere lägen die Voraussetzungen für die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB nicht vor. Mit Schriftsatz vom 17.8.2006 stellte der Notar Antrag auf Teilvollzug bezüglich der Eintragung der neu errichteten GmbH & Co. KG. Der Haftungsausschluss werde noch nicht in diesem ersten Schritt zur Eintragung mit angemeldet. Im Übrigen nahm der Notar in Bezug auf das Einzelunternehmen J. W. den Antrag auf Eintragung eines Haftungsausschlusses zurück. Ferner beantragte er den Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung. Die beteiligte Gesellschaft wurde am 18.8.2006 in das Handelsregister eingetragen. Sie hat ihren Sitz inzwischen von I. nach M. verlegt.
Mit Beschluss vom 23.8.2006 wies das Registergericht die Anmeldung vom 23.6.2006 in Bezug auf die Eintragung eines Haftungsausschlusses gem. § 25 Abs. 2 HGB zurück. Gegen diese Entscheidung legte der verfahrensbevollmächtigte Notar mit Schriftsatz vom 15.9.2006 Beschwerde ein. Dieser half das Registergericht nicht ab. Das LG hat am 7.11.2006 die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Gesellschaft vom 20.11.2006, bei Gericht eingegangen am 28.11.2006.
II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:
Eine Firmenfortführung läge nicht vor. Die anmeldende Gesellschaft W. M. M. GmbH & Co. KG stelle keine Fortführung der P. W. OHG dar. Beide Firmen enthielten zwar denselben Namensbestandteil "W.". Dieser Namensbestandteil als solcher besitze jedoch keine derart prägende Kraft, dass aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise dies als Fortführung der alten Firma angesehen würde. Prägender Teil der übernommenen Firma sei der Name "P. W." gewesen, während prägender Teil der neuen Firma der mit dem Familiennamen "W." verbundene Unternehmensgegenstand "M. M." sei. Deshalb bedürfe es keiner Entscheidung darüber, ob zur Eintragung des Haftungsausschlusses auch die Vorlage der Einwilligung der bisherigen Geschäftsinhaber erforderlich gewesen wäre.
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
Es bedarf in der weiteren Beschwerde keiner Entscheidung mehr darüber, ob hier eine Firmenfortführung i.S.d. § 25 Abs. 1 HGB vorliegt. Die Eintragung eines Haftungsausschlusses nach § 25 Abs. 2 HGB scheitert jedenfalls unter zeitlichen Gesichtspunkten.
Ein Haftungsausschluss kann nur dann Außenwirkung haben, wenn die Bekanntmachung unverzüglich nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenomme...