Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an eine Berufungsbegründung in einer Arzthaftungssache

 

Normenkette

ZPO § 520 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Fulda (Urteil vom 31.10.2019; Aktenzeichen 2 O 200/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 27.04.2021; Aktenzeichen VI ZB 60/20)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 31. Oktober 2019 wird aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 14. Mai 2020 als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 45.000,00 Euro festgesetzt.

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Vorausgegangen ist unter dem 14.05.2020 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (...)

hat der 25. Zivilsenat in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter ... am 14. Mai 2020

beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblicher ärztlicher Behandlungsfehler und unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über Operationsrisiken und Behandlungsalternativen auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch.

Die im Jahr 1946 geborene, stark übergewichtige Klägerin leidet seit langem unter Rückenschmerzen. Deswegen und wegen einer Depression wurde sie bereits im Jahr 1998 berentet.

Am 8. Juni 201X begab sich die Klägerin in die Notaufnahme des von der Beklagten betriebenen Klinikums Stadt1. Sie berichtete über seit mehreren Wochen bestehende zunehmende Rückenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in das linke Bein. Die Klägerin wurde in der Klinik für Neurochirurgie stationär aufgenommen. Dort diagnostizierten die behandelnden Ärzte einen Bandscheibenvorfall sowie eine Spondylolisthese (Wirbelgleiten) im Bereich des vierten und fünften Lendenwirbelkörpers. Sie empfahlen der Klägerin eine operative Behandlung des Bandscheibenvorfalls und eine Spondylodese (Wirbelkörperverblockung). Eine Spondylodese lehnte die Klägerin unter Hinweis darauf ab, dass die Rückenbeschwerden nicht das Hauptproblem seien. Zur Reduktion der Schmerzen im linken Bein wünschte sie lediglich eine Bandscheibenoperation zur Entlastung der betroffenen Nervenwurzel.

Am 8. Juni 201X willigte die Klägerin durch Unterzeichnung eines standardisierten Aufklärungsbogens "Bandscheibenvorfall im Lendenwirbelbereich" (Band I Blatt 149 ff. der Akten) in den geplanten Eingriff ein.

Am 9. Juni 201X unterzeichnete die Klägerin einen weiteren Aufklärungsbogen "Stabilisierende Operationen bei Verschleiß/Fehlstellung" (Band I Blatt 153 ff. der Akten), in dem unter der Überschrift "Ärztliche Anmerkungen zum Aufklärungsgespräch" handschriftlich vermerkt ist, dass initial nur eine Operation des Bandscheibenvorfalls geplant sei. Wegen der Spondylolisthese sei der Patientin zu einer Dekompression und zu einer Spondylodese mittels TLIF (Transforaminale interkorporelle lumbale Fusion - Operationstechnik zur Versteifung der Wirbelsäule, bei der die Bandscheibe zwischen zwei Wirbeln entfernt, die entstehende Lücke mit einem Titankorb gefüllt und abschließend eine Stabilisierung der Wirbel mit einem Schrauben-Stab-System vorgenommen wird) geraten worden. Sie sei darüber informiert worden, dass bei einer alleinigen Operation des Bandscheibenvorfalls das Instabilitätsproblem verschlimmert werde. Die Patientin wünsche in Kenntnis aller Risiken die alleinige Entfernung des Bandscheibenvorfalls.

Im 10. Juni 201X wurde die Klägerin operiert. Da es nicht möglich war, den Bandscheibenvorfall zu entfernen, ohne eine zusätzliche Instabilität in dem betroffenen Bereich zu verursachen, wurde die Operation abgebrochen. Postoperativ wurde der Klägerin erläutert, dass eine ausreichende Behandlung

nur im Rahmen einer Spondylodese möglich sei. Die Klägerin erbat sich insoweit Bedenkzeit. Am 17. Juni 201X wurde sie zunächst aus der stationären Behandlung entlassen.

Am 20. Juni 201X wurde die Klägerin erneut in der Klinik für Neurochirurgie des Klinikums Stadt1 stationär aufgenommen. Am 22. Juni 201X führte der Oberarzt A mit ihr ein Aufklärungsgespräch auf der Grundlage eines standardisierten Aufklärungsbogens "Stabilisierende Operationen bei Verschleiß/Fehlstellung" (Band I Blatt 159 ff. der Akten). Darin wird unter anderem darauf hingewiesen, dass die Erfolgsaussichten der geplanten Operation individuell sehr unterschiedlich seien und von vielen Faktoren, wie zum Beispiel dem Verschleißgrad abhingen; eine völlige Beschwerdefreiheit nach der Operation könne daher nicht garantiert werden.

Am 23. Juni 201X wurden eine Spondylodese des vierten und fünften Lendenwirbelkörpers sowie eine Wurzeldekompression durchgeführt. Postoperative bildgebende Befunde zeigten eine regelrechte Lage des eingebrachten Abstandshalters (Cage) und des Schrauben-Stab-Systems; es fanden sich keine Anzeichen für eine verbliebene Nervenwur...

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