Leitsatz (amtlich)
Zu den Aufhebungsgründen des § 1059 Abs. 2 ZPO.
Normenkette
ZPO § 1059
Gründe
I. Die Kläger begehren die Aufhebung eines Teilschiedsspruches, mit dem sie verurteilt wurden, dem Beklagten Einsicht in Geschäftsbücher und sonstige Unterlagen zu gewähren.
Die Parteien waren Partner einer Agesellschaft, die mit Sozietätsvertrag vom 14.9.1993 (Bl. 51 ff. d.A., im Folgenden SV) gegründet wurde. In diesem Vertrag vereinbarten die Parteien, dass sämtliche Streitigkeiten aus dem Sozietätsverhältnis durch ein Schiedsgericht zu entscheiden seien (§ 28 SV - Bl. 73 d.A.). Am 14.9.1993 unterzeichneten die Partner der damaligen Gesellschaft zudem einen Schiedsvertrag, der die Einzelheiten des zu beachtenden Verfahrens regelte (Bl. 48 ff. d.A.). Der Beginn der gemeinsamen Tätigkeit erfolgte Anfang des Jahres 1994. Bereits zum Ende des Jahres 1995 schied der Beklagte jedoch wieder aus der Sozietät aus.
Da die Kläger in der Folgezeit die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.1995 verweigerten, erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 4.2.2002 Schiedsklage, mit der er die Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz, Auskunft über die Ermittlung der Jahresergebnisse und der Einnahmen und Aufwendungen und die Zahlung eines eventuell sich aus der Auseinandersetzungsbilanz zu seinen Gunsten ergebenden Guthabens begehrte. Im Rahmen des Schiedsgerichtsverfahrens legten die Kläger dann ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine "Als-Ob-Auseinandersetzungsbilanz der B zum 31.12.1995" vor. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.1.2005 erweiterte der Beklagte seine bisherigen Klageanträge dahingehend, die Kläger nunmehr auch zu verurteilen, ihm bezüglich der Vorgänge bis zum 31.12.1995, hilfsweise bis zum 31.12.1996 Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der früheren Sozietät zu gewähren.
Mit Teilschiedsspruch vom gleichen Tag verurteilte das Schiedsgericht die Kläger entsprechend diesem zuletzt gestellten Antrag mit der Beschränkung auf Vorgänge, die für die Überprüfung der von den Beklagten vorgelegten Auseinandersetzungsbilanz zum 31.12.1995 relevant seien. Der Antrag der Kläger auf Abweisung der Schiedsklage als derzeit unbegründet wurde zurückgewiesen.
Der Anspruch des Beklagten (Klägers im Schiedsverfahren) auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen ergäbe sich, so das Schiedsgericht in der Begründung seiner Entscheidung, aus § 810 BGB; es entspräche allgemeiner Auffassung, dass ein ausgeschiedener Gesellschafter einen Anspruch auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen habe, soweit dies erforderlich sei, um etwa eine von der Sozietät aufgestellte Auseinandersetzungsbilanz überprüfen zu können. Die von den Klägern (Beklagte des Schiedsverfahrens) erhobenen Einwände seien jedenfalls hinsichtlich des Auskunftsverlangens nicht erheblich. Soweit sie darauf abgestellt hätten, der Beklagte könne schon deshalb keine Auskunft verlangen, weil ein Abfindungsanspruch dem Grunde nach nicht schlüssig dargetan worden sei - der Beklagte habe seine Einlagen nicht bzw. nicht vollständig erbracht und zudem bei seinem Ausscheiden sämtliche Vermögenswerte wieder mitgenommen; ferner seien in der fraglichen Zeit zudem nur Verluste erzielt worden -, müsse berücksichtigt werden, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen im Einzelnen streitig seien und sich möglicherweise erst durch die begehrte Einsichtnahme klären lasse, ob ein Anspruch des Beklagten bestehe. § 22 Ziff. 14 des SV stehe der Bejahung eines Einsichtsrechts nach § 810 BGB ebenfalls nicht entgegen. Weder der Wortlaut dieser Regelung noch der mit ihr verfolgte Zweck rechtfertigten die von den Klägern vertretene Auslegung. Die Parteien hätten sich insoweit lediglich über ein Verfahren zur Entscheidung eventuell auftretender Streitigkeiten geeinigt, damit aber keine Verkürzung von Informationsrechten herbeiführen wollen. Schließlich stünden der Einsichtnahme auch keine schutzwürdigen Interessen der Kläger entgegen, da die Einsicht nur für den Zeitraum zugebilligt worden sei, in dem der Beklagte selbst Partner der Sozietät gewesen sei, und zudem auf Unterlagen beschränkt sei, die die Überprüfung der Auseinandersetzungsbilanz ermöglichen sollen.
Gegen diesen den Klägern nach eigenen Angaben am 3.2.2005 zugestellten Schiedsspruch haben sie mit bei Gericht am 2.5.2005 eingegangenem Schriftsatz Aufhebungsklage erhoben, mit der sie sich gegen die Verurteilung zur Einsichtgewährung wenden und die sie im Wesentlichen auf drei Gesichtspunkte stützen:
Der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1d ZPO liege in beiden Alternativen vor. So sei bei der Bildung des Schiedsgerichts der Grundsatz des prozessualen Gleichmaßgebotes nicht beachtet worden, d.h. das Recht eines jeden Beteiligten auf Benennung eines "eigenen" Schiedsrichters. Während nämlich der Beklagte für sich einen Schiedsrichter habe benennen können, hätten die drei Kläger sich auf einen Schiedsrichter verständigen müssen. In diesem sog. Mehrparteienschiedsverfahren sei das Schiedsgericht damit nicht neutral konstituiert ...