Leitsatz (amtlich)
Die Übernahme der Komplementärstellung in einer nach deutschem Recht gegründeten KG durch eine nach englischem Recht wirksam gegründeten und registrierten Limited begründet keine nach § 14 HGB mit Zwangsgeld durchsetzbare rechtliche Verpflichtung zur Anmeldung und Eintragung dieser Limited nach §§ 13d und e GmbHG zu dem deutschen Handelsregister des Sitzes der Limited & Co. KG.
Normenkette
EGV Art. 43, 48; FGG §§ 132, 134-135, 139; HGB §§ 13, 13d, 13e, 14, 161
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 15.10.2007; Aktenzeichen 12 T 9/07) |
AG Wiesbaden (Beschluss vom 05.09.2007; Aktenzeichen 25 AR 813) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG Wiesbaden vom 5.9.2007 sowie dessen Verfügungen vom 15.8.2007 werden aufgehoben.
Beschwerdewert. 1.000 EUR.
Gründe
I. Auf Anmeldung wurde am 30.11.2006 die A Ltd. & Co. KG unter HRA. in das Handelsregister des AG Wiesbaden eingetragen.
In dem nachfolgenden Schriftverkehr mit den beiden Beschwerdeführern als Geschäftsführer der Komplementärin vertrat die Rechtspflegerin des Registergerichts die Auffassung, eine englische Limited, deren Zweck ausschließlich darauf gerichtet sei, die Geschäfte einer Deutschen KG zu führen, dürfte im Inland regelmäßig über eine Niederlassung verfügen, die als Zweigniederlassung zum Handelsregister B anzumelden sei. Nachdem die Beschwerdeführer dem mit Rechtsausführungen entgegengetreten waren, forderte die Rechtspflegerin des Registergerichtes sie mit Verfügungen vom 15.8.2007 unter Androhung eines Zwangsgeldes von jeweils 500 EUR auf, der Verpflichtung zur Anmeldung der in Deutschland betriebenen Zweigniederlassung der A Ltd. zur Eintragung in das Handelsregister B nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs binnen eines Monats zu rechtfertigen.
Die hiergegen fristgerecht erhobenen Einsprüche der beiden Beschwerdeführer wies das Registergericht mit Beschluss vom 5.9.2007 zurück.
Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde vom 13.9.2007 machten die Beschwerdeführer geltend, die Limited sei innerhalb der KG lediglich Vollhafterin und erhalte hierfür ausschließlich die Haftungsvergütung; sie übe keine auf Gewinnerzielung ausgerichtete Tätigkeit und damit kein kaufmännisches Handelsgewerbe aus und sei deshalb zur Anmeldung einer Zweigniederlassung nicht verpflichtet. Mit Beschluss vom 15.10.2007 wies das LG die sofortige Beschwerde zurück. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Limited beschränke sich nicht darauf, eine Beteiligung an der KG zu halten, sondern sei als deren Komplementärin berechtigt und verpflichtet, die Geschäfte der KG zu führen. Dies impliziere alle Maßnahmen, die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes im Inland erforderlich seien, so dass regelmäßig davon ausgegangen werden könne, dass in Deutschland eine Zweigniederlassung vorliege. Weil es sich um die inländische Niederlassung einer ausländischen Briefkastengesellschaft und somit eigentlich um die Hauptniederlassung handele, komme es hier auf die Abgrenzung zwischen Haupt- und Zweigniederlassung nicht an. Da die Limited ausschließlich in Deutschland als Komplementärin der KG tätig werde, sei es wenig nachvollziehbar, dass sie hier keine Organisationsstruktur mit den dazu erforderlichen Betriebsmitteln innehalte.
Gegen den am 24.10.2007 zugestellten landgerichtlichen Beschluss wenden sich die Beschwerdeführer mit der am 6.11.2007 bei Gericht eingegangenen sofortigen weiteren Beschwerde, mit welcher sie an ihrer Rechtsauffassung festhalten, dass die bloße Übernahme der Tätigkeit einer Komplementärin einer KG durch eine ausländische Kapitalgesellschaft nicht die Gründung oder Bildung einer Zweigniederlassung im Inland beinhalte.
II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach §§ 14 HGB, 132 Abs. 1, 134, 135 Abs. 2, 139 Abs. 1, 27, 29 Abs. 2 FGG statthaft und auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht erhoben wurde. Das Rechtsmittel führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Allein die Übernahme der Stellung als Komplementärin in der nach deutschem Recht gegründeten und in das Handelsregister eingetragenen KG führt nicht zur Entstehung einer inländischen Zweigniederlassung, die nach § 13d und e HGB zur Eintragung in das deutsche Handelsregister anzumelden wäre.
Nach inzwischen einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur kann eine nach englischem Recht wirksam errichtete private limited company by shares (im Folgenden: Limited) als im EG-Ausland gegründete Kapitalgesellschaft die Stellung einer Komplementärin in einer nach deutschem Recht gem. § 161 Abs. 1 HGB gegründeten und gem. §§ 161 Abs. 2, 106 HGB zum Handelsregister anzumeldenden Kommanditgesellschaft übernehmen (vgl. BayObLG NJW 1986, 3029; Wachter EWiR 2005, 541; Kowalski/Bormann, GmbHR 2005, 1045; Binz/Sorg, GmbHR 2003, 249; Werner GmbHR 2005, 288; anders nur die vereinzelt gebliebene Entscheidung des AG Bad Oeynhause...