keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert. Jahresabrechnung. Wirtschaftsplan
Leitsatz (amtlich)
Zum Geschäftswert bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung und den Wirtschaftsplan
Normenkette
WEG § 48
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 447/01) |
Gründe
Der Antragsteller hat vor dem Amtsgericht beantragt, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 08.11.2001 zu Tagesordnungspunkt 2 und zu Tagesordnungspunkt 5 für ungültig zu erklären.
Durch Beschluss vom 28.10.2002 hat das Amtsgericht den Antrag zurückgewiesen. In diesem Beschluss hat es den Geschäftswert auf 41.553,46 DM (21.245,95 EUR) bis zum 26.07.2002 und auf 292,96 DM (149,79 EUR) ab diesem Zeitpunkt festgesetzt. Gegen diese Wertfestsetzung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat. Durch den angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Geschäftswertfestsetzung abgeändert und den Geschäftswert für die Zeit bis zum 26.07.2002 auf 8.498,38 EUR (= 16.621,39 DM), ab diesem Zeitpunkt auf 149,79 EUR (= 292,96 DM) festgesetzt und im übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Darüber hinaus hat es die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 14.02.2003 weitere Beschwerde eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 03.03.2003 begründet hat. Er verfolgt mit der weiteren Beschwerde die Festsetzung des Geschäftswertes für das gesamte Verfahren auf 149,79 EUR (292,96 DM).
Die gemäß §§ 48 Abs. 3 WEG, 31 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 KostO kraft Zulassung durch das Landgericht statthafte und auch ansonste n zulässige weitere Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung durch das Amtsgericht ist unbegründet.
Der Geschäftswert gemäß § 48 Abs. 3 WEG richtet sich – anders als der Beschwerdewert – grundsätzlich nach dem Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung. Dies dient unter anderem dem Zweck, die Wohnungseigentümer dazu anzuhalten, die über ihre subjektiven Interessen hinausgehende Wirkung des Verfahrens auf die anderen Beteiligten zu bedenken und von der leichtfertigen Stellung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung abzusehen (Staudinger/Wenzel, BGB, Stand Juni 1997, § 48 WEG Rz. 15). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/02, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/2000, Beschluss vom 07.03.2003, 20 W 15/02) bestimmt sich der Geschäftswert bei der Anfechtung von Beschlüssen über die Jahresabrechnung entsprechend der auch allgemeinen Auffassung nach einem Bruchteil von 20 – 25% des Gesamtvolumens, wodurch im Regelfall auch dem verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz des gleichen Zugangs zu den Gerichten Rechnung getragen wird. Wenn im Einzelfall das Eigeninteresse des anfechtenden Wohnungseigentümers deutlich unter 25% des Gesamtvolumens liegt, so kann eine weitere Herabsetzung geboten sein (BayObLG WuM 1992, 714; WE 1999, 197, 198; OLG Hamm NZM 2001, 549; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 48 Rz. 22 m. w. N.; Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 48 Rz. 40; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 20). Werden dagegen einzelne Positionen der Jahresabrechnung beanstandet, so richtet sich der Geschäftswert nach diesen Beträgen und 25% des Restvolumens (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 48 Rz. 23; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl., § 48 WEG Rz. 13; Weitnauer/Hauger, WEG, 8. Aufl., § 48 Rz. 4; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 40; jeweils m. w. N. aus der Rechtsprechung). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es zur Überzeugung des Senats nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht für den vorliegenden Fall eine weitere – deutliche – Herabsetzung des Eigeninteresses auf 10% des Gesamtvolumens der Jahresabrechnung vorgenommen hat. Eine weitere Herabsetzung des Geschäftswertes für das gesamte Verfahren etwa auf den Betrag, den der Antragsteller hier etwa weniger bezahlen wollte, wird den Interessen der anderen Beteiligten keinesfalls mehr gerecht.
Diese Ausführungen gelten entsprechend für die Anfechtung des Wirtschaftsplans (vgl. Senat, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00). Auch insoweit ist es nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass das Landgericht 10% des Gesamtvolumens in Ansatz gebracht hat.
Soweit das Landgericht für den Zeitraum nach dem 26.07.2002 lediglich einen Geschäftswert von 149,79 EUR in Ansatz gebracht hat, so ist auch dies nicht zu beanstanden. Der Geschäftswert kann sich im Verlauf des Verfahrens durch (teilweise) Antragsrücknahme verändern. Solche Veränderungen des Geschäftswertes können durch Stufengeschäftswerte ausgedrückt werden, da sie Einfluss auf die Rechtsanwaltsgebühren haben können (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 29; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 48 Rz. 13; BayObLG WE 1989, 180, 181). Die diesbezügliche Begründung des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es erscheint nach den Besonderheiten des vorliegenden Falles angesichts des Interesses des Antragsteller...