Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahl anderer Person als Verteidiger
Normenkette
StPO § 138 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Gießen (Entscheidung vom 27.12.2013; Aktenzeichen 2 KLs 401 Js 18007/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen - 2. Strafkammer - vom 27. Dezember 2013 wird verworfen.
Der Beteiligte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Gegen den Angeklagten findet seit dem 25. Oktober 2013 vor dem Landgericht Gießen die Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs der versuchten schweren Brandstiftung statt, wobei auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu prüfen ist (§ 63 StGB). Mit Beschluss vom 26. November 2013 wies die Strafkammer den Antrag des Angeklagten, A gemäß § 138 Abs. 2 StPO als gewählte Verteidigerin zuzulassen, zurück. Dagegen hat der Angeklagte mit Schreiben vom 5. Dezember 2013 Beschwerde eingelegt und ausgeführt, dass er für den Fall, dass dieser nicht abgeholfen werde, seinen früheren, im Hauptverhandlungstermin vom 21. November 2013 (5. Verhandlungstag) zurückgenommen Antrag, Herrn X gemäß § 138 Abs. 2 StPO als Verteidiger zuzulassen, erneuere. Mit im Hauptverhandlungstermin vom 23. Dezember 2013 (8. Verhandlungstag) verkündeten Beschluss half die Strafkammer der Beschwerde nicht ab; mit Beschluss vom 27. Dezember 2013 wies sie den (Hilfs-)Antrag, X als gewählten Verteidiger zuzulassen, zurück. Dagegen hat X mit Faxschreiben vom 5. Januar 2014 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen (Beschluss vom 8. Januar 2014) und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die in eigenem Namen eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil der Beteiligte X durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist. Im Bereich der Pflichtverteidigung ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt gegen die Ablehnung seiner Beiordnung mangels Beschwer kein eigenes Beschwerderecht hat (vgl. nur Meyer-Goßner StPO 56. Aufl. § 141 Rn. 9 m.N.). Für die Versagung der Genehmigung der Zulassung anderer Personen nach § 138 Abs. 2 StPO kann angesichts vergleichbarer Interessenlage nichts anderes gelten. § 138 Abs. 2 StPO dient nicht dazu, Personen, die die in § 138 Abs. 1 StPO genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, ein zusätzliches Betätigungsfeld als Verteidiger zu verschaffen. Durch die Vorschrift soll vielmehr ausschließlich im Interesse des Beschuldigten bestimmten Personen, die über eine für seine Verteidigung vorteilhafte besondere Sachkunde verfügen, und sein besonderes Vertrauen genießen, eine Mitwirkung am Strafverfahren ermöglicht werden (vgl. OLG Karlsruhe NStZ 1987, 424 auch zur Entstehungsgeschichte). Ein schützenswertes Interesse des gewählten Dritten, an dem Strafverfahren mitzuwirken, besteht demgegenüber im Allgemeinen nicht. Zur Sicherung eines ordnungsgemäßen und fairen Verfahrens reicht es aus, dass der Beschuldigte gegen die Versagung der Genehmigung nach § 138 Abs. 2 StPO selbst beschwerdeberechtigt ist. Soweit in Rechtsprechung und Literatur ein eigenes Beschwerderecht des Dritten bejaht oder vorausgesetzt wird (OLG Celle, Beschluss vom 13. August 2012 - 2 Ws 195/12 - juris; OLG Hamm BeckRS 2010, 06465; OLG Koblenz NStZ-RR 2008, 179; OLG Karlsruhe aaO.; BayObLG NJW 1953, 755 und NJW 1954, 1212; Lüderssen/Jahn in Löwe/Rosenberg 26. Aufl. § 138 Rn. 32; Meyer-Goßner aaO. § 138 Rn. 23; Laufhütte in KK-StPO 7. Aufl. § 138 Rn. 17; Wessing in BeckOK Stand 30.09.2013 § 138 Rn. 20; a.A. HansOLG Hamburg MDR 1969, 598) blieb die Frage des Vorliegens einer eigenen Beschwer des Dritten unerörtert. Diese ist jedoch Zulässigkeitsvoraussetzung jeden Rechtsmittels (vgl. nur Meyer-Goßner aaO. Vor § 296 Rn. 8 m.N.). An einer solchen Beschwer fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hatte keinen Anspruch auf seine Beiordnung. Durch die Versagung der Genehmigung wurde ihm keine durch Gesetz begründete Rechtsposition genommen (HansOLG Hamburg aaO.). Ob in Fällen, in denen eine einmal erteilte Genehmigung später wieder zurückgenommen wird, anderes gilt, bedarf hier keiner Entscheidung.
Unabhängig davon könnte das Rechtsmittel aber auch in der Sache keinen Erfolg haben. Nach § 138 Abs. 2 StPO können in Fällen notwendiger Verteidigung - wie hier - andere als die in § 138 Abs. 1 StPO genannten Personen mit Genehmigung des Gerichts in Gemeinschaft mit einem Verteidiger als Wahlverteidiger zugelassen werden. Ob eine solche Genehmigung zu erteilen ist, entscheidet das mit der Sache befasste Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Vom Beschwerdegericht kann diese Entscheidung nur auf Rechtsfehler überprüft werden (OLG Celle aaO.; OLG Koblenz aaO.; OLG Düsseldorf NStZ 1988, 91; jeweils m.N.).
Nach diesem Maßstab ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Auch das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dort ist unter anderem ausgeführt, die in diesem Verfahren beteiligten Richter Y und Z, hätten in gegen ihn, den Beschwerdeführer selbst gerichteten Verfahren mitgewirkt und seien "an rechtswidrigen Besc...