Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.

 

Normenkette

BGB § 355

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 09.05.2017; Aktenzeichen 2-28 O 274/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 18.12.2018; Aktenzeichen XI ZB 16/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2017 wird als unzulässig verworfen, soweit diese sich gegen die Beklagte zu 2. richtet.

Im Übrigen wir die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.05.2017 zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist für die Beklagte zu 1. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert der II. Instanz wird auf 22.954,62 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger haben in erster Instanz nach den unter dem 11.08.2015 erklärten Widerrufen ihrer Vertragserklärungen zu zwei grundpfandrechtlich besicherten Verbraucherkreditverträgen vom 10.09.2009 bzw. vom 10./11.09.2009, die in 2014 zurückgeführt wurden, Zahlungsansprüche gestellt und Erstattung außergerichtlicher Kosten verlangt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, für Ansprüche aus dem Vertrag vom 10.09.2009 (über 70.000 EUR) sei die Beklagte zu 1. schon nicht passiv legitimiert, weil der Vertrag eindeutig mit der Beklagten zu 2. als Vertragspartnerin abgeschlossen worden sei, während die Beklagte zu 1. nur im Namen der Beklagten zu 2. aufgetreten sei.

Ein Anspruch aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach den §§ 495, 355, 357, 346ff. BGB bestehe im Übrigen jeweils nicht, weil der jeweilige Widerruf der Darlehensverträge infolge des vorherigen Ablaufs der vierzehntägigen Widerrufsfrist keine Wirkung mehr entfaltet habe. Die verwendeten Widerrufsbelehrungen seien ordnungsgemäß gewesen, so dass die Widerrufsfrist jeweils im September 2009 zu laufen begonnen habe. Zwar gebe es bei der Belehrung über den Fristbeginn eine Abweichung von der damaligen Gesetzeslage insoweit, als dass nicht auch der Erhalt des eigenen schriftlichen Vertragsantrags des Verbrauchers den Fristbeginn auslöste; jedoch wirke sich dies ausschließlich zugunsten des Verbrauchers aus und sei daher zulässig. Insbesondere werde in der Widerrufsbelehrung für den Beginn der Widerrufsfrist auf den Erhalt der Vertragsurkunde abgestellt und gerade nicht auf den bloßen Erhalt eines Vertragsangebots. Die Formulierung "...einen Tag, nachdem..." sei ebenfalls nicht zu beanstanden, weil sie § 187 BGB Rechnung trage. Die Widerrufsbelehrungen verstießen auch nicht aus anderen Gründen gegen das Deutlichkeitsgebot.

Gegen das den Klägern am 15.05.2017 zugestellte Urteil wendet sich allein der Kläger zu 2. (im Folgenden: der Kläger), der die erstinstanzlichen Zahlungsanträge in der Berufungsinstanz in modifizierter Form weiterverfolgt, wobei er die nach dem Wortlaut der Berufungsschrift gegen die Beklagte zu 1. gerichtete Berufung am 08.06.2017 eingelegt und eine Berichtigung des Passivrubrums unter Einschluss der Beklagten zu 2. eingehend am 23.06.2017 beantragt hat. Hierzu wird ausgeführt, bei der Fertigung der Berufungsschrift habe die im Büro des Prozessbevollmächtigten hierzu beauftragte Rechtsanwaltsfachangestellte versehentlich das Passivrubrum der ursprünglichen Klageschrift verwendet, anstatt auf das Rubrum des Urteils des Landgerichts abzustellen. Dem Prozessbevollmächtigten sei dies erst bei der Vorbereitung der Berufungsbegründung aufgefallen. Im Zweifel richte sich ein Rechtsmittel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen.

Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, die Widerrufsbelehrung der Beklagten weiche in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist sowie im Text über die Widerrufsfolgen von der Musterbelehrung ab und enthalte keine Hinweise zu finanzierten Geschäften. Hinsichtlich der Abweichung der Widerrufsbelehrung in Bezug auf den Beginn der Widerrufsfrist habe der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - eine gleich lautende Formulierung als nicht ausreichend erachtet, weil sie die unzutreffende Vorstellung hervorrufen könne, die Widerrufsfrist beginne unabhängig von einer Erklärung des Verbrauchers am Tag nach dem Zugang des Angebots der Beklagten nebst Widerrufsbelehrung. Zu Unrecht habe das Landgericht die Abweichung der Widerrufsbelehrungen vor dem Hintergrund des § 187 BGB nicht beanstandet; wenn die Wid...

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