Leitsatz (amtlich)
1. Eine Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO kann auch dann entstehen, wenn zwar eine Beurkundung “im Raum steht”, ein Entwurf jedoch vor der Beurkundung ausgehändigt wird, weil er für weitere Verhandlungen mit dem Vertragspartner, als Grundlage für eine Finanzierung oder steuerliche Beratung dienen soll.
2. Das Verbot einer Mitwirkung als Notar nach § 3 BeurkG gilt entsprechend auch für eine Anfertigung von Entwürfen unabhängig von einer Beurkundung.
3. Ein Verstoß gegen ein Mitwirkungsverbot nach § 3 BeurkG führt erst dann zum Verlust des Gebührenanspruchs wegen unrichtiger Sachbehandlung, wenn dieser Verstoß zu Mehrkosten führt.
Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 27.01.2003; Aktenzeichen 3 T 707/2002) |
Nachgehend
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Die Kostenrechung der Notarin ... vom ....9.2002 über 4.716,02 EUR wird auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldner auf 882,47 EUR ermäßigt. Im übrigen wird die weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde tragen die Kostenschuldner. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 9.241,89 EUR festgesetzt, für den zurückgewiesenen Teil auf 8.359,42 EUR.
Gründe
Die Kostenschuldner beabsichtigten im Sommer des Jahres 2001, ein von dem Eigentümer ... A in O1-... betriebenes Hotel zu erwerben. Sie wurden diesbezüglich von dem Steuerberater ... B, O2, der seine Berufstätigkeit in Kooperation mit der Notarin und dem Rechtsanwalt ... C, beide geschäftsansässig in O3, ausübt, beraten. Mit Schreiben v. 7.8.2001 (Bl. 46 f. d. A.) an die Notariatsangestellte D der Notarin bat dieser um Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages zwischen der Kostenschuldnerin ... E und Herrn A und schlug als Termin für die Beurkundung des Kaufvertrages Freitag, ....8.2001 um 15:00 Uhr in O3 vor. Der Kaufpreis sollte insgesamt 5.900.000,00 DM betragen und - wie in dem genannten Schreiben im Einzelnen aufgeführt - auf Grund und Boden, Immobilie und Inventar verteilt werden.
Am 8.8.2001 unterzeichneten die Kostenschuldner ein Formular der Notarin (Bl. 47 d. A.), in dem alle Vertragsbeteiligten aufgeführt wurden und die Beauftragung der Notarin mit der Fertigung eines Vertragsentwurfes zum Kauf eines Hotels (Hotel “Stadt O1”) erklärt wurde. Ferner enthält das Formular die Erklärung, die Notarin habe auf die bei der Erstellung des Vertragsentwurfs entstehenden Gebühren nach § 145 I 1 KostO hingewiesen. Diese würden selbstverständlich bei Beurkundung des Vertrages angerechnet.
Die Notarin fertigte sodann den Entwurf eines Kaufvertrages (Bl. 50 bis 53 d. A.), der ausweislich eines handschriftlichen Vermerkes vom ....8.2001 Stand 12:50 Uhr modifiziert wurde (Bl. 56 bis 61 d. A.). Der Kaufpreis belief sich nach § 2 des Entwurfes auf insgesamt 5.900.000,00 DM. Die Notarin faxte den (letztgenannten) Entwurf am selben Tag an die Kostenschuldner, deren Steuerberater B und an Rechtsanwalt F, den der Verkäufer A mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hatte. In einem Schreiben vom selben Tag (Bl. 55 d. A.) teilte die Notarin Rechtsanwalt F mit, ein Beurkundungstermin sei für Freitag, ...8.2001 um 15:00 Uhr bei dem Notar N1 in O2 vereinbart. Der Grund für die geplante Beurkundung durch Notar N1 ist zwischen den Beteiligten streitig. Rechtsanwalt F sagte den Beurkundungstermin vom ...8.2001 noch am ...8.2001 im Auftrag des Herrn A ab (Bl. 62 d. A.).
In der Folgezeit wurden weitere Verhandlungen über den Erwerb des Hotels “Stadt O1” durch die Kostenschuldner geführt. Mit an den Rechtsanwalt C gerichtetem Schreiben v. 10.12.2001 (Bl. 66 d. A.) teilte der Steuerberater B mit, dass nunmehr eine “endgültige Erwerbsstruktur” gefunden worden sei, wonach die Kostenschuldnerin das Grundstück mit den aufstehenden Gebäuden und eine durch die Kostenschuldner als Geschäftsführer vertretene ..hotel Stadt O1 GmbH i. Gr. die Betriebs- und Geschäftsausstattung erwerbe, so dass die Erstellung eines Kaufvertrages der Käufer-GmbH über die Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie ein notarieller Kaufvertrag für die Kostenschuldnerin über das Grundstück mit Gebäude notwendig sei. In einem Vertragsentwurf vom ...4.2002 (Bl. 76 bis 80 d. A.) sah die Notarin einen Kaufvertrag zwischen Herrn A und der Kostenschuldnerin über das fragliche Grundstück nebst aufstehender Gebäude zu einem Gesamtkaufpreis von 1.303.794,30 EUR vor, zu dem der Kostenschuldner seine Einwilligung nach § 1365 BGB erteilte. Zu dem Entwurf eines Kaufvertrag zwischen Herrn A und der ..hotel Stadt O1 GmbH i. Gr. über das Inventar zu einem Kaufpreis von 843.631,60 EUR (Blatt 81 bis 84 d. A.) hat die Notarin mit Schriftsatz v. 17.1.2003 erklärt, dieser Entwurf sei nicht durch sie gefertigt worden.
Die Verhandlungen über den Kauf des Hotels “Stadt O1” durch die Kostenschuldner scheiterten nach den von den Beteiligten unwidersprochenen Sachverha...