Leitsatz (amtlich)
Auch im Wohnungseigentumsverfahren hat der Antragsteller als Kostenschuldner einen zur Deckung der gesamten Kosten hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Dies gilt auch im Beschwerdeverfahren. Davon zu trennen ist die Frage, ob das Gericht die Vornahme eines Geschäfts von der Zahlung des Vorschusses abhängig machen kann.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.04.2004; Aktenzeichen 2-9 T 676/03) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 794/03 WEG) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Durch an den Antragsteller gerichtete Verfügung vom 16.2.2004 hat die Vorsitzende der Beschwerdekammer beim LG den Antragsteller unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats und Fristsetzung darauf hingewiesen, dass es ihm obliege, Abschriften für jeden Wohnungseigentümer und den Verwalter beizufügen, anderenfalls das Gericht die Kopien auf seine Kosten herstellen werde. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den verwiesen wird, hat das LG unter Ziff. I. die Zustellung der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift an alle formell zu beteiligenden Wohnungseigentümer sowie die Ladung derselben und des Verwalters zum noch anzuberaumenden Termin von der Zahlung eines Kostenvorschusses von 241 Euro abhängig gemacht. Unter Ziff. II. des Beschlusses hat das Gericht an die Erledigung der Verfügung vom 16.2.2004 erinnert und darauf hingewiesen, dass die Abschriften ggf. von Seiten des Gerichts gefertigt werden und die Gerichtsauslagen vom Unterlegenen zu tragen sind. Mit Schriftsatz vom 21.5.2004, auf den ebenfalls verwiesen wird, hat der Antragsteller gegen diesen Beschluss "wegen Zustellung der Beschwerdeschrift an alle Miteigentümer" Beschwerde eingelegt. Die Kammer hat durch Beschluss vom 1.6.2004 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem OLG zur Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers vorgelegt.
Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers dagegen richtet, dass das LG die Zustellung der Beschwerdeschrift und der Beschwerdebegründungsschrift an alle formell zu beteiligenden Wohnungseigentümer sowie die Ladung derselben und des Verwalters zum noch anzuberaumenden Termin von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht hat (Ziff. I. des angefochtenen Beschlusses), ist sie gem. §§ 43 Abs. 1 WEG, 8 Abs. 3 KostO, 19 ff FGG statthaft (vgl. Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 48 WEG Rz. 8) und auch ansonsten zulässig.
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Der angefochtene Beschluss ist nicht zu beanstanden. Nach § 8 Abs. 1 KostO hat in Antragsverfahren, zu den auch die Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz gehören (§ 43 Abs. 1 WEG, vgl. auch BayObLG NZM 2001, 143 [144]), der Antragsteller als Kostenschuldner einen zur Deckung der gesamten Kosten hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das gilt auch im Beschwerdeverfahren (vgl. Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 48 WEG Rz. 5; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 48 Rz. 73; OLG Köln v. 5.6.1987 - 16 Wx 127/86, OLGZ 1987, 407). Auch für Auslagen i.S.v. §§ 136 ff. KostO, die im Wohnungseigentumsverfahren entstehen, ist ein Vorschuss gem. § 8 Abs. 1 KostO zu zahlen (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 48 Rz. 72); dazu gehören auch die Zustellungsauslagen nach § 137 Nr. 2 KostO (vgl. Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 48 WEG Rz. 5; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 48 Rz. 72; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., Vor §§ 43 ff. Rz. 128).
Danach war das LG grundsätzlich berechtigt, einen Kostenvorschuss vom Antragsteller als Kostenschuldner (§ 2 KostO) zu verlangen. Gegen die Berechnung bzw. die Höhe des Vorschusses hat der Antragsteller Einwendungen nicht erhoben.
Von der Vorschusszahlungspflicht des Kostenschuldners zu trennen ist die Frage, ob die Vornahme eines Geschäfts durch das Gericht (hier: Zustellung von Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründungsschrift und Ladung) von der Einzahlung des Vorschusses abhängig gemacht werden kann. Nach § 8 Abs. 2 S. 1 KostO soll die Vornahme des Geschäfts von der Einzahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig gemacht werden. Es ist deshalb regelmäßig gerechtfertigt, vor Eingang des Vorschusses etwa die Antragsschrift nicht zuzustellen (vgl. Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 48 Rz. 75). Für das hier verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren ergibt sich aus den obigen Erwägungen heraus nichts anderes. Für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach § 8 Abs. 2 S. 2 KostO fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten; das LG hat einen solchen zu Recht nicht angenommen.
Soweit der Antragsteller - allerdings in anderem Zusammenhang - rügt, einer Beteiligung aller Wohnungseigentümer bedürfe es aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht, kann dies im vorliegenden Verfahren des Senats dahinstehen. Hier hat der Senat als Beschwerdegericht lediglich die richtige Anwendung des Kostenrechts zu prüfen, allenfalls noch die Frage, ob die beabsichtigte Sachbehandlung di...