Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe: Bedingungen der Beiordnung eines auswärtigen Anwalts
Leitsatz (amtlich)
Wird im Prozesskostenhilfeverfahren dem nicht am Gerichtsort ansässigen Antragsteller ein dessen Wohnort ansässiger Anwalt beigeordnet, ist jedenfalls in Sachen des gewerblichen Rechtsschutzes die Einschränkung, dass die Beiordnung zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines Anwalts mit Sitz am Gerichtsort erfolge, regelmäßig nicht angezeigt.
Normenkette
ZPO § 121
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.09.2015; Aktenzeichen 2-6 O 339/15) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit der Maßgabe abgeändert, dass die Einschränkung
"... zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwalts/einer Rechtsanwältin mit Sitz am Ort des Prozessgerichts ..."
entfällt.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde hat Erfolg.
1. Der Beklagte und sein Prozessbevollmächtigter sind in Hamburg ansässig. Sie wenden sich dagegen, dass der Beklagtenvertreter mit Beschluss vom 17.9.2015, mit dem das LG dem Beklagten Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt hat, nur zu den kostenrechtlichen Bedingungen eines Rechtsanwalts mit Sitz am Ort des Prozessgerichts beigeordnet wurde. Von dieser Einschränkung sind sowohl der Beklagte als auch sein Prozessbevollmächtigter beschwert und damit beschwerdeberechtigt (OLG Frankfurt, FamRZ 2009, 1615).
2. Der Beklagtenvertreter ist zur Wahrnehmung der Rechte des Beklagten im ersten Rechtszug unbeschränkt beizuordnen.
a) Gemäß § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt grundsätzlich nur dann beigeordnet werden, wenn durch die Ortsverschiedenheit keine zusätzlichen Kosten entstehen. Wird einer Partei im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe auf ihren Antrag ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Anwalt beigeordnet, was ihr zugleich die Möglichkeit nimmt, die Beiordnung eines weiteren Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO zu erlangen, kann dem Prozessbevollmächtigten deswegen nicht stets durch die Einschränkung der Beiordnung "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" zugleich die Möglichkeit der Erstattung von Reisekosten bis zur Höhe der Kosten eines Verkehrsanwalts genommen werden. Eine solche Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst nur Kosten eines am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen könnten, weil besondere Umstände im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen (BGH NJW 2004, 2749, 2750 [BGH 23.06.2004 - XII ZB 61/04]).
b) Besondere Umstände zur Beiordnung eines Verkehrsanwalts im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO sind im Streitfall gegeben. Dabei ist auf die rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits und auf die subjektiven Fähigkeiten der Parteien abzustellen (BGH NJW 2004, 2749, 2750 [BGH 23.06.2004 - XII ZB 61/04]). Einschränkungen in den subjektiven Fähigkeiten liegen etwa dann vor, wenn die Partei schreibungewandt ist oder ihr eine Informationsreise zum Sitz des Prozessgerichts nicht zumutbar ist (vgl. BGH a.a.O.). Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Umstand, dass der Beklagte rechtsunkundig ist, genügt nicht. Der Rechtsstreit ist jedoch als rechtlich und tatsächlich schwierig einzustufen.
Unter der Geltung des Lokalisierungsprinzips bestand nach der Rechtsprechung des Senats in Fällen des gewerblichen Rechtsschutzes regelmäßig die Notwendigkeit der Heranziehung eines Verkehrsanwalts, wenn die Partei etwa 40 Kilometer außerhalb des Gerichtsorts wohnt oder domiziliert (OLG Frankfurt GRUR 1994, 148 m.w.N.). Denn Streitigkeiten auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes sind meist besonders eilbedürftig. Deshalb kann es der Partei -von einfach gelagerten Fällen abgesehen - nicht zugemutet werden, längere Informationsreisen zu ihrem Prozessanwalt zu unternehmen. Daraus folgt, dass nach Aufhebung des Lokalisierungsprinzips im Rahmen der Prozesskostenhilfe die Beiordnung eines nicht am Gerichtsort, jedoch am Sitz der Partei ansässigen Anwalts grundsätzlich auch ohne die vom LG vorgenommene Beschränkung möglich ist, d.h. dass auch die Reisekosten des beigeordneten Anwalt erstattungsfähig sind.
So liegt es auch im Streitfall. Es ist eine ausführliche Aufarbeitung erforderlich, die sich telefonisch oder schriftlich nur schwer bewerkstelligen lässt. Die Klägerin geht aus einer Gemeinschaftsmarke gegen die Benutzung einer nationalen Marke vor. Sie strebt ein gemeinschaftsweites Verbot an. Bei dem angegriffenen Zeichen handelt es sich um ein Kombinationszeichen. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfordert die Berücksichtigung einer Vielzahl von Anknüpfungstatsachen und Erfahrungssätzen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO liegen nicht vor.
Fundstellen
Haufe-Index 8992424 |
MDR 2016, 234 |