Leitsatz (amtlich)
Bei einer Erledigung der Hauptsache und entsprechenden Erledigungserklärungen nach Einlegung der Beschwerde und vor Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist steht die fehlende Begründung des Rechtsmittels einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht entgegen.
Nach Rechtskraft der Scheidung ist der auf § 985 BGB gestützte Antrag eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig. Vorrangig ist der Antrag auf Überlassung der Ehewohnung nach § 1568a BGB.
Der Überlassungsanspruch nach § 1568a Abs. 1 u. 2 BGB erlischt nicht nach einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung. § 1568a Abs. 6 BGB ist auf den Überlassungsanspruch nach § 1568a Abs. 1 u. 2 BGB nicht analog anzuwenden (entgegen OLG Bamberg FamRZ 2017, 703 und OLG Hamm, Beschluss vom 27.2.2018, 9 UF 211/17).
Normenkette
BGB §§ 985-986, 1568a; FamFG §§ 117, 200 Abs. 1 Nr. 2, § 204 Abs. 2, § 266 Abs. 1 Nr. 3; FamGKG § 40; ZPO §§ 3, 91a Abs. 1
Verfahrensgang
AG Bad Hersfeld (Aktenzeichen 61 F 416/17 RI) |
Tenor
Nach Erledigung des Beschwerdeverfahrens werden die Verfahrenskosten beider Rechtszüge dem Antragsteller auferlegt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 193.250 EUR bis zum 4.3.2019 und auf 32.649,90 EUR ab dem 5.3.2019 festgesetzt.
Unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung wird der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens auf 193.250 EUR festgesetzt.
Gründe
I. In dem vorliegenden Verfahren hat der Senat über die Verfahrenskosten zu entscheiden, nachdem die Beteiligten das Verfahren vor dem Oberlandesgericht übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im zugrundeliegenden erstinstanzlichen Verfahren hatte der Antragsteller seine geschiedene Ehefrau auf Räumung und Herausgabe des in seinem Eigentum stehenden Einfamilienhauses ... in Anspruch genommen. Bei der geschiedenen Ehefrau handelte es sich um Frau, die am ... 2018 verstarb.
Die Eheleute hatten am 6.12.2000 geheiratet. Aus der Ehe waren der 2001 geborene A und der 2002 geborene B hervorgegangen. Die Ehe wurde am 27.11.2006 geschieden. Die Scheidung ist seit dem 5.1.2007 rechtskräftig.
Während der Ehe lebten die Eltern mit ihren Kindern im verfahrensgegenständlichen Haus in ... . Im Scheidungsverfahren hatten die Eltern angegeben, im Haus getrennt voneinander zu leben. Das Haus wurde auch nach der Scheidung von den Eltern und den beiden Söhnen gemeinsam bewohnt. In dem vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller angegeben, tatsächlich zu keinem Zeitpunkt innerhalb des Familienheimes getrennt voneinander gelebt zu haben. Nach der Scheidung näherten sich die geschiedenen Eheleute wieder einander an. 2014 wurde die gemeinsame Tochter C geboren. Der Antragsteller erkannte die Vaterschaft an. Eine gemeinsame Sorgeerklärung gaben die Eltern zu keinem Zeitpunkt ab, so dass das Sorgerecht für C von der Kindesmutter allein ausgeübt wurde.
Im Jahr 2017 gerieten die Eheleute miteinander in Streit. Die geschiedene Ehefrau (im Folgenden: F) verlangte vom Antragsteller erhebliche Geldzahlungen und betrieb die Zwangsvollstreckung in die Immobilien des Antragstellers. Gleichzeitig machte sie Unterhalt für die Kinder geltend.
Hierauf reagierte der Antragsteller, indem er F in dem vorliegenden Verfahren im Juli 2017 vor dem Amtsgericht Bad Hersfeld auf Räumung und Herausgabe des Hauses ... in Anspruch genommen hat. Die von ihm bezeichnete "Klage in einer sonstigen Familiengelegenheit nach § 266 FamFG" stützte er auf sein Alleineigentum. Zwischen ihm und F habe aufgrund des früheren Eheverbundes ein "Nutzungsverhältnis sonstiger Art" bestanden, welches der Antragsteller inzwischen gekündigt habe. Deshalb sei F nicht mehr zur Nutzung berechtigt.
F hat die Zurückweisung des Räumungsantrages beantragt. Sie hat sich auf ein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die ihr zustehenden Geldforderungen berufen. Außerdem hat sie geltend gemacht, dass sie schon vor Beginn des Verfahrens an Krebs erkrankt war. Während des erstinstanzlichen Verfahrens verschlechterte sich ihr Gesundheitszustand rapide. Deshalb hat sie einen Härtefall geltend gemacht und eine großzügige Räumungsfrist beantragt. Sie sei gesundheitlich und finanziell nicht in der Lage, einen Umzug zu bewältigen. Sie habe auch minderjährige Kinder zu versorgen, die im Falle eines Auszuges mit ihr gehen würden.
Das Amtsgericht hat das Verfahren als Familienstreitsache gemäß § 112 FamFG behandelt und F durch den angefochtenen Beschluss vom 13.4.2018 zur Räumung und Herausgabe des streitbefangenen Hauses an den Antragsteller Zug um Zug gegen Zahlung von 29.399,89 EUR nebst Zinsen verpflichtet. Nach Auffassung des Amtsgerichts bestehe ein Herausgabeanspruch nach §§ 985, 986 BGB, da der Antragsteller der alleinige Eigentümer des Hausgrundstückes sei. Ein Nutzungsrecht stehe F nicht mehr zu. Unstreitig sei der Antragsteller jedoch zur Zahlung von 29.399,89 EUR verpflichtet, so dass lediglich eine Zug-um-Zug-VerUrteilung auszusprechen sei. Die Kosten des Verfahrens hat das Amtsgericht gegeneinander aufgehoben.
Gegen den ihr am 17.4.2018 ...