Entscheidungsstichwort (Thema)
Notar. Gesellschafterliste. Geschäft. Vorlagebeschluss
Leitsatz (amtlich)
Für die Erstellung der Liste der Gesellschafter im Rahmen der Beurkundung der Anmeldung der Gesellschaft fällt nach Auffassung des Senats eine Gebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO nicht an.
Normenkette
KostO § 147 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Kassel (Entscheidung vom 04.10.2005; Aktenzeichen 3 T 144/05) |
Nachgehend
Tenor
Die weitere Anweisungsbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 04.10.2005, 3 T 144/05, wird gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO a.F. i.V.m. § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Mit Urkundenrolle Nr. .../2004 protokollierte der Notar einen Gesellschaftsvertrag zur Errichtung einer GmbH (der Beteiligten zu 2.) und veranlasste die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister. Darüber hinaus fertigte er eine Liste der Gesellschafter, die der Anmeldung zum Handelsregister beigefügt wurde und holte die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer zur firmenrechtlichen Unbedenklichkeit ein.
Mit Datum vom 20.09.2004 erteilte der Notar der Kostenschuldnerin eine Kostenrechnung (Bl. 16 d.A.), in der für die Anfertigung der Liste der Gesellschafter gemäß §§ 32, 147 Abs. 2 KostO aus einem Geschäftswert von 7.500,-- EUR eine 5/10-Gebühr in Höhe von 13,-- EUR sowie für die Einholung der Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer gemäß §§ 32, 147 Abs. 2 KostO aus einem Geschäftswert von 25.000,-- EUR wiederum eine 5/10-Gebühr in Höhe von 24,-- EUR erhoben werden. Die Kostenschuldnerin hatte der Notar sowohl mit der Erstellung einer Liste der Gesellschafter als auch mit der Einholung der firmenrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung bei der Industrie- und Handelskammer beauftragt und der Notar hatte auf die insoweit zu erhebenden gesonderten Kosten hingewiesen.
Die Rechnung wurde von der Kostenschuldnerin nicht beanstandet und vollständig gezahlt.
Bei der im September 2004 durchgeführten Prüfung durch den Präsidenten des Landgerichts Kassel wurde die genannte Kostenrechnung im Hinblick auf die beiden vorgenannten Positionen beanstandet. Mit Verfügung vom 02.03.2005 wurde der Notar angewiesen, die Entscheidung des Landgerichts herbeizuführen.
Mit dem hier angegriffenen Beschluss stellte das Landgericht fest, dass die Gebührenansätze in der Kostenrechnung vom 20.09.2004 sowohl hinsichtlich der Anfertigung der Liste der Gesellschafter als auch der Einholung einer firmenrechtlichen Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer gerechtfertigt seien. Nach Auffassung der Kammer sei sowohl die Erhebung der 5/10-Gebühr für das Einholen einer firmenrechtlichen Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer als auch die 5/10-Gebühr für die Erstellung der Liste der Gesellschafter nicht zu beanstanden. Es handele sich bei der vom Notar entfalteten Tätigkeit nicht um ein unselbständiges Nebengeschäft des Notars ohne eigenständige Bedeutung, das zum selbstverständlichen Pflichtenkreis des Notars gehöre. Es könne hier dahinstehen, ob es nur von mindergewichtiger Bedeutung sei, jedenfalls gehöre es nicht zum besonderen Pflichtenkreis des Notars, denn gemäß § 23 HRV (Handelsregisterverordnung) obliege es dem Registergericht, vor der Eintragung einer Gesellschaft die Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer einzuholen. Werde diese Tätigkeit vom Notar vorgenommen, könne dies nicht als selbstverständlicher Teil des Hauptgeschäftes angesehen werden.
Ebenso verhalte es sich mit der vom Notar erstellten Gesellschafterliste. Bei der Erstellung einer Gesellschafterliste gehe es gleichfalls um eine eigenständige notarielle Tätigkeit, deretwegen der Notar eine hälftige Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO beanspruchen könne.
Mit Datum vom 14.10.2005 wies der Präsident des Landgerichts den Notar an, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit gegen die Entscheidung des Landgerichts weitere Beschwerde einzulegen und die Richtigkeit des Kostenansatzes prüfen zu lassen.
Der Senat hat im Verfahren der weiteren Beschwerde auch die Beteiligte zu 2) herangezogen und den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zu der vom Senat erwogenen Vorlage des Rechtsmittels an den Bundesgerichtshof Stellung zu nehmen.
Der Senat beabsichtigt die weitere Beschwerde zurückzuweisen. Hierbei würde der Senat jedoch von mehreren auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte abweichen, so dass gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO a.F i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG der Bundesgerichtshof zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen ist, dem die Sache deshalb vorzulegen ist.
Das Rechtsmittel des Notars ist gemäß § 156 Abs. 2 Satz 2 KostO statthaft. Nach dieser Vorschrift ist eine weitere Beschwerde nur zulässig, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Dies ist vorliegend der Fall.
Obgleich der Notar durch die Entscheidung des Landgericht...