Leitsatz (amtlich)
Beauftragt der Gegner einer Nichtzulassungsbeschwerde seinen bisherigen Prozessvertreter oder einen anderen Rechtsanwalt mit einer Beratung betreffend das weitere Vorgehen, stellt dies grundsätzlich eine Maßnahme dar, die geeignet ist, seinen rechtlichen Intereressen zu entsprechen. Dies gilt umso mehr für eine im Ausland ansässige Partei.
Normenkette
ZPO § 91 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 25.10.2007; Aktenzeichen 2-05 O 473/04) |
Gründe
I. Die Parteien haben zunächst vor dem LG sowie dem OLG Frankfurt gestritten. Daran anknüpfend ist beklagtenseits vor dem BGH Nichtzulassungsbeschwerde erhoben worden. Der Kläger wurde durch seine bisherigen Prozessbevollmächtigten über die Aussichten der Nichtzulassungsbeschwerde informiert. Es wurde ihm der Rat erteilt, mit der Beauftragung eines bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalts zu warten. Auf die Entscheidung des BGH vom 25.10.2007 hat der Kläger mit Festsetzungsantrag vom 15.11.2007 bezüglich dieser Anwaltstätigkeit u.a. die Erstattung einer Gebühr nach Ziff. 2100 RVG-VV (0,75; EUR 568,50 netto) gefordert. Dieser Antrag ist durch die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 14.3.2008 (Bl. 502 f. d.A.) zurückgewiesen worden. Gegen den am 19.3.2008 zugestellten Zurückweisungsbeschluss hat der Kläger am 20.3.1008 sofortige Beschwerde eingelegt. Die Rechtspflegerin hat die Akte unter Nichtabhilfe vorgelegt (Beschluss vom 24.4.2008, Bl. 518 d.A.).
II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft und rechtzeitig eingelegt worden, §§ 104 III S. 1, II, 567 I Ziff. 1, 569 I, II ZPO.
Auch in der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. Dem Festsetzungsantrag des Klägers hätte entsprochen werden müssen, da die mit ihm geltend gemachten Kosten erstattungsfähig sind.
Durch die Tätigkeit des Klägervertreters im Zusammenhang mit der Nichtzulassungsbeschwerde entstanden gesonderte Anwaltskosten (s. zum Ganzen: BGH, Beschl. v. 4.5.2006 - III ZB 120/05; juris). Nach unbestrittenem Vortrag unterrichtete der Klägervertreter den Kläger über die Aussichten des vom Beklagten eingelegten Rechtsmittels (Schriftsatz vom 15.11.2007, S. 2, Bl. 487 d.A.) und gab sodann den Rat, die Beauftragung eines vor dem BGH zugelassenen Rechtsanwalts (s. § 78 I S. 4 ZPO) noch nicht vorzunehmen. Diese Tätigkeit stellte eine gesonderte Angelegenheit i.S.v. § 15 II RVG dar und war von dem Umfang des bislang erteilten Prozessauftrags nicht umfasst. Ihre Einordnung in den Bereich der Gebührenziffern 3506 ff. RVG-VV scheidet aus, da der Klägervertreter nicht mit der umfassenden Vertretung des Klägers im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt war und zudem vor dem BGH nicht postulationsfähig ist. Vielmehr entstand eine Gebühr entweder nach Ziff. 2100 RVG-VV oder nach Ziff. 3403 RVG-VV (so BGH, a.a.O., Rz. 7). Welche Gebührenziffer zur Anwendung gelangt, kann in der vorliegenden Fallgestaltung dahinstehen. Denn bei Heranziehung der Ziff. 2100 RVG-VV wäre in Ermangelung anderer Anhaltspunkte von dem Entstehen einer sog. Mittelgebühr auszugehen, die sich auf einen Gebührensatz von 0,75 beläuft. Da Ziff. 3403 eine 0,8fache Anwaltsgebühr vorsieht und die Beschwerdeentscheidung entsprechend § 528 ZPO über den Festsetzungsantrag nicht hinausgehen kann, hat es in jedem Fall bei einer 0,75fachen Gebühr zu verbleiben.
Die entstandenen Kosten sind nach § 91 II S. 1 ZPO erstattungsfähig. Einer Partei sind durch den kostenpflichtigen Gegner die Aufwendungen zu ersetzen, die sich im Rahmen zweckentsprechender Rechtsverfolgung als erforderlich dargestellt haben. Die Partei darf dabei ihre prozessualen Interessen bestmöglich wahren. Sie hat lediglich unter mehreren gleichrangigen Alternativen die kostengünstigste zu wählen (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschl. v. 23.3.2004 - VIII ZB 145/03; juris, Rz. 27).
Nach der Rechtsprechung des BGH kann eine Partei, deren Gegner ein Rechtsmittel einlegt, umgehend einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Dies ist ihr unter Kostengesichtspunkten selbst dann gestattet, wenn erkennbar ist, dass das Rechtsmittel zunächst nur zu Fristwahrungszwecken eingelegt wird (BGH, Beschl. v. 17.12.2002 - X ZB 9/02; juris, Rz. 11 f.). Beauftragt der Gegner einer Nichtzulassungsbeschwerde seinen bisherigen Prozessvertreter oder einen anderen Rechtsanwalt mit einer Beratung betreffend das weitere Vorgehen, stellt dies grundsätzlich eine Maßnahme dar, die geeignet ist, seinen rechtlichen Intereressen zu entsprechen. Dies gilt umso mehr für eine im Ausland ansässige Partei wie den Kläger.
Der Erstattungsfähigkeit dadurch entstehender Kosten steht es nicht entgegen, dass der beratende Rechtsanwalt ggf. nicht über eine Zulassung am BGH verfügt. Denn die Vorschrift des § 91 II S. 1 ZPO nennt das Bestehen der Postulationsfähigkeit nicht als Voraussetzung einer Kostenerstattung (BGH, Beschl. v. 4.5.2006 - III ZB 120/05; juris, Rz. 13 f.). Da als "erforderlich" i.S.v. § 91 II S. 1 ZPO im Regelfall nur die Kosten eines Rechtsanwalts anzusehen sind (BGH, a.a.O.), kann das F...