Entscheidungsstichwort (Thema)
Schiedsverfahren: Befangenheit des Schiedsrichters - Offenlegungspflichten nach § 16.1 DIS-SchO (98) Rechtsgrundlagen:
Normenkette
DIS-SchO (98) § 16.1; ZPO § 1036
Tenor
Die Anträge der Antragstellerinnen, die von ihnen erklärte Ablehnung der Vorsitzenden Schiedsrichterin A sowie des von den Schiedsbeklagten benannten beisitzenden Schiedsrichters B für begründet zu erklären, werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu EUR 12.700.000,00 festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerinnen begehren die gerichtliche Entscheidung über ihre Ablehnungsgesuche gegen die im DIS-Schiedsgerichtsverfahren ... tätige Vorsitzende des Schiedsgerichts sowie gegen den von den Antragsgegnerinnen benannten beisitzenden Schiedsrichter.
In dem zugrundeliegenden Schiedsverfahren haben die Antragstellerinnen die Antragsgegnerinnen auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einen am 04.03.2016 notariell beurkundeten Kauf- und Abtretungsvertrag ("Sale and Purchase Agreement", nachfolgend: SPA) über die Geschäftsanteile an der C (nachfolgend: C), eine im Bereich Logistik und Transport tätige Unternehmensgruppe, in Anspruch genommen.
Das SPA enthält in Ziffer 25. eine Schiedsklausel, wonach alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag von einem Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) einschließlich der Ergänzenden Regeln für das beschleunigte Verfahren ("ERBV") mit Schiedsort in Stadt1 entschieden werden.
Die Antragstellerinnen haben im Juli 2017 eine Schiedsklage gegen die Antragsgegnerinnen eingereicht und sich zur Begründung des geltend gemachten Schadensersatzanspruches von insgesamt EUR 19 Mio. darauf berufen, sie seien über die Werthaltigkeit des Unternehmens bzw. über den durchschnittlichen Forderungsbestand der C und damit auch über den dauerhaft erzielbaren Liquiditätseffekt durch einen in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Factoringvertrag in arglistiger und vorsätzlicher Weise getäuscht worden.
Nach Benennung des beisitzenden Schiedsrichters D durch die Antragstellerinnen haben die Antragsgegnerinnen ihrerseits B als beisitzenden Schiedsrichter benannt. Die beiden parteibenannten Schiedsrichter haben Frau A zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts benannt.
Das Schiedsgericht hat im Verlauf des Schiedsverfahrens mehrere verfahrensleitende Verfügungen erlassen; so wurde unter anderem mit Verfügung Nr. 1 vom 28.09.2017 darauf hingewiesen, dass das Schiedsgericht zur Entscheidung über die Schiedsklage nach den DIS-Ergänzenden Regeln für das beschleunigte Verfahren 08 ("ERBV") zuständig sei und mit Verfügung Nr. 3 vom 16.01.2018 ein Hinweis- und Beweisbeschluss erlassen, wonach unter anderem über den Inhalt der zwischen den Parteien geführten Verhandlungen am 24.02.2016 in Stadt2 und am 03./04. März 2016 in Stadt3 Zeugenbeweis erhoben werden sollte.
Am 22.01.2018 wurde die mündliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht nebst umfangreicher Zeugeneinvernahme durchgeführt. Auf das in diesem Zusammenhang gefertigte Wortprotokoll (Anlage AS 9) wird Bezug genommen.
Im Anschluss an diese mündliche Verhandlung hat die Vorsitzende des Schiedsgerichts unter dem 24.01.2018 eine weitere verfahrensleitende Verfügung (Nr. 5, Anlage AS 2) erlassen.
Mit Schriftsatz vom 02.02.2018 (Anlage AS 3) haben die Schiedsklägerinnen ein Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende des Schiedsgerichts sowie gegen den von den Schiedsbeklagten benannten beisitzenden Schiedsrichter B eingereicht. Diese Ablehnungsgesuche wurden unter anderem auf Verstöße gegen die Offenlegungspflicht nach § 16.1 DIS-SchO (98) sowie auf behauptete Verfahrensfehler während und im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 22.01.2018 gestützt.
Zudem haben die Schiedsklägerinnen in ihrem "Post-Hearing-Schriftsatz" vom 09.02.2018 unter anderem die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung beantragt, die Anfechtung der Schiedsvereinbarung hinsichtlich der Einbeziehung der ERBV erklärt sowie neuen Sachvortrag und Beweise unterbreitet.
Zu dem Ablehnungsgesuch vom 02.02.2018 haben die Vorsitzende des Schiedsgerichts, Frau A, unter dem 19.02.2018 und der beisitzende Schiedsrichter B mit Schreiben vom 20.02.2018 Stellung genommen (Anlagen AS 14 und AS 8).
Am 22.02.2018 haben die Schiedsklägerinnen ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende des Schiedsgerichts angebracht. Hierzu hat sich die Vorsitzende des Schiedsgerichts unter dem 27.02.2018 geäußert (Anlage AS 12).
Alle drei Ablehnungsgesuche wurden durch Entscheidung des Schiedsgerichts vom 16.03.2018 (Verfahrensleitende Verfügung Nr. 7, Anlage AS 5) zurückgewiesen.
Am 20.03.2018 hat das Schiedsgericht einen klageabweisenden Endschiedsspruch erlassen (Anlage AG 6), der den Parteien jeweils am 23.03.2018 zugestellt wurde und durch den die hiesigen Antragstellerinnen verpflichtet wurden, an die hiesige Antragsgegnerin zu 1) Kosten in Höhe von EUR 746.791,20 (brutto...