Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung der Unterhaltspflicht des Vaters für minderjährige Kinder aus geschiedener Ehe
Normenkette
BGB § 1603
Verfahrensgang
AG Gelnhausen (Entscheidung vom 21.04.2017; Aktenzeichen 61 F 12564/13) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen. Zur Klarstellung wird Ziffer b) cc) des Tenors wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet, für das Kind X, geb. am XX.XX.2006, an das Land Hessen, vertreten durch den A-Kreis, Jugendamt - Unterhaltsvorschusskasse, einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von Februar 2014 bis April 2015 in Höhe von 2.700,- Euro zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Beschlusses.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 3.942,- Euro.
Der Verfahrenswert für den ersten Rechtszug wird festgesetzt auf 9.090,- Euro.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten um die Zahlung von Unterhalt für die beiden aus ihrer Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder Y, geboren am XX.XX.2001, und X, geboren am XX.XX.2006, die in der Obhut der Antragstellerin leben. Die Antragstellerin bezog ab August 2013 für sich und die gemeinsamen Kinder als Bedarfsgemeinschaft zunächst ergänzende Leistungen nach SGB II und ab Juli 2014 bis zum 9.4.2015 nur noch Leistungen nach SGB II.
Die Ehe der Beteiligten wurde am XX.XX.2014 rechtskräftig geschieden.
Der Vater, der als Beruf1 arbeitet, ist erneut verheiratet. Aus dieser Ehe ist ein am XX.XX.2017 geborenes Kind hervorgegangen, das von seiner Mutter, die derzeit Elterngeld Plus bezieht, betreut wird.
Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit außergerichtlichem Schreiben vom 18.9.2013 auf, Auskunft über sein Einkommen zu erteilen.
Mit dem am 10.12.2013 beim Amtsgericht eingegangenen und dem Antragsgegner nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe am 24.1.2014 zugestellten Stufenantrag begehrte die Antragstellerin im Wege des Stufenantrags die Erteilung von Auskünften sowie noch zu beziffernden Unterhalt für die gemeinsamen Kinder ab Dezember 2013. Mit Schriftsatz vom 6.8.2014 wurde die Zahlungsstufe beziffert und Unterhalt ab September 2013 gefordert.
Unter Berücksichtigung des Teilanerkenntnisbeschlusses vom 26.5.2016, welcher eine Zahlungsverpflichtung gegenüber Y in Höhe von 236,- Euro und X in Höhe von 193,- Euro monatlich jeweils ab dem 1.6.2015 beinhaltete, wurde der Antragsgegner mit dem angefochtenen Beschluss verpflichtet,
a) Für das Kind Y, geb. am XX.XX.2001, zu Händen der Antragstellerin
aa) Unterhaltsrückstand für die Zeit von September 2013 bis Mai 2015 in Höhe von 6.834,- Euro zu zahlen, wobei der vom 1.9.2013 bis zum 30.9.2013 aufgelaufene rückständige Unterhalt in Höhe von 334,- Euro ab dem 1.10.2013 in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist und die ab dem 5.11.2013 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge jeweils ab dem 5. des Monats der Fälligkeit in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind,
bb) weiteren laufenden Unterhalt ab Juni 2015 in Höhe von monatlich 98,- Euro sowie ab August 2015 in Höhe von 99,- Euro monatlich zu zahlen;
b) Für das Kind X, geb. am XX.XX.2006,
aa) an die Antragstellerin
einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von September 2013 bis Juni 2015 in Höhe von 1.664,- Euro zu zahlen, wobei der vom 1.9.2013 bis zum 30.9.2013 aufgelaufene rückständige Unterhalt in Höhe von 92,- Euro ab dem 1.10.2013 in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist und die ab dem 5.10.2013 fällig gewordenen Unterhaltsbeträge jeweils ab dem 5. des Monats der Fälligkeit in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind;
laufenden Unterhalt ab Juli 2015 in Höhe von monatlich 79,- Euro sowie ab August 2015 in Höhe von 80,- Euro monatlich zu zahlen;
bb) an das Jugendamt des A-Kreises, Stadt1, einen Unterhaltsrückstand für die Zeit von September 2013 bis Juni 2015 in Höhe von 2.700,- Euro zu zahlen.
Der weitergehende Antrag wurde zurückgewiesen und die Kosten zwischen den Beteiligten gequotelt. Das Amtsgericht legte seiner Entscheidung ein unstreitiges durchschnittliches monatliches Einkommen in Höhe von 1.775,66 Euro, bereinigt um berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 88,28 Euro, zu Grunde. Zur weiteren Begründung der Entscheidung und wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss sowie die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Mit seiner am 24.5.2017 beim Amtsgericht eingegangenen und mit Schriftsatz vom 7.7.2017 innerhalb der verlängerten Frist zur Beschwerdebegründung begründeten Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den am 2.5.2017 zugestellten Beschluss, soweit er über sein Anerkenntnis hinaus zu Unterhaltszahlungen verpflichtet wurde.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, er sei über das Anerkenntnis hinaus nicht leistungsfähig zur Zahlung von Kindesunterhalt und rügt erneut...