Verfahrensgang
Tenor
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, haben die Klägerinnen von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz 3/4 und die Beklagten 1/4 zur tragen. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben die Klägerinnen zu tragen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird endgültig auf 5 Millionen DM festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit Übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über dessen Kosten auf der Grundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigen Ermessen zu entscheiden (§ 91 a ZPO), wobei die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen kann (§ 91 a Abs. 2 ZPO).
1. Mit der Klage haben die Klägerinnen ursprünglich begehrt, den Beklagten die planmäßige Abwerbung von Mitarbeitern zu untersagen (Unterlassungsantrag 1a der Klageschrift). Dieses Unterlassungsbegehren haben die Parteien erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem die vom Landgericht insoweit erlassene einstweilige Verfügung durch Abgabe der Abschlußerklärung bestandskräftig geworden ist.
Hinsichtlich dieses Teils des erstinstanzlichen Rechtsstreits, den das Landgericht zutreffend mit einem Streitwert von 5 Millionen DM bewertet hat, hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat anschließt (§ 543 ZPO), die Kosten hälftig geteilt, da zur Entscheidung dieses Teils des Rechtsstreits die von beiden Parteien angetretenen Beweise zu erheben gewesen wären. Dabei hat das Landgericht unter Berücksichtigung des Senatsurteils vom 16.12.1993 – 6 U 190/93 – die Passivlegitimation der Beklagten mit Recht bejaht. Die vom Landgericht festgelegte Quotelung, die die Beklagten trotz der gleich hohen Streitwerte der ursprünglichen Klageanträge nur mit 1/5 belastet hat, hat zutreffend berücksichtigt, daß durch den vor Erörterung für erledigt erklärten Antrag 1 a geringere Kosten verursacht worden sind.
2. Soweit der Klageantrag 1 b (Beschäftigungsverbot für die „Gefolgsleute”) abgewiesen worden ist, entspricht es billigem Ermessen, die erstinstanzliche Kostenquote um 1/20 der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu Lasten der Beklagten abzuändern. Dafür ist maßgeblich, daß – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat und die Klägerinnen ursprünglich auch beantragt hatten – auf der Grundlage, des bisherigen, Sach- und Streitstandes und bei Unterstellung der Darstellung der Klägerinnen ein Beschäftigungsverbot allenfalls bis Ende März 1994 angemessen und durchsetzbar gewesen wäre (Urteil S. 14). Da das angefochtene Urteil am 2.2.1994 verkündet worden ist, hätte der Klageantrag 1 b ohne Sachaufklärung nicht gänzlich abgewiesen werden können. Der Senat bewertet den auf ein Beschäftigungsverbot bis Ende März 1994 gerichteten Teil des Streitwerts mit 1 Million DM. Da die Kosten dieses Teils des Rechtsstreits wegen ausstehender Sachaufklärung hälftig zu teilen sind, entspricht es billigem Ermessen, die Beklagten abweichend von der Kostenentscheidung des Landgerichts mit einem weiteren Zwanzigstel der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu belasten, so daß die Klägerinnen 3/4 und die Beklagten 1/4 der Kosten erster Instanz zu tragen haben. Die Berufung der Klägerinnen wäre dagegen voraussichtlich ohne Erfolg geblieben, so daß die Kosten der Berufung den Klägerinnen aufzuerlegen sind (§ 91 a ZPO). Denn im Zeitpunkt der Berufungsbegründung (21.4.1994) kam ein (befristetes) Beschäftigungsverbot nicht mehr in Betracht, so daß die Klägerinnen gehalten gewesen wären, den Rechtsstreit mit der Berufungsbegründung für erledigt zu erklären; ihnen fallen daher die Kosten der Berufung zur Last (§ 91 a ZPO):
a) Bei streitiger Entscheidung des Rechtsstreits hätte das von den Klägerinnen erstrebte Beschäftigungsverbots unabhängig von der Frage, wie es möglicherweise zu befristen gewesen wäre (zur Frage der Befristung unten b), ohne Sachaufklärung nicht zugesprochen werden können.
Hinsichtlich des begehrten Beschäftigungsverbots für die sog. „Gefolgsleute” geht das angefochtene Urteil zutreffend davon aus, daß es sich dabei um einen Schadensersatzanspruch in der Form der Naturalrestitution handelt (§ 249 BGB). Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung die (befristete) Unterlassung der Beschäftigung unlauter abgeworbener Arbeitskräfte als Schadensersatz in der Form der Naturalrestitution grundsätzlich anerkannt (BGH GRUR 1961, 482 – Spritzgußmaschine; GRUR 1976, 306 – Baumaschinen). Zweck dieser Form des Schadensersatzes ist es, den durch die unlautere Abwerbung erzielten Wettbewerbsvorsprung auszugleichen.
Im Streitfall war streitig, ob die Beklagten die sog. „Gefolgsleute” wettbewerbswidrig abgeworben hatten. Die Klägerinnen haben im einzelnen dargelegt und durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt, daß der Beklagte zu 3 seinen Wechsel zur Beklagten zu 1 durch Beschaffung umfangreicher geheimer Unterlagen der Klägerinnen vorbereitet habe, die...