Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen des Deutlichkeitsgebots an Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag
Normenkette
BGB § 355
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.07.2017; Aktenzeichen 2-27 O 89/17) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 27.07.2017 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 89/17) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 66.015,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit ihrer Berufung wenden sich die Kläger gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages in Anspruch genommen haben.
Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23.10.2017 Bezug genommen, § 522 Abs. 2 S. 3, 4 ZPO .
Die Kläger beantragen,
(unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.07.2017, Az.: 2-27 O 89/17,)
1. festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer ... über ursprünglich 120.000,00 EUR durch Widerruf vom 02.05.2016 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und die Kläger aus diesem Rückgewährschuldverhältnis nur verpflichtet sind, an die Beklagte einen Betrag in Höhe 77.527,04 EUR zu leisten,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Vertragsnummer ... ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 02.05.2016 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 4.520,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu leisten, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 82.047,13 EUR,
hilfsweise,
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 84.390,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2017 zu leisten, Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags in Höhe von 161.917,13 EUR.
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.217,45 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2016 zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II. Die Berufung war durch Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO erfüllt sind.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 23.10.2017 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO). An der dort dargelegten Auffassung hält der Senat auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage und in Ansehung des Schriftsatzes vom 08.11.2017 in vollem Umfang fest.
Insbesondere hält es der Senat weiterhin für unschädlich, dass bei der Darstellung des Beginns der Widerrufsfrist hinsichtlich der hierfür auszuhändigenden Unterlagen die Rede von "Widerrufserklärung" statt "Widerrufsbelehrung" ist, weil auch für den unbefangenen Leser ohne Weiteres und unschwer erkennbar ist, dass hier wegen des ansonsten sich ergebenden Zirkelbezugs, der keinen Sinn macht, die Aushändigung der Widerrufsbelehrung gemeint sein muss. Insoweit geht es auch nicht um die Frage der Kausalität eines Schreibfehlers, sondern allein darum, ob die Belehrung aufgrund des Fehlers undeutlich ist, was hier aus den im Hinweisbeschluss im Einzelnen dargelegten Gründen, auf die zu verweisen ist, zu verneinen ist. Eine Divergenz namentlich zu der in Bezug genommenen Entscheidung des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (Urteil vom 14.06.2017, 23 U 111/16) liegt nicht vor, da es dort, wie bereits dargestellt, um eine abweichende Fallkonstellation ging.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO, 47, 48 GKG .
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Vorausgegangen ist unter dem 23.10.2017 folgender Hinweis (die Red.)
In dem Rechtsstreit (...)
werden die Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 27.07.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-27 O 89/17) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.
Gründe
I. Mit ihrer Berufung wenden sich die Kläger gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Beklagte auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarl...